Antrag: Mehrjährige Förderung von Vereinen und Verbänden zum Standard machen – Perspektiven schaffen, Antragstellende und Verwaltung entlasten

Antrag vom 13. Februar 2026

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, in den kommunalen Förderverfahren eine mehrjährige Förderung zum Standard zu machen. Abweichungen sind zulässig, sofern der Fördergegenstand selbst, triftige inhaltliche Gründe oder eine negative Kosten-Nutzen-Abwägung dagegensprechen. In diesem Zuge sind Verfahrensvereinfachungen, die zu einer weiteren Reduzierung von Aufwänden führen, zu prüfen.

Dem Stadtrat wird mit der Vorlage des Doppelhaushalts 2027/28 ein Verfahrensvorschlag unterbreitet.

Begründung:

In Leipzig wird nur in manchen Bereichen von der Möglichkeit der mehrjährigen Förderung von Vereinen und Verbänden (Projektförderung und institutionelle Förderung bzw. Basisförderung Kultur) Gebrauch gemacht. Zwei- oder mehrjährige Förderungen sind zwar teilweise explizit möglich, bislang aber nicht Praxis (bspw. Förderung des Amtes für Umweltschutz oder Kulturamt). In wiederum anderen Bereichen, beispielsweise der Kinder- und Jugendhilfe, wird seit Jahren erfolgreich mit zweijähriger Förderung gearbeitet. Dies vermindert den Verwaltungsaufwand sowohl aufseiten des Fördermittelgebers (Stadt Leipzig und des Stadtrates), als auch der Fördermittelempfänger. Eine stärkere Anwendung dieses Vorgehens kann einen aktiven Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.

Die Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage (VIII-F-02133) hat bestätigt: „In den Bereichen, in denen eine mehrjährige Förderung praktiziert wird, gab es durchgehend positive Rückmeldungen. Soweit eine solche Art der Förderung, insbesondere im Hinblick auf die Projektdauer und die Zuwendungsvoraussetzungen möglich und sachdienlich war, konnten Antragsaufwand und Antragsprüfaufwand für die Bewilligungsstellen verringert werden. Für die Zuwendungsempfänger schafft die mehrjährige Förderung vor allem Planungssicherheit, indem personelle Kapazitäten besser geplant und eingesetzt und nachhaltigere Projektstrukturen und -ergebnisse unterstützt werden können.“

Vor dem Hintergrund dieser positiven Ergebnisse und dem aktuellen und weiter drohenden verwaltungsseitigen Personalabbau erscheint es logisch, diesen Ansatz auszuweiten und zum Standard zu machen. Wenn eine mehrjährige Förderung zu mehr Planungssicherheit und geringerem Personal- und Verwaltungsaufwand führt, sollte von dieser Möglichkeit in stärkerem Maße als bislang Gebrauch gemacht werden. Damit können bei Antragstellenden zumindest teilweise reale oder faktische Zuwendungskürzungen kompensiert werden, während in der Verwaltung wertvolle personelle Ressourcen geschont werden. Vereine und Verbände aus Leipzig melden darüber hinaus zurück, dass eine mehrjährige Förderung nicht nur mehr Sicherheit, Planbarkeit und Verlässlichkeit schafft, sondern auch weitere Vorteile bietet: Nur einjährige Förderzusagen bedeuten kurz befristete Verträge, damit eine hohe Unsicherheit für die Mitarbeitenden und folglich Unattraktivität als Arbeitgeber. Eine mehrjährige Förderung ermöglicht eine langfristigere Perspektive für Mitarbeitende und kann dazu beitragen, eine hohe Fluktuation zu vermeiden. Gleichzeitig kann sie zur Stabilität für Klient*innen beitragen, die z.B. in sozialen oder gesundheitsbezogenen Projekten Hilfs- und Beratungsangebote in Anspruch nehmen. Im Fall von Personalwechsel binden Personalakquise und Einarbeitungsprozesse hohe Kapazitäten auf Leitungsebene, welche dann für die Umsetzung der Projektinhalte fehlen. Wird Personal ohne Gewissheit über die nächstjährige Förderung vorfinanziert, tragen Vereine das volle Haftungsrisiko, was zu finanziellen und rechtlichen Problemen führen kann. Auch Miet- und Serviceverträge, z.B. für angemietete Räumlichkeiten, werden in der Regel nicht nur für ein Jahr ausgestellt, was für Vereine schwer kontrollierbare Risiken und erhöhte Aufwände verursacht. Faktisch arbeiten viele Leipziger Vereine mit Kettenbefristungen aus vielen aneinandergereihten einjährigen Förderungen, obwohl ihre Arbeit unverzichtbare Strukturen für die Leipziger Stadtgesellschaft bereitstellt. Mehrjährige Förderung ist unter dem Strich daher eine Maßnahme, um verantwortungsvoll Strukturen zu schaffen bzw. zu erhalten: gegenüber den Mitarbeitenden der Vereine, gegenüber den Nutzer*innen der jeweiligen Angebote sowie auch gegenüber den öffentlichen Mitteln, weil der Verwaltungsaufwand sich dadurch reduziert. Viele Vereine, z.B. aus den Bereichen Integration, Gesundheitsversorgung, Gleichstellung, Umwelt und Tierschutz wie der Mosaik Leipzig e.V., lemann e.V., die Wildvogelhilfe oder leben.lernen.leipzig e.V. - Träger des Café kaputt-Repaircafés und viele weitere unterstützen ausdrücklich die Forderung nach mehrjährigen Förderungen als Standardinstrument.

Abweichungen sollten selbstverständlich dort zulässig sein, wo der Fördergegenstand bzw. triftige inhaltliche Gründe (z.B. Projektförderung über max. 12 Monate) oder eine negative Kosten-Nutzen-Abwägung (z.B. nachweisbares Risiko eines unwirtschaftlichen Mitteleinsatzes durch geringere Flexibilität) dagegensprechen.

Weitere Verfahrensvereinfachungen insbesondere durch digitale Antragstellung sollten unabhängig davon geprüft und umgesetzt werden, sprechen aber nicht dagegen, die Effizienzpotentiale einer zweijährigen Förderung zu nutzen.

Verwaltungsstandpunkt vom 29. April 2026

Der Antrag wird abgelehnt.

Begründung:

Der Antrag ist in seiner Zielstellung zu begrüßen, da er darauf abzielt den antragstellenden Vereinen und Verbänden durch überjährige Förderungen eine bessere Planungssicherheit zu verschaffen, wenn auch immer unter Haushaltsvorbehalt. Die im Antrag für die Seite der Fördermittelnehmer aufgeführten Argumente sind, besonders für langjährig stabile Akteure, durchweg stichhaltig.

Hinsichtlich der erhofften Minimierung des bürokratischen Aufwands der Verwaltung und der Effizienzgewinnung durch mehrjährige Förderungen ist allerdings eine differenzierte Betrachtung notwendig. Die Entscheidung über eine mehrjährige Förderung sollte weiterhin dezentral in den Fachämtern getroffen werden, da eine Betrachtung pro Förderschwerpunkt entscheidend ist. Die neue Rahmenrichtlinie bietet dafür den nötigen Spielraum. Darüber hinaus sind darin auch weitere Verfahrensvereinfachungen hinsichtlich der elektronischen Antragstellung und eines möglichst ressourcensparenden und effektiven 2-stufigen Verwendungsnachweisprüfverfahrens vorgesehen. Ein zusätzlicher Beschluss (Antrag VIII-A-02447) ist daher nicht notwendig.

Vor- und Nachteile von mehrjährigen Förderungen wurden bereits umfangreich in der Beantwortung zur Anfrage VIII-F-02133-AW-01 aufgezeigt.  

  1.       Keine entgegenstehende Regelung in den bestehenden Fachförderrichtlinien

Grundsätzlich ist in den jeweiligen Fachförderrichtlinien der Stadt Leipzig bereits jetzt eine mehrjährige Förderung im jeweiligen Doppelhaushalt möglich. Auch die derzeit im Mitzeichnungsverfahren befindliche Rahmenrichtlinie (VIII-DS-02149 – Rahmenrichtlinie als Grundlage für die Erarbeitung von Fachförderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen der Stadt Leipzig) sieht die mehrjährige Förderung bezogen auf den Doppelhaushalt vor.

In nahezu allen Fachförderrichtlinien der Stadt Leipzig wird die Möglichkeit der mehrjährigen Förderung seit Einführung des Doppelhaushaltes genutzt. So beispielsweise in der Wirtschaftsförderung, im Bereich der Kinder- und Jugendförderung, der Kultur- und Sportförderung. Voraussetzung ist, dass der Antrag des Projektträgers entsprechend formuliert, untersetzt und inhaltlich begründet ist. Liegen alle Voraussetzungen für eine mehrjährige Förderung vor, wird diese im Rahmen des Doppelhaushaltes gewährt.

Teilweise gibt es in der Fördermittelpraxis der Stadt Leipzig auch schon Sonderfälle, die eine Förderungsabsicht über den Doppelhaushalt hinaus in Aussicht stellt. Im Bereich der Erzieherausbildungsförderung sowie in der Fachförderung Soziale Arbeit werden Bescheide über die gesamte Laufzeit von bis zu drei Ausbildungsjahren ausgestellt und erstrecken sich somit im Regelfall über vier Haushaltsjahre. Die Finanzierungszusage erfolgt jedoch nur konditional für den jeweils beschlossenen Haushalt. Auf diese Weise erfolgt auch in der geplanten Basisförderung Kultur eine Förderung von bis zu vier Jahren. Es handelt sich dabei auch hier um eine „Inaussichtstellung“ der Kulturfördermittel über den Zeitraum der Förderung.

Die existierenden Grundlagen ermöglichen es den fachfördernden Bereichen im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens mehrjährige Förderungen zu vergeben, wo es sinnvoll erscheint. Insbesondere dort wo Maßnahmen strukturellen und kontinuierlichen Charakter haben, Planungssicherheit maßgeblich zur Zielerreichung beiträgt, keine erheblichen jährlichen Bedarfsschwankungen zu erwarten und die Förderziele mittelfristig angelegt sind.

In diesen Fällen kann eine Förderung im Rahmen des jeweiligen Doppelhaushaltes zur Entlastung von Antragstellenden und Verwaltung beitragen und die Planungssicherheit bzw. die Bandbreite an möglicher Projektdurchführung erweitern.

  1.       Keine nennenswerten Vorteile bei der Antragsbearbeitung

Für die Zuwendungsempfänger schafft die mehrjährige Förderung mehr Planungssicherheit, indem personelle Kapazitäten längerfristig gebunden und damit besser geplant werden können. Die Förderpraxis zeigt aber auch, dass bei einer mehrjährigen Förderung zwar Erleichterungen für den Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens entstehen, allerdings muss auch in diesen Fällen die Finanzierung des Projektes für jedes Jahr in einem eigenen Kosten- und Finanzierungsplan dargestellt, sowie Besonderheiten und spezifische Anforderungen der einzelnen Förderjahre in der dazugehörigen Projektkonzeption beschrieben werden. Auch im Rahmen eines Doppelhaushalts stehen die bereitgestellten Mittel grundsätzlich unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Haushaltslage, sodass die angenommene Planungssicherheit einer Zweijahresförderung relativiert wird.

Auf Seiten des Fördermittelgebers ist das Einsparungspotential in der Regel geringer als auf den ersten Blick anzunehmen ist. Die Erfahrungen aus den letzten Förderjahren zeigen, dass die gewünschte Reduzierung von Aufwendungen leider meist ausbleibt. Meist sind angepasste Finanzierungspläne und/oder Anpassungen an den Projektskizzen vorzunehmen, die eine erneute Prüfung und Überarbeitung notwendig machen. Auch bei mehrjährigen Bewilligungen bleiben haushaltsrechtliche Anforderungen, insbesondere jahresbezogene Mittelbereitstellung, Mittelabruf, Prüfung der Zwischenberichte und ggf. Anpassungsverfahren bestehen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Zweijahresförderung bei der Weiterleitung von Fördermitteln Dritter (in der Regel Fördermittel des Freistaats Sachsen) regelmäßig nicht möglich ist, da auch die Mittelzuweisung aus den Haushalten Dritter jahresbezogen erfolgt. Eine rechtssichere mehrjährige Bindung kann insoweit nicht eingegangen werden.

  1.       Negative Auswirkungen auf Projektvielfalt

Zudem steht zu befürchten, dass durch die standardisierte Einführung mehrjähriger Förderungen neuen Antragstellern mit innovativen Projekten überhaupt eine Chance auf Förderung eingeräumt werden kann. Diese Projekte müssten dann abgelehnt werden, obwohl ggf. ein hohes städtisches Förderinteresse vorliegt. Dafür bindet sich die Stadtverwaltung an stetig wiederkehrende Projekte, die ggf. keine Weiterentwicklung erkennen lassen. Eine bunte Vielfalt in den Projekten wird dadurch nur beschränkt möglich sein.

Darüber hinaus wird durch die längerfristige Mittelbindung die Möglichkeit eingeschränkt, auf veränderte Bedarfslagen kurzfristig zu reagieren.

  1.       Entgegenstehende Haushaltslage

Die Einführung einer zweijährigen Regelförderung im Doppelhaushalt 2027/2028 ist derzeit aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar.

Nach Rücksprache mit der Landesdirektion (LDS) widerspricht die derzeitige Haushaltslage der Stadt Leipzig, insbesondere der nicht gesetzmäßige Finanzhaushalt, einer rechtlichen Bindung über das geltende Haushaltsjahr hinaus. Laut der im Haushaltsbescheid enthaltenen Auflagen 4.1 und 4.2 sind jegliche Einsparmöglichkeiten (Verringerung Aufwendungen, Erhöhung Erträge) zu prüfen und umzusetzen. Nach Erteilung der zweijährigen Bewilligungen wären diese Überprüfungen zwar möglich, jedoch nicht mehr umsetzbar. Vor diesem Hintergrund kommt auch die LDS zur Einschätzung, dass der Antrag abzulehnen ist.

Nach § 72 Abs. 1 SächsGemO erlässt die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung. Der Doppelhaushalt stellt lediglich eine organisatorische Zusammenfassung zweier Haushaltsjahre dar, ohne deren rechtliche Eigenständigkeit aufzuheben.

Auch bei einem Doppelhaushalt bleiben:

  • 2027 und 2028 eigenständige Haushaltsjahre,
  • Ansatz- und Bewirtschaftungsgrundsätze jahresbezogen,
  • die Budgetverantwortung jährlich getrennt.

Eine zweijährige Regelförderung würde faktisch:

  • Mittel des zweiten Jahres vorab binden,
  • die haushaltsrechtliche Eigenständigkeit des Jahres 2028 einschränken,
  • die politische Neubewertung im zweiten Jahr erschweren.

Der Doppelhaushalt durchbricht den Grundsatz der Jährlichkeit nicht. Gerade das zweite Jahr eines Doppelhaushalts ist erfahrungsgemäß anfällig für Nachsteuerungen (Steuereinnahmen, Schlüsselzuweisungen, Tarifentwicklungen). Eine vorab zugesagte Regelförderung würde diese notwendige Flexibilität einschränken.

Nach § 75 SächsGemO ist der Haushalt in jedem Jahr auszugleichen. Bei strukturellen Fehlbeträgen bestehen erhöhte Anforderungen an Konsolidierung und Ausgabendisziplin.

In der aktuellen defizitären Haushaltslage gilt:

  • Freiwillige Leistungen sind besonders kritisch zu prüfen.
  • Neue strukturelle Bindungen sind zu vermeiden.
  • Konsolidierungspotenziale müssen erhalten bleiben.

Eine zweijährige Regelförderung würde:

  • Ausgaben strukturell verstetigen,
  • Einsparmöglichkeiten im zweiten Haushaltsjahr einschränken,
  • den Konsolidierungsdruck verschärfen.

Dies steht im Spannungsverhältnis zum Gebot des Haushaltsausgleichs.

Die Vereinsförderung ist keine Pflichtaufgabe. Sie steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune. In defizitären Haushaltslagen fordert die Rechtsaufsicht regelmäßig:

  • Zurückhaltung bei freiwilligen Leistungen,
  • keine Ausweitung struktureller Bindungen,
  • konsequente Konsolidierungsbemühungen.

Eine zweijährige Regelförderung würde die Steuerungs- und Konsolidierungsfähigkeit des Stadtrates einschränken und könnte aufsichtsrechtlich beanstandet werden.

 

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