Antrag: Sozialen Wohnungsbau gerechter und zielgenauer gestalten - einkommensunabhängige Fehlbelegungsabgabe einführen

Antrag vom 12. März 2026

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Beschlussvorschlag:

Die Stadt Leipzig setzt sich beim Freistaat Sachsen für die Schaffung einer landesrechtlichen Grundlage zur Einführung einer einkommensabhängigen Ausgleichszahlung für mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (Fehlbelegungsabgabe) ein. Sobald die rechtliche Grundlage vorhanden ist, legt die Stadtverwaltung dem Stadtrat eine Vorlage zur Einführung einer Fehlbelegungsabgabe vor. Die Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe sollen zweckgebunden in die kommunale Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Leipzig fließen.

Begründung

In Leipzig gibt es eine hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum. Gleichzeitig leben in einigen Sozialwohnungen Mieter*innen, deren Einkommen die gesetzliche Grenze überschreitet. Dies ist ungerecht und verhindert die zielgruppenspezifische Nutzung von Teilen des knappen Sozialwohnungsbestands durch Menschen mit geringem Einkommen.

In Hessen gibt es seit 2016 eine Fehlbelegungsabgabe im Sinne einer einkommensabhängigen Ausgleichszahlung für mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum. Mieter*innen, deren Einkommen während der Mietdauer die maßgebliche Einkommensgrenze um 20% überschreitet, müssen gestaffelt nach Einkommensgrenzen eine Abgabe zahlen. Die Einnahmen daraus fließen in den sozialen Wohnungsbau. Auf Grundlage der landesrechtlichen Regelungen sind die Kommunen für die Durchführung des Gesetzes und die Erhebung der Abgabe zuständig. Allein die Stadt Frankfurt am Main hat seit Einführung durch die Abgabe Einnahmen ca. 4 Mio. Euro jährlich generiert. Je nach individuellem Einkommen und Wohnungsgröße werden bis zu mehreren hundert Euro monatlich erhoben.

Für Leipzig liegt derzeit keine landesrechtliche Grundlage für eine solche Abgabe vor. Wir fordern den Freistaat Sachsen auf, diese Grundlage zu schaffen, damit Leipzig eine Fehlbelegungsabgabe einführen kann. Sowohl bei der Schaffung der Rechtsgrundlagen des Freistaats als auch deren Umsetzung durch die Stadt ist auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu achten. Statt einer vergleichsweise aufwändigen regelmäßigen Einkommensprüfung aller betreffenden Wohnungsinhaber*innen ist denkbar, in der Umsetzung auf eine Mitteilungspflicht bei Einkommensveränderung, Stichprobenkontrollen und ein volldigitalisiertes Verfahren zur Erhebung der Abgabe sowie ggf. ein Höchstsatzverfahren (automatische Veranschlagung des Höchstsatzes, sofern keine Unterlagen vorgelegt werden) zu setzen. In der Stadt Frankfurt fielen seit Einführung der Abgabe bei einem vergleichsweise aufwändigen Verfahren (regelmäßiges Anschreiben und Einkommensprüfung aller Wohnungsinhaber*innen) 25% der Einnahmen als Verwaltungskosten an. Seit März 2025 läuft die Erhebung digital. Mit einem Höchstsatz-Mechanismus bei fehlenden Unterlagen, strukturierte Online-Formulare für teilautomatisierte Berechnung und digitalem Upload sind erhebliche Personalkosteneinsparungen verbunden.

Die Einführung einer Fehlbelegungsabgabe würde dazu beitragen, dass öffentlich geförderte Wohnungen denjenigen zur Verfügung stehen, die sie wirklich benötigen. Gleichzeitig würden die Einnahmen aus der Abgabe in den sozialen Wohnungsbau fließen und so die Schaffung von neuem, bezahlbarem Wohnraum fördern. Angesichts der knappen öffentlichen Haushalte und der gekürzten kommunalen Wohnungsbauförderung kann damit die Finanzierung miet- und belegungsgebundenen Wohnraums ermöglicht werden.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 10. Juni 2026

Der Antrag wird abgelehnt.

Begründung:

Die Regelung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Die Umsetzung einer Fehlbelegungsabgabe ist mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand verbunden, da die Einkommensverhältnisse der betreffenden Haushalte regelmäßig geprüft werden müssten. Außerdem ist die Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete der jeweiligen Wohnung erforderlich, um die Höhe der Fehlbelegungsabgabe zu ermitteln. Für diese Aufgaben fehlt es an personellen Ressourcen.

Im Ergebnis einer im Jahr 2024 durchgeführten Befragung von Haushalten in geförderten Wohnungen ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Haushalte eine so geringe Einkommenssteigerung erfahren hat, dass ein Verbleib innerhalb der Einkommensgrenzen wahrscheinlich ist. Das Potenzial für die Festsetzung einer Fehlbelegungsabgabe liegt bei schätzungsweise lediglich 10 %.

Das deckt sich mit den Erfahrungswerten der Stadt Frankfurt am Main. Für Leipzig wären jedoch deutlich geringere Einnahmen zu erwarten. Das liegt am niedrigeren Einkommensniveau sowie an der deutlich geringeren Gesamtzahl an Sozialwohnungen.

Zum 24.04.2026 verfügte die Stadt Leipzig über ca. 2400 geförderte Wohnungen. Gemäß den Befragungsergebnissen aus dem Jahr 2024 wären ca. 1000 zusätzliche Einkommensberechnungen notwendig. Das entspräche einem Personalmehrbedarf von vier Vollzeitäquivalenten (VzÄ). Vor dem Hintergrund der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt Leipzig und den laufenden Prozessen zum Stellenabbau ist eine Umsetzung nicht vertretbar.

Die Stadt Frankfurt am Main stuft die Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe als unwirtschaftliche Verwaltungsaufgabe ein. Die Stadt Leipzig kommt zur gleichen Einschätzung. Eine Kompensation der Kosten durch die Einnahmen einer Fehlbelegungsabgabe ist auch aufgrund der Einkommenssituation in Leipzig nicht zu erwarten.

Unter Abwägung des erläuterten Verwaltungsaufwandes und des angenommenen Nutzens ist die Einführung einer Fehlbelegungsabgabe abzulehnen. Deshalb hält es die Stadt Leipzig für nicht geboten, sich beim Freistaat Sachsen für die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage einzusetzen.

 

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