Antrag: Schulkonferenzen bei der Schulbenennung institutionalisieren (Antrag 450/13)

Beschlussvorschlag:

Die Stadt bekennt sich zur verbindlichen Beteiligung der Schulkonferenzen an der Schulnamensgebung.

Der Prozess der Schulnamensgebung wird geregelt.

Vorgeschrieben werden eine breite Beteiligung der Schüler- und Elternschaft der zu benennenden Schule und die Information des Stadtbezirksbeirates und des örtlichen Bürgervereines, bevor die Schulkonferenz zur Schulbenennung Stellung nimmt.

Dem UA Schulnetzplanung und Schulbenennung wird die Einleitung einer Schulnamensgebung angezeigt. Das Amt für Jugend, Familie, Bildung und Schule begleitet den verbindlichen Ablauf der Verfahrensschritte.

Die Richtlinie Schulbenennung wird bis Jahresende entsprechend erstellt.

Begründung:

Ihre Benennung organisieren die Schulen höchst unterschiedlich. Während die einen in groß angelegten Befragungen Namenswünsche sammeln, lassen andere über eine vorgegebene Liste abstimmen; die einen diskutieren mit der Schüler- und Elternschaft, andere beziehen soziokulturelle Zentren mit ein. Ein verbindliches Vorgehen gibt es nicht.

Aktuell zeigt sich wie unbefriedigend dieses ist, denn während eine Schule formal keinen Fehler gemacht hat, wird sie dennoch nicht gemäß ihres Beschlusses der Schulkonferenz benannt.

Um das Votum der Schulkonferenz aufzuwerten, welcher nach §43 Abs. 9 c des Schulgesetzes gestattet ist, über den Namen ihrer Schule zu beraten und dem Schulträger diesen zum Beschluss vorzuschlagen, sind im Vorfeld verbindliche Beratungen vorzusehen.

So kann es nicht ausreichend sein, dass nur Mitglieder einer Schulkonferenz darüber erörtern, vielmehr ist in geeigneter Weise eine Abstimmung unter der Elternschaft und der Schülerschaft vorzusehen. Die Stadtbezirksbeirätinnen und -beiräte sollen Schulnamensbegehren von Schulen im Mindesten zur Kenntnis bekommen, um die Möglichkeit zu Hinweisen zu bekommen. Schließlich ist das Schulumfeld, im Mindesten der örtliche Bürgerverein, ebenfalls zu informieren.

Damit sollte eine breite Beteiligung gesichert sein, ohne das Verfahren all zu sehr zu strapazieren. Die endgültige Entscheidung über die Antragstellung liegt gemäß §43 SchulG bei der Schulkonferenz.

Die abschließende Entscheidung zum Schulnamen trifft die Ratsversammlung.


Beschluss der Ratsversammlung vom 11. Dezember 2013:

Votum: mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Stimmenthaltungen

Zurück