Antrag: Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern

Beschlussvorschlag:

Im Stadtgebiet Leipzig wird der Betrieb von gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern für gewerbliche Zwecke verboten.

Sachverhalt:
Nur durch ein Verbot wie in den Städten Berlin, München, Köln, Nürnberg, Ludwigsburg, Stuttgart und Tübingen sind die Wärmestrahler wirklich zu minimieren.
Im April 2011 beschloss die Ratsversammlung auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Start einer freiwilligen Kampagne Leipziger Gastronomen zur Abschaffung der sogenannten Heizpilze. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass auf dem Wege der Freiwilligkeit keinerlei Änderungen eingetreten sind, im Gegenteil die sogenannten Heizpilze gehören inzwischen sogar im Sommer zum normalen Stadtbild.
Wärmestrahler sind umweltschädlich. Sie haben eine Leistung von bis zu 14 kWh; eine Leistung, die ausreicht für die Beheizung eines durchschnittlichen Einfamilienhauses. Schon bei einer Laufzeit von vier Monaten kann dadurch ein CO2-Ausstoß von ca. 2 t verursacht werden.


Verwaltungsstandpunkt vom 19. Juni 2017

Alternativvorschlag

Die Sondernutzungssatzung wird geändert und ein Gebührentatbestand mit einer Flächenbegrenzung für Heizstrahler eingeführt:

2.1 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt zu beantragen sind:

  Zone A Zone B Zone C

4. Heizstrahler in konzessionierten Freisitzen

1 Stück/20 m²/pro angefangenem Monat

30 25 20


Sachverhalt:

Der generelle Ausschluss von Sondernutzungserlaubnissen für Heizstrahler auf Freisitzen aus Klimaschutzgründen wäre rechtswidrig, da nach der Rechtsprechung Erlaubnisse nur aus spezifisch straßenrechtlichen Erwägungen versagt werden dürfen. Dies folgt daraus, dass -anders als nach dem Berliner Straßengesetz- im Sächsischen Straßengesetz keine näheren Bestimmungen zu den Ermessenser­wägungen durch den Gesetzgeber getroffen wurden. Damit finden nicht näher vorbestimmte Ermessensbetätigungen ihre Rechtfertigung in dem Zweck des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes und der vom Gesetz­geber gewollten Ordnung der jeweiligen Rechtsmaterie. Das Erlaubnisverfahren für Sondernutzungen dient der Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dem Ausgleich zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzern. Klimabelange können nicht in diesem Rahmen berücksichtigt werden.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen regulierend einzugreifen. Bislang wurde für die Aufstellung von Heizstrahlern auf Freisitzen keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Tatsächlich wird aber eine Fläche doppelt in Anspruch genommen, so dass auch für jede Sondernutzung eine gesonderte Gebühr erhoben werden kann. Mit der Erhebung von Gebühren und der flächemäßigen Beschränkung dürfte einem  Ausufern begegnet werden können.


Beschluss der Ratsversammlung am 23. August 2017:

Der Antrag wurde im Sinne des Verwaltungsstandpunkt vom Stadtrat beschlossen, nachdem zuvor eine Neufassung der Antragsteller, die lediglich alle 30m² statt 20m² einen Wärmestrahler ermöglichen wollten, keine Mehrheit fand.

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