Antrag: Silvesterfeuerwerk beschränken

Beschlussvorschlag:

  1. Die Ratsversammlung spricht sich für eine deutlich stärkere Beschränkung von Silvesterfeuerwerk im Stadtgebiet Leipzig aus. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschränkung auszuschöpfen und im 3. Quartal 2023 dem Fachausschuss Umwelt, Klima, Ordnung einen entsprechenden Plan vorzulegen.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich im Städte- und Gemeindetag für eine Änderung der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) hinsichtlich des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen. Mit der bereits geplanten Änderung wird es Städten und Kommunen ermöglicht, erweiterte und gegebenenfalls das gesamte Stadtgebiet umfassende Sperrzonen für Pyrotechnik.
  3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für dicht besiedelte Gebiete ein Verbot für Knallkörper mit ausschließlicher Knallwirkung auszusprechen und eine Karte dieser Gebiete dem Stadtrat zur Information vorzulegen.
  4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Informationskampagne aufzulegen mit der Zielstellung die Bevölkerung zu sensibilisieren, sie zum Verzicht zu ermuntern und auf das mit Silvester einhergehende Müll-, Lärm- und Feinstaubproblem hinzuweisen.
  5. Es wird durch die Verwaltung ein Konzept zur Durchführung einer zentralen Silvesterfeier mit Einbindung von professionell durchgeführtem Feuerwerk und/oder einer Lasershow aufgestellt und dem Stadtrat im 3. Quartal 2023 vorgestellt.

Begründung:

Der Einsatz von Silvesterfeuerwerk ist umstritten. Nicht nur die Verbraucherschutzzentrale und Umweltverbände, sondern auch Tierschutzverbände, Polizei, Feuerwehr und Krankenhäuser plädieren für eine stärkere Einschränkung. Inzwischen sprechen sich mehr als 50 % der Bevölkerung für eine stärkere Einschränkung bis hin zum Verbot von privatem Feuerwerk aus.

In der Silvesternacht werden die mit Abstand höchsten Feinstaubwerte erreicht, die gerade für Menschen mit Lungenproblemen gefährlich sein können. Es besteht eine erhebliche Verletzungsgefahr und eine zusätzliche Belastung für Krankenhäuser und Einsatzkräfte. Auch die Tierwelt leidet unter der Böllerei. Viele Tiere werden durch Silvesterfeuerwerk verängstigt, gerade Wildtiere werden dadurch aufgeschreckt und nicht wenige sterben aufgrund der Panik oder durch die Flucht auf die Straße. Für Menschen mit Kriegserfahrungen bedeutet die Silvesternacht nicht selten eine Retraumatisierung. Das lautstarke Silvesterfeuerwerk weckt Assoziationen mit Krieg, wenn knatternde Böllersalven und dumpfes Dröhnen mit Rauch durch die Straßen hallt.

Begründet wird der Einsatz von Feuerwerk häufig mit dem Brauchtum. Ursprünglich wurden jedoch zur Verbreitung böser Geister Rasseln eingesetzt und später dann die sprichwörtlichen Pauken und Trompeten. Der Einsatz von ursprünglich aus der Zeit der Song Dynastie in China entwickelten Feuerwerk in Europa ist auf die Barockzeit zurückzuführen und stand nicht mit Silvester in Verbindung. Der Masseneinsatz zu Silvester begann erst Anfang des 20. Jahrhunderts.

Viele Städte weltweit sind inzwischen zu einem anderen Umgang gekommen und zelebrieren eine gemeinsame Festveranstaltung, nicht selten mit Feuerwerk, das unter professioneller Aufsicht gezündet wird. Zunehmend wird das Feuerwerk durch Lasershows oder den Einsatz von Drohnen als umweltschonende Alternative sogar gänzlich ersetzt.

Es gibt bereits jetzt Möglichkeiten privates Feuerwerk stärker einzuschränken und trotzdem eine zentrale Festlichkeit auszurichten.

Zu 1 und 2) Bisherige Versuche, Silvesterfeuerwerk stärker einzuschränken, hatte die Stadt mit Verweis auf die geltenden Regelungen zurückgewiesen. Gleichwohl hat die Stadt lobenswert zum letztjährigen Feuerwerksverkauf keine städtischen Liegenschaften zur Verfügung gestellt.  

In Sachsen gibt es etwa kein eigenes Landesimmissionsschutzgesetz, das in der Ausgestaltung bundesrechtlicher Regelungen weitere Einschränkungen erlauben würde.

In Bezug auf Erwägungen des Brandschutzes ist der Rahmen bislang sehr eng gesteckt. Seit geraumer Zeit soll allerdings die 1. Sprengstoffverordnung so geändert werden, dass Kommunen erweiterte Möglichkeiten für die Einrichtung von Sperrzonen erhalten. Hier kann die Stadt im Rahmen des Deutschen Städte- und Gemeindetages darauf hinwirken.

Zu 3) Weiterhin gibt es über § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Sprengstoffverordnung bereits die Möglichkeit Allgemeinverfügungen für das Verbot von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung in dicht besiedelten Gebieten zu erlassen.

Der Begriff des dicht besiedelten Gebietes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Unter vergleichender Betrachtung der Rechtsprechung wird man darunter eine Ansammlung von Gebäuden mit geringem Abstand verstehen, die einer größeren Anzahl von Personen als Aufenthalt dient (etwa OVG Koblenz zu § 8 LuftVO). Auch die Verordnung (EG) Nr. 965/201241 kennt den Begriff des dicht besiedelten Gebietes. In Anhang I Nr. 18 der Verordnung wird der Begriff des dicht besiedelten Gebietes bezeichnet als „im Zusammenhang mit einer Stadt oder Siedlung ein Bereich, der im Wesentlichen für Wohn-, gewerbliche oder Erholungszwecke genutzt wird“.
Daraus folgend wird man schlussfolgern können, dass sämtliche städtische Gebiete, jedenfalls soweit es Wohngebiete und Mischgebiete mit überwiegender Wohnbebauung sind, als dicht besiedelte Gebiete bewerten werden können.

Aufgrund der enormen Lärmentwicklung ist aus Gründen des Schutzes für Mensch und Tier ein Verbot geboten.

Zu 4) Die bisherigen Informationen der Stadt im Vorfeld von Silvester sind eher verhalten. Zielstellung ist es, im Rahmen einer breit angelegten Informationskampagne auf die Gefahren und die Umweltbelastung sowie die Verletzungsgefahr insbesondere durch illegal importierte Feuerwerke hinzuweisen und darüber zu informieren, dass der Einsatz von Feuerwerk stärker beschränkt und kontrolliert wird.

Zu 5) Analog zu vielen europäischen Städten ist es aber sinnvoll, ein zentrales, durch professionelle Feuerwerker*innen durchgeführtes Feuerwerk und/oder eine Lasershow anzubieten und so dem Anlass entsprechend die Möglichkeit des gemeinsamen Erlebens und Feierns zu geben.

Verwaltungsstandpunkt vom März 2023

Alternativvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ausweitung der Beschränkung von Silvesterfeuerwerk zu prüfen und Ende des     2. Quartals 2023 dem Fachausschuss Umwelt, Klima, Ordnung einen Bericht vorzulegen.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich weiterhin im Deutschen Städtetag (DST) für eine Änderung der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) hinsichtlich des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen.
  3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Voraussetzungen für ein Verbot von Knallkörpern mit ausschließlicher Knallwirkung in dicht besiedelten Gebieten vorliegen müssen und dafür infrage kommende Bereiche zu erheben. Die Ergebnisse sollen dem Stadtrat bis Ende des 2. Quartals vorgestellt werden.
  4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Ausweitung der bestehenden Informationskampagne zu prüfen, die darauf abzielt, die Bevölkerung zu sensibilisieren, zum Verzicht aufzurufen und auf das mit Silvester einhergehende Müll-, Lärm- und Feinstaubproblem hinzuweisen.
  5. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Finanzierung sowie die Voraussetzungen zur Erstellung eines Konzeptes zur Durchführung einer zentralen Silvesterfeier zu prüfen. Dabei sind die Konzepte und gewonnenen Erfahrungen der Referenzprojekte in Berlin und Stuttgart einzubeziehen.

Strategische Ziele:

Erhalt und Verbesserung der Umweltqualität

Das Abbrennen von Pyrotechnik zu Silvester erzeugt regelmäßig teils extrem hohe Immissionsbelastungen mit Feinstaub (PM10).

Es ist davon auszugehen, dass eine deutliche Beschränkung von Silvesterfeuerwerk im Stadtgebiet von Leipzig, wie im Antrag gefordert, die lufthygienische Situation am Neujahrstag deutlich verbessern würde.

Die mit der Benutzung von Pyrotechnik absichtlich einhergehenden Knall- und Pfeifgeräusche stellen teils eine erhebliche Belastung für geräuschempfindliche Personen und die Tierwelt dar.

Es ist davon auszugehen, dass eine deutliche Beschränkung von Silvesterfeuerwerk im Stadtgebiet von Leipzig, wie im Antrag gefordert, die Situation für geräuschempfindliche Personen sowie der wild und in menschlicher Obhut lebenden Tiere deutlich verbessern würde.

1. Begründung

Zu Beschlusspunkt 1 des Antrages: Die Ratsversammlung spricht sich für eine deutlich stärkere Beschränkung von Silvesterfeuerwerk im Stadtgebiet Leipzig aus. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschränkung auszuschöpfen und im 3. Quartal 2023 dem Fachausschuss Umwelt, Klima, Ordnung einen entsprechenden Plan vorzulegen.

Gemäß § 23 Abs. 1 1. SprengV gilt bereits jetzt für verschiedene geschützte Bereiche ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen. Das betrifft Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime. Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Dabei ist der Begriff „unmittelbarer Bereich“ hinsichtlich der Auswirkung auf das jeweilige schutzbedürftige Objekt auszulegen. Dieser kann somit zwischen 10 m und 200 m, je nach Art der verwendeten Feuerwerkskörper, variieren.

In Leipzig gibt es allein ca. 14 Krankenhaus/-Hospizstandorte, 67 Alten- und Pflegeheime und mehr als 90 Kirchenbauten.

Im Rahmen des letzten Silvestereinsatzes wurden durch den Stadtordnungsdienst, neben dem Schwerpunkteinsatz im Stadtzentrum, im Vorfeld die Klinik- und Heimstandorte überprüft. Hierbei konnten zwölf Klinik- und 38 Heimstandorte kontrolliert werden.

Weitere Möglichkeiten zur Beschränkung von Silvesterfeuerwerk sind:

            -           § 24 Absatz 2 1. SprengV und

            -           § 12 Absatz 1 SächsPBG.

Nach § 24 Absatz 2 1. SprengV ist ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, wie bereits mehrfach mitgeteilt, nur in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind bzw. bei pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung auch in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden möglich. Ohne eine Änderung der 1. SprengV ist ein großflächiges Abbrennverbot auf dieser Rechtsgrundlage nicht möglich.

Nach § 12 Absatz 1 SächsPBG wäre ein Abbrennverbot als Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwar denkbar, Voraussetzung hierfür ist aber das Vorliegen einer Gefahr. Diese ist nach § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Nr. 3a Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz bei einer Sachlage gegeben, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Diese ist durch eine klare Gefährdungsanalyse der Geschehnisse aus der Vergangenheit, verbunden mit einer hinreichend bestimmten Gefahrenprognose, dass die dokumentierten Gefahren für die öffentliche Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind, zu belegen. In der Gefährdungsanalyse müssen die dokumentierten Fakten kausal einen Bezug zum Abbrennen von Pyrotechnik an den vorangegangenen Silvester- und Neujahrstagen und zum beabsichtigten Abbrennverbot von Pyrotechnik aufweisen. Allgemeine Einschätzungen und Situationsbewertungen können die Gebietsanalyse flankieren und haben erläuternde Wirkung. Sie allein können aber auf keinen Fall ein Abbrennverbot rechtlich begründen.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind für ganz Leipzig bzw. auch einzelne Plätze oder Orte der Stadt keine Tatsachen in Bezug auf den Jahreswechsel 2022/2023 bekannt geworden, welche eine solche Gefahr darlegen und ein zukünftiges Abbrennverbot begründen würden.

Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob der Einrichtung weiterer geschützter Bereiche auch der entsprechende Personalkörper zur Kontrolle und Durchsetzung der Verbote und Beschränkungen zur Verfügung steht. Aktuell ist dies nicht der Fall.

Zu Beschlusspunkt 2 des Antrages: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich im Städte- und Gemeindetag für eine Änderung der 1. Sprengstoffverordnung                  (1. SprengV) hinsichtlich des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen. Mit der bereits geplanten Änderung wird es Städten und Kommunen ermöglicht, erweiterte und gegebenenfalls das gesamte Stadtgebiet umfassende Sperrzonen für Pyrotechnik.

Wie in der Begründung zum VSP richtig festgestellt, ist die in Beschlusspunkt 2 geforderte Änderung der 1. Sprengstoffverordnung bereits Beschlusslage des Deutschen Städtetags.

Das Präsidium des Deutschen Städtetages hat am 28.09.2021 einen Beschluss zum Thema Silvesterfeuerwerk gefasst. Dieser wurde zuletzt am 21.12.2022 in einer Pressemeldung durch den Hauptgeschäftsführer des DST öffentlich (siehe Anlage).

Ebenso hat das Amt für Umweltschutz im Rahmen einer Pressemeldung vom 28.12.2022 auf die negativen Auswirkungen hingewiesen (siehe Anlage).

Zu Beschlusspunkt 3 des Antrages: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für dicht besiedelte Gebiete ein Verbot für Knallkörper mit ausschließlicher Knallwirkung auszusprechen und eine Karte dieser Gebiete dem Stadtrat zur Information vorzulegen.

Eine dichte Besiedlung setzt voraus, dass nach der Art der Bebauung und der Anzahl der Bewohner eine sehr hohe Konzentration auf enger Fläche gegeben ist. Jedoch kann die Anordnung nicht für jede dichtbesiedelte Gemeinde oder jeden dichtbesiedelten Gemeindeteil erlassen werden, da es zudem auf die örtlichen Gegebenheiten und ggf. vorliegende Besonderheiten ankommt.

Die zuständige Behörde wird zu prüfen haben, ob das in Betracht zu ziehende Wohngebiet im Vergleich zu anderen dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen besonderen Belästigungen ausgesetzt ist. Diese Auslegung findet eine Stütze in der Amtlichen Begründung zur 1. SprengÄndV (BR-Drucks. 286/80 S. 10). Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, dass mit der Ermächtigung örtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden soll. Für Ihre Inanspruchnahme können etwa Stadtkerne mit mehrgeschossiger Bauweise und vergleichbare Wohnbezirke in Betracht kommen. Dagegen findet die Ermächtigung keine Anwendung auf Gebiete mit aufgelockerter Bebauung, wie sie beispielsweise in Bereichen mit vorzugsweise Ein- oder Zweifamilienhäusern anzutreffen ist.

Eine Internetrecherche ergab, dass die Stadt München bereits ein Abbrennverbot auf Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 1. SprengV für den Jahreswechsel 2021/2022 erlassen hat. Als Gebiet umfasste dieses den Bereich innerhalb des Mittleren Ringes der Stadt München. Die dichte Besiedlung wurde unter anderem mit dem Indiz der Bevölkerungsdichte anhand der Einwohnerzahl pro km² begründet. München zieht hierzu die Liste deutscher Gemeinden nach Bevölkerungsdichte (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_Gemeinden_nach_

Bev%C3%B6lkerungsdichte, Stand der Einwohnerzahl zum 31.12.2021) heran. Nach dieser Liste liegt München mit 4.788 Einwohnern je km² auf Platz 1. Leipzig belegt in dieser Liste mit 2.021 Einwohner pro km² Platz 48.

Als weiterer Punkt ist vor Erlass einer Allgemeinverfügung auch die Durchsetzbarkeit dieser zu bedenken. Sollte dies nicht bzw. nicht komplett möglich sein, könnte dies zu zahlreichen Verstößen gegen die Allgemeinverfügung führen.

In der Regel wird das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen mit bloßer Knallwirkung praktisch im Vorfeld kaum feststellbar und somit im Nachgang personenbezogen kaum sanktionierbar sein. Eine nicht vollziehbare Allgemeinverfügung wäre jedoch aus hiesiger Sicht erheblich kontraproduktiv.

Zu Beschlusspunkt 4 des Antrages: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Informationskampagne aufzulegen mit der Zielstellung die Bevölkerung zu sensibilisieren, sie zum Verzicht zu ermuntern und auf das mit Silvester einhergehende Müll-, Lärm- und Feinstaubproblem hinzuweisen.

Das Abbrennen von Pyrotechnik zu Silvester erzeugt regelmäßig teils extrem hohe Immissionsbelastungen mit Feinstaub (PM10). Die höchsten Stundenwerte werden u. a. in der Zeit von 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr an Neujahr gemessen.

Der Stundenwert für PM10 ist nicht gesetzlich begrenzt. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gilt nach der 39. BImSchV ein Tagesgrenzwert in Höhe von 50 µg/m³, der nicht mehr als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden darf.

Die teils extrem hohen Stundenmittelwerte an Neujahr um 01:00 Uhr und den Folgestunden unter Abklingen der Belastung, führen mitunter dazu, dass der Tagesgrenzwert deutlich überschritten wird. So z. B.  an einer Messstation in Leipzig am 01.01.2023 (159 µg/m³) und davor zuletzt am 01.01.2020 (106 µg/m³).

Es ist davon auszugehen, dass das verringerte Abbrennen von Silvesterfeuerwerk im Stadtgebiet von Leipzig, die lufthygienische Situation am Neujahrstag verbessern würde.

Die mit der Benutzung von Pyrotechnik absichtlich einhergehenden Knall- und Pfeifgeräusche stellen teils eine erhebliche Belastung für geräuschempfindliche Personen und die Tierwelt dar. Sowohl Haus- als auch wildlebende Tiere zeigen an Silvester stressbedingte Verhaltensmuster.

Die Stadt Leipzig und die Stadtreinigung informieren bereits seit Jahren über die Folgen von Silvesterfeuerwerk für Mensch und Umwelt. Die Ausweitung dieser Informationskampagne wird hier als zielführend erachtet.

Zu Beschlusspunkt 5 des Antrages: Es wird durch die Verwaltung ein Konzept zur Durchführung einer zentralen Silvesterfeier mit Einbindung von professionell durchgeführtem Feuerwerk und/oder einer Lasershow aufgestellt und dem Stadtrat im 3. Quartal 2023 vorgestellt.

Zunächst ist zu bedenken, ob eine zentrale Silvesterfeier mit groß angelegtem Feuerwerk dem Bestreben, weniger Müll, Lärm und Feinstaub zu erzeugen, nicht grundsätzlich widerspricht.

Eine Menschenansammlung dieser Größenordnung (z. B. voller Augustusplatz) muss insbesondere umfangreich abgesichert werden und bleibt, wie jede Großveranstaltung, hinsichtlich Eskalationen und Schadensereignissen risikobehaftet. Dem kann nur mit einem eingezäunten Gelände und einem Sicherheitskonzept, u. a. mit groß angelegten Personen-kontrollen vor dem Zutritt zum Gelände, um das Mitführen von Feuerwerkskörpern und gefährlichen Gegenständen unterbinden, entgegengewirkt werden.

Dennoch gibt es positive Referenzprojekte in Berlin und Stuttgart, die sich vor allem auf die Einbindung namhafter Liveacts und umfangreiche Lichtshows stützen.

Berlin veranstaltet jährlich ein Großevent über zwei Tage am Brandenburger Tor (Kapazität: 80.000 Gäste gleichzeitig). Die Produktionskosten belaufen sich nach Aussage der „sib Silvester in Berlin Veranstaltungen“ auf ca. 3,5 bis 4 Mio. EUR inkl. Fernsehproduktion.

Der Zugang zum Gelände wird kontrolliert und ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich und kostenfrei.

Die „in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG“ ist als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Stadt damit beauftragt, eine zentrale Silvesterveranstaltung auf dem Schlossplatz auszurichten.

Die Fläche ist für 22.000 Personen zugelassen und wurde beim letzten Jahreswechsel von ca. 15.000 Gästen besucht. Die Kommune finanziert die Produktion mit 1 Mio. EUR mit dem Ziel, die Innenstadt zu beruhigen. Nach Aussage des Produktionsbüros gab es keine Probleme bei den Zugangskontrollen. Der Ticketverkauf (12 EUR pro Person inkl. Nutzung des ÖPNV) reguliert die Teilnahme und trägt zur Refinanzierung bei.

Realisierungs- / Zeithorizont (entfällt bei Ablehnung des Antrags):

Die Durchführung der vorgenannten Prüfungen und die Vorlage der Ergebnisberichte erfolgen bis Ende 2. Quartal 2023.

Beschluss der Ratsversammlung am 19. April 2023

Der Antrag wurde im Sinne des Alternativvorschlages der Verwaltung mehrheitlich vom Stadtrat so beschlossen.

Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung 23.06.2023

x in Arbeit

Die in den Beschlusspunkten Nr. 1 und Nr. 3 geforderten Prüfungen wurden durchgeführt. Über die Ergebnisse wird der Stadtrat demnächst in einer Informationsvorlage in Kenntnis gesetzt.

Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung 05.01.2024

x in Arbeit

Nr. 1 und Nr. 3: Eine Informationsvorlage (VII-A-08120-Ifo-02), die den Stadtrat über das Ergebnis der beiden Prüfungen informiert, wird ins Verfahren gegeben.

Nr. 2: BM III wurde zuletzt am 08.08.2023 ein Entwurf für ein Schreiben des OBM an den Deutschen Städtetag vorgelegt. Darin wird der Deutsche Städtetag unter Bezugnahme auf seinen eigenen Beschluss vom 28.09.2021 aufgefordert, das Thema weiterzuverfolgen.

Nr. 4: Dem Ordnungsamt ist der Sachstand nicht bekannt.

Nr. 5: Hierzu wurde am 08.08.2023 eine Anfrage an die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH gerichtet.

 

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