Antrag auf verwaltungsrechtliche Prüfung der aktuellen Ausbaupläne für den Flughafen Leipzig/Halle

Antrag vom 20. Februar 2020

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den von der Flughafen Leipzig/Halle GmbH, Tochterunternehmen der Mitteldeutschen Flughafen AG, geplanten umfangreichen Flughafenausbau von einer unabhängigen Kanzlei für Verwaltungsrecht dahingehend prüfen zu lassen, ob bzw. inwieweit die in Rede stehenden Erweiterungspläne nur ein Planänderungsverfahren oder aber ein neues Planfeststellungsverfahren verlangen bzw. beanspruchen.

Begründung

Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss (PFV) ist über 16 Jahre alt.

Die damals gemachten Zusagen wie beispielsweise „Leipzig wird umflogen“, „gleichmäßige Bahnverteilung“ etc. wurden nicht eingehalten bzw. umgesetzt.

Das alte PFV (von 2004) war fehlerbehaftet; es wurden Maßnahmen im verfügenden, gesetzgebenden Teil des PFV getroffen, die die Planfeststellungsbehörde allenfalls als Empfehlung hätte ausweisen dürfen (Flugrouten, Bodenverkehr/Bahnverteilung etc.).

Die in Planung stehenden Baumaßnahmen sollen eine Kapazitätserweiterung im Vergleich zum aktuellen Stand bis um 100 % bewirken (allein für DHL an der Südbahn soll die Kapazität um 60 % gesteigert werden).

Es besteht der begründete Verdacht, dass die Größe des gesamten Ausbauvorhabens vertuscht werden soll (Stichwort: Salamitaktik); der Flughafen zeigt nach und nach nur kleinere Einzelprojekte an: „nur“ ein bisschen Hochbau hier, ein bisschen Vorfelderweiterung dort, Bau einer Halle für Amazon usw. usf.). Kleinere Maßnahmen, für die eine einfache „Planänderung“ – nach Maßgabe der Flughafenverantwortlichen – hinreichend sein soll.

Mit dem jetzt geplanten Ausbau wird sich die Lärm-, Gesundheits- und Klimabelastung im Vergleich zu den heutigen Zuständen um weit über 60 % erhöhen.

Der FLH ist mit einem CO2-Ausstoß von über 2 Mio. Tonnen pro Jahr einer der größten Klimakiller Sachsens. Im damaligen PFV hat das Thema CO2-Bilanz noch gar keine Rolle gespielt.

Verwaltungsstandpunkt vom 21. April 2020

Alternativvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich Kontakt zur zuständigen Planfeststellungsbehörde für die Flughafenerweiterung aufzunehmen und dort zu erfragen, ob, wann, in welcher Form und in welchem Umfang mit einer Beteiligung der Stadt Leipzig am Planungsprozess der Flughafenerweiterung Leipzig/Halle zu rechnen ist.
  2. Sollte die zuständige Planfeststellungsbehörde ein vollumfängliches formelles Planfeststellungsverfahren nicht für erforderlich halten, beauftragt der Oberbürgermeister einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht damit, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sowie eventuelle Handlungsoptionen der Stadt Leipzig zu bewerten.

Sachverhalt

Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Leipzig/Halle ist, nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz, die Landesdirektion Leipzig.

Gemäß § 8 Luftverkehrsgesetz dürfen Flughäfen nur angelegt oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Hierzu erfolgt ein formalisiertes Verfahren, welches eine Beteiligung der betroffenen Personen und Behörden beinhaltet. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihrer Rechte einverstanden erklärt haben. Mit den Trägern öffentlicher Belange muss in diesem Fall das Benehmen hergestellt werden.

Die Stadt Leipzig geht davon aus, dass ihre Belange durch die geplante Flughafenerweiterung wesentlich berührt sind und ein formelles Planfeststellungsverfahren somit durchzuführen ist.

Vor diesem Hintergrund sollte zur Vermeidung unnötiger Anwaltskosten zunächst versucht werden, bei der zuständigen Behörde den zu erwartenden Verfahrensweg zur Kenntnis zu erhalten. Nur im Falle einer – derzeit nicht erwarteten - Negativauskunft bedarf es der gewünschten anwaltlichen Befassung.

 

Beschluss der Ratsversammlung am 29. April 2020

Der Antrag wurde im Sinne des vom Antragsteller zur Abstimmung gestellten Alternativvorschlages der Verwaltung mit großer Mehrheit beschlossen.

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