Antrag: Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig erarbeiten!

Antrag vom 17. März 2016

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO in Verbindung mit § 49 SächsBO unter Beteiligung insbesondere der Wohnungsmarktakteure eine Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig zu erarbeiten.

Begründung:

Um den Wohnungsbau zu fördern und bezahlbare Wohnungen zu schaffen wurde mit dem am 28.10.2015 vom Stadtrat beschlossenen Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig vereinbart, dass sich Stadt und Wohnungsmarktakteure bei Bund und Land dafür einsetzen, dass kostentreibende bauliche Standards überprüft und ggf. auch gesenkt werden.

Im Wohnungspolitischen Konzept heißt es, dass aus Sicht der Stadt die Regelung zur Stellplatzpflicht in der Landesbauordnung durch eine kommunale Satzungsermächtigung ersetzt werden sollte, um eine Reduzierung der Anforderungen in Leipzig zu ermöglichen.

Aufgrund der geänderten Landesgesetzgebung vom 16.12.2015 können sächsische Kommunen nun erstmals eigene Regelungen durch Erlass einer Satzung nach SächsBO bezüglich der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kfz und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder treffen.

Damit hat die Stadt Leipzig die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht für Kfz selbst und gebietsspezifisch zu regeln, um Baugenehmigungsverfahren zu erleichtern und um Baukosten zu senken.

Verbände der Bauwirtschaft und des Wohnungsbaus senden schon seit Jahren Signale an die Politik, Stellplatzverpflichtungen zu reduzieren. Insbesondere der Zwang zum Tiefgaragenbau treibt die Baukosten und damit auch die Mieten in die Höhe.

Das 2015 fortgeschriebene Wohnungspolitische Konzept der Stadt Leipzig bekräftigt diese Maßnahme. Deswegen sollte die Stadt Leipzig von den neuen kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen, entsprechende Untersuchungen in die Wege leiten und eine Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig erarbeiten.


Verwaltungsstandpunkt vom 25. Mai 2016:

Die Verwaltung unterbreitet folgenden Alternativvorschlag:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO in Verbindung mit § 49 SächsBO den Erlass einer Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig zu prüfen und bei positiver Prüfung den Entwurf einer Stellplatzsatzung zu erarbeiten.

Dies wird wie folgt begründet:

Im Wohnungspolitischen Konzept hat sich die Stadt Leipzig u.a. dazu bekannt, dass „Stadt und Wohnungsmarktakteure sich bei Bund und Land dafür ein(setzen), dass kostentreibende bauliche Standards überprüft und ggf. gesenkt werden (z. B. Stellplatzpflicht, differenzierte energetische Standards bei Neubau und Sanierung).“
Der Freistaat Sachsen hat Ende letzten Jahres dann mit einer Novelle der Landesbauordnung (SächsBO) die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, als Kommune in diesem Bereich mit einer eigenen Satzung regelnd tätig zu werden. Allerdings sind damit noch nicht alle notwendigen rechtlichen Fragen und Themen geklärt. Insbesondere ist auf die noch fehlende Durchführungsverordnung zur SächsBO und auf die Problematik der Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu § 49 SächsBO, die in Tabellenform nach Nutzungsart und Personenzahl die Anzahl der zu schaffenden Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren in Form von Richtwerten festlegt, zu verweisen.
Im Gegensatz zur gefestigten Rechtsprechung in Anwendung der Regelungen der SächsBO, gibt es für eine kommunale Satzung diese Erfahrung noch nicht. Gleichwohl muß diese in hohem Maße rechtssicher sein, da sie dann ebenso der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und eine Vielzahl von Einzelfällen unter den verwaltungsrechtlichen Aspekten wie Gleichbehandlung, Angemessenheit usw. regeln muss.
Die Stadtverwaltung schlägt daher ein Verfahren vor, in dem notwendige verwaltungsinterne Untersuchungen und eine breite Beteiligung von Interessenvertreten und Stadtrat zum eine zur Entscheidung führen sollen, ob und mit welchen Inhalten eine Stellplatzsatzung zweckmäßig und rechtssicher erstellt werden kann und soll und wie nachfolgend ein konkreter Entwurf zur Ratsentscheidung gebracht wird.
Beginnend mit der rechtsvergleichenden Prüfung von Regelungen in anderen Kommunen und Bundesländern, eventuell vorhandener Rechtsprechung und einer parallelen Prüfung der speziellen Anforderungen in der Stadt Leipzig aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den bislang geltenden Regelungen, soll v.a. ein Abgleich mit weiteren sich entwickelnden Regelungen, wie z. B. der in diesem Jahr zu erwartenden Durchführungsverordnung zur SächsBO, erfolgen.

Vorgeschlagener Ablauf:
1. Verwaltungsinterne Abstimmung bis Ende III. Quartal 2016
2. Durchführung eines Workshops mit den Fraktionen des Stadtrates bis Ende 2016
3. Ggf. Durchführung eines Workshops mit Interessenvertretern im I. Halbjahr 2017
4. Beschlussvorschlag Satzung für den Stadtrat Ende 2017

Beschluss der Ratsversammlung vom 22. Juni 2016:

Der Antrag wurde auf Initiative des Antragstellers in geänderter Form vom Stadtrat beschlossen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO in Verbindung mit § 49 SächsBO den Erlass einer Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig zu prüfen und bei positiver Prüfung den Entwurf einer Stellplatzsatzung zu erarbeiten.

Umsetzung - Zwischenbericht von 07.11.2017:

Der Entwurf einer Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) einschließlich Begründung und Anlagen wurde erstellt und befindet sich in der verwaltungsinternen Abstimmung.
Nach Abschluss dieser Abstimmung und anschließender Freigabe der Vorlage zur Stellplatzsatzung durch die Dienstberatung OBM soll eine Anhörung einer überschaubaren Anzahl der durch die Satzung betroffener Interessengruppen   bzw. Institutionen (Verbände der Wohnungswirtschaft, Kammern, Universität usw.) erfolgen.

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