Antrag: Schutz und Erhalt von „Spätis“ in Leipzig

Antrag vom 22. Oktober 2025

Link zum Antrag im Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag:

1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) und ggf. weiteren geeigneten Partner*innen eine Initiative auf Landesebene zu starten, um eine Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) zu erwirken, welche eine rechtssichere Grundlage für den Betrieb von Spätverkaufsstellen schafft. Dafür wären folgende rechtliche Lösungen denkbar:

a) die Schaffung einer einheitlichen sächsischen Definition von Spätverkaufsstellen und eine Aufnahme dieser in das Sächsische Ladenöffnungsgesetz mit der Ermöglichung von erweiterten Öffnungszeiten für solche Spätverkaufsstellen

b) die Schaffung einer Möglichkeit für kommunale Ausnahmeregelungen im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz, sodass Kommunen selbst über die Definition und erweiterte Öffnungszeiten von Spätverkaufsstellen anhand der lokalen Gegebenheiten entscheiden können

2. Dem Stadtrat ist bis zum 31.03.2026 ein Bericht über die bisherigen Fortschritte der gemeinsamen Initiative auf Landesebene vorzulegen.

Begründung:

Spätverkaufsstellen, umgangssprachlich "Spätis" genannt, sind mehr als nur Geschäfte mit verlängerten Öffnungszeiten – darauf hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bereits im Juni 2023 mit einer Anfrage hingewiesen. Die meist inhaber*innengeführten Läden sind wichtige soziale Treffpunkte und unverzichtbare Nahversorger in vielen Leipziger Stadtteilen. Sie bieten die Möglichkeit der unkomplizierten Kontaktaufnahme auch für Menschen, die sonst nicht viele soziale Kontakte haben. Sie schließen Versorgungslücken zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden und sind in vielen Wohngebieten Anlaufstellen für Menschen, die aufgrund von eingeschränkter Mobilität weitere Wege zu zentralen Nahversorgungsmärkten nicht bewältigen können. Damit tragen sie wesentlich zur Lebensqualität in der Stadt bei. Die aktuelle Rechtslage nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz bietet jedoch keine ausreichende Grundlage für den rechtssicheren Betrieb von Spätis.

Laut der aktuellen Gesetzeslage dürfen Tankstellen rund um die Uhr geöffnet sein, Lieferdienste liefern bis nach 24 Uhr Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel und Toilettenpapier oder Genussmittel wie Süßigkeiten und Knabbereien aus und Bahnhöfe versorgen an Sonntagen weit mehr als nur Reisende. So erscheint es ungerecht, dass Spätverkaufsstellen nur bis 22 Uhr Waren des täglichen Bedarfs anbieten dürfen. Es fehlt an einer spezifischen Regelung für Spätverkaufsstellen – eine unfaire Behandlung für die kleinen Wirtschaftsbetriebe, die sich wie die anderen Anbieter am Markt auch am wirtschaftlichen Versorgungsgeschehen beteiligen wollen, während sie von Anwohner*innen als wichtige und sympathische Nahversorger geschätzt werden.

Um Marktgerechtigkeit herzustellen und den Inhaber*innen von Spätis die weitere wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen, sollte Leipzig sich auf Landesebene für eine Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes einsetzen. Mit dem vorliegenden Antrag sollen nun konkrete Schritte eingeleitet werden, um den Fortbestand der Spätis in Leipzig zu sichern.

Verwaltungsstandpunkt vom 03. Februar 2026

Alternativvorschlag

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Freistaat Sachsen und den zuständigen Stellen auf eine Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) hinzuwirken, mit dem Ziel, eine rechtssichere gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Spätverkaufsstellen zu schaffen.
  2. Der Stadtrat ist fortlaufend, mindestens jedoch anlassbezogen, über die entsprechenden Aktivitäten sowie deren Ergebnisse zu informieren.

Begründung

Die Verwaltung einer Gemeinde ist grundsätzlich für die Aufrechterhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ihrer Bewohner verantwortlich, § 2 Sächsische Gemeindeordnung. Die Änderung überörtlich geltender Gesetze wie das Sächsische Ladenöffnungsgesetz anzustreben, unterfällt schon aufgrund der Gesetzeskompetenz des Sächsischen Landtages nicht der Stadtverwaltung einer einzelnen Kommune.

Jedoch besteht das Interesse der Verfasser des Ursprungsantrages darin, eine Möglichkeit der unkomplizierten Kontaktaufnahme auch für Menschen, die sonst nicht viele soziale Kontakte haben zu schaffen, Versorgungslücken zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden zu schließen und Anlaufstellen für Menschen, die aufgrund von eingeschränkter Mobilität weitere Wege zu zentralen Nahversorgungsmärkten nicht bewältigen können, durch die Erweiterung der Öffnungszeiten von Spätverkaufsstellen anzubieten. Dies sind alles Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fallen damit auch in der Beschlusszuständigkeit des Stadtrates.

Die Stadt Leipzig hat die Möglichkeit und im konkreten Fall auch ein erhebliches Interesse, auf gesetzliche Änderungen hinzuwirken. Der vorliegende Alternativvorschlag der Verwaltung bildet dafür die Grundlage.

Sachstandsbericht

Spätverkaufsstellen – umgangssprachlich „Spätis“ genannt – sind aus Sicht der Verwaltung keine gesetzlich definierte Betriebsform, sondern rechtlich als Verkaufsstellen im Sinne des

§ 2 Absatz 1 SächsLadÖffG einzuordnen. Sie unterliegen damit denselben Öffnungszeiten-regelungen wie alle anderen Verkaufsstellen, wonach der Betrieb gemäß § 3 Absatz 1 SächsLadÖffG nur montags bis samstags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig ist.

Ausnahmen bestehen lediglich für die in § 4 SächsLadÖffG genannten Fälle (z. B. Apotheken, Tankstellen, Flughäfen, Bahnhöfe oder Messen). Für allgemein zugängliche Verkaufsstellen – und damit auch für Spätverkaufsstellen – besteht keine Ausnahmegenehmigung über diese gesetzliche Öffnungszeit hinaus.

Die Verwaltung erkennt an, dass Spätverkaufsstellen in der städtischen Realität eine relevante Versorgungs- und Sozialfunktion erfüllen. Sie tragen in zahlreichen Leipziger Stadtteilen zur Nahversorgung bei und sind insbesondere für Berufstätige, Studierende und Touristinnen und Touristen eine Anlaufstelle an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in den Abendstunden. Zugleich zeigen die Erfahrungen aus dem Verwaltungsvollzug, dass diese Einrichtungen regelmäßig mit Nutzungskonflikten einhergehen – etwa in Form von Lärmbelästigungen, Abfallaufkommen und Ruhestörungen im Umfeld, die insbesondere in dicht besiedelten Quartieren zu Beschwerden von Anwohnern und anderen Gewerbetreibenden führen.

Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz bildet seit dem 1. Dezember 2010 eine rechtssichere Grundlage. Lediglich einmal – am 5. November 2020 – wurde es geändert. Diese Änderung betraf die Möglichkeit der Kommunen, aus besonderem Anlass und im öffentlichen Interesse mittels Rechtsverordnung von dem grundsätzlichen Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen abzuweichen.

Von dieser Regelung macht die Stadt Leipzig seither jährlich Gebrauch, etwa anlässlich des Leipziger Weihnachtsmarkts, der Markttage sowie des Turnfestes. Dabei spielt aufgrund vorhandener Rechtsprechung stets das jeweilige Bezugsgebiet eine maßgebliche Rolle. Liegt der besondere Anlass beispielsweise nur im Innenstadtbereich, können auch ausschließlich dort die Verkaufsstellen gemäß Verordnung geöffnet werden. Eine Ausweitung auf das gesamte Stadtgebiet ist rechtlich nicht zulässig. Weitere Lockerungen sind nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz nicht vorgesehen.

Mit dem Gesetz wurden zugleich zahlreiche Interessen berücksichtigt – unter anderem die der Kirchen, der Gewerkschaft ver.di als Vertreterin der Arbeitnehmer sowie die Aspekte des Immissionsschutzes. Gerade im Umfeld von Verkaufsstellen entsteht insbesondere in den Abendstunden – auch nach 22:00 Uhr – erheblicher verhaltensbedingter Lärm. Das Gesetz soll rechtssicher vor diesen Konflikten schützen. Diese Aspekte sind weiterhin zu beachten.

Es wird daher darauf hingewiesen, dass bereits eine hinreichend klare und rechtssichere gesetzliche Grundlage für die Einordnung und Behandlung von Verkaufsstellen existiert. Die Antragsteller bewerten die geltende Rechtslage als unzureichend oder nicht ihren Interessen entsprechend. Die eigentliche Aufgabe besteht lediglich darin, das bestehende Gesetz fortzuentwickeln und zukunftssicher auszugestalten.

Zeitplan

Ein konkreter Zeitplan kann hierfür noch nicht skizziert werden. Der Stadtrat ist jedoch fortlaufend, mindestens jedoch anlassbezogen, über die entsprechen-den Aktivitäten sowie deren Ergebnisse zu informieren.

 

Beschluss der Ratsversammlung vom 25. März 2026

Der Antrag wurde in seiner Neufassung vom Stadtrat mit Mehrheit beschlossen.

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