Antrag: Verschenke-Kisten ermöglichen - Kreislauf fördern

Antrag vom 23. Oktober 2025

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine kommunale Regelung zu erarbeiten, die das genehmigungsfreie Aufstellen privater Verschenke-Kisten im öffentlichen Raum ermöglicht. Hierfür sind klare Kriterien zu entwickeln, die mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Einklang stehen.

Begründung:

Anfang Juni war der lokalen Presse zu entnehmen, dass die Stadtverwaltung Leipzig verstärkt gegen sogenannte Verschenke-Kisten im öffentlichen Raum vorgeht. Demnach drohen beim Aufstellen solcher Kisten vor der eigenen Haustür Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Dieses Vorgehen hat in der Stadtgesellschaft für erhebliches Unverständnis gesorgt: Über zahlreiche Kanäle äußerten viele Einwohner*innen Kritik und Unmut.

Auf die Anfrage VIII-F-01367 „Umgang mit Verschenke-Kisten im öffentlichen Raum“ erklärt die Verwaltung, an ihrem restriktiven Kurs festhalten zu wollen. Präventive Streifen sollen fortgeführt, Rechtsverstöße dokumentiert werden. Dabei ist dieses Vorgehen vor dem Hintergrund der eigenen Ziele der Stadt Leipzig kaum nachvollziehbar: Als Mitglied des Zero Waste Cities Netzwerks verfolgt Leipzig ambitionierte Strategien zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft. Das Verschenken, Tauschen und Weiterverwenden gebrauchter Gegenstände ist ein zentraler und wirksamer Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit und sozialer Teilhabe, insbesondere, wenn es um alltägliche Dinge wie Kinderkleidung, Bücher, Spielzeug oder Haushaltsgegenstände geht.

Verschenke-Kisten stellen hier eine niedrigschwellige, wohnortnahe Lösung dar, um Gegenständen ein zweites Leben zu ermöglichen. Zwar wird vonseiten der Stadt gern auf alternative Angebote wie Tauschschränke im öffentlichen Raum verwiesen. Doch diese sind weder flächendeckend vorhanden noch dauerhaft funktionsfähig. Sie werden immer wieder Opfer von Vandalismus und Vermüllung, was teilweise sogar zu ihrer Schließung führt. Daher ist es zielführender, das Aufstellen von Verschenke-Kisten im öffentlichen Raum unter klaren Bedingungen zu ermöglichen, anstatt es mit hohen Bußgeldern zu sanktionieren.

Eine solche Regelung könnte folgende Grundsätze im Sinne einer Selbstverpflichtung enthalten:

  • Es soll maximal eine Verschenke-Kiste direkt vor der eigenen Haustür aufgestellt werden.
  • Die Verschenke-Kiste darf keinen Abfall beinhalten.
  • Bei Regen soll das Aufstellen von Verschenke-Kisten unterlassen werden.
  • Eine Verschenke-Kiste soll die Maße von 60 × 40 × 40 cm nicht überschreiten und nicht mehr als 20 kg wiegen.
  • Der Inhalt muss vollständig in die Kiste passen; Gegenstände dürfen nicht daneben abgestellt werden.
  • Der Gehweg soll zumindest so freigehalten werden, dass Menschen mit Rollstuhl, Kinderwagen, Rollator o.ä. passieren können.
  • Zugelassen sind nur tragbare, saubere, funktionsfähige Gegenstände (z. B. Kleidung, Geschirr, Bücher, Spielzeug, kleine Elektrogeräte wie Toaster).

Wird diesen selbstverpflichtenden Grundsätzen vernünftig nachgekommen, sollte das Ordnungsamt keine Sanktionen verhängen und im Falle von Anzeigen oder eigenen Kontrollen bei Verstößen die Möglichkeit haben, eine Verwarnung oder Beanstandung auszusprechen. So lässt sich eine Balance herstellen zwischen dem berechtigten Interesse an Ordnung und Sauberkeit im Stadtbild und dem ebenso legitimen Wunsch vieler Leipziger*innen, auf einfache Weise einen Beitrag zu Nachhaltigkeit und sozialem Miteinander zu leisten.

Unser Ziel muss sein, die Verschenke-Kisten unter fairen und praktikablen Bedingungen zu erhalten, nicht sie zu verbieten.

Verwaltungsstandpunkt 15.12.2025

Der Antrag wird abgelehnt.

Begründung:

Kreislaufwirtschaft verknüpft ökonomische, ökologische und soziale Chancen und zahlt auf vielfältige Nachhaltigkeitsziele ein, die auch die Stadt Leipzig verfolgt. Eine regionale Kreislaufwirtschaft gehört dabei zu den zehn Erfolgsfaktoren des Leipziger Energie- und Klimaschutzprogramms, an denen die zukünftige Klimaschutzarbeit der Stadt Leipzig bis 2030 ausgerichtet ist. Langfristig wird zudem angestrebt, die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft in der gesamten Stadtverwaltung und darüber hinaus zu etablieren. Insbesondere die Förderung eines kulturellen Wandels hin zu zirkulärem Denken und Handeln bietet Chancen für lokale Resilienz und regionale Wertschöpfung und trägt maßgeblich zu einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen bei. Neben Reparaturlösungen zahlen somit auch das Verschenken oder Tauschen von Gegenständen darauf ein, die Lebensdauer von Produkten zu erhöhen, was im Sinne der Kreislaufwirtschaft eine Ressourcenschonung fördert und zur Abfallvermeidung beiträgt.

Allerdings sprechen gegen das Antragsbegehren, Verschenkekisten im öffentlichen Raum zu ermöglichen, aber vor allem rechtliche und organisatorische Aspekte.

Im Grundsatz ist das Verschenken rechtlich nicht zu beanstanden und vermeidet das Entstehen von Abfällen. Dies kann grundsätzlich auch im öffentlichen Raum erfolgen, wobei straßenrechtliche Aspekte besonders zu berücksichtigen sind. Damit abfall- und straßenrechtliche Bedingungen nicht verletzt werden und um dem aufgrund einer hohen Fluktuation entstehenden Gefährdungspotential regelwidrig bedienter Verschenkekisten zu begegnen, wären intensive Kontrollen angezeigt. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand lässt sich mit einem geringen Abfallvermeidungspotential zumindest wirtschaftlich nicht rechtfertigen. Da zudem geeignete Angebote bestehen, die entgegen der im Antrag aufgestellten Behauptung „funktionieren“, ist nach Abwägung alle Aspekte der Antrag abzulehnen.

Die rechtlichen als auch praktischen Probleme werden nachfolgend verdeutlicht:

Straßenrechtlicher Bezug

Das Antragsbegehren betrifft nach Auffassung der Stadt Leipzig nicht ausschließlich das Abfallrecht. Das Straßenrecht ist ebenso betroffen und wird nicht vom Abfallrecht verdrängt. Die Regel des § 28 Abs. 3 KrWG ist hier nicht einschlägig, da keine Abfallentsorgungs-Anlagen betroffen sind. Es handelt es sich also um eine Frage, bei welcher sowohl straßen- als auch abfallrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Das (auch nur vorübergehende) Aufstellen von Verschenkekisten auf öffentlichen Gehwegen ist rechtlich als Sondernutzung einzustufen. Nach § 14 Abs 1 SächsStrG ist der Gemeingebrauch auf die Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschränkt. Dies umfasst in der Regel den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. Das Abstellen von Gegenständen, wie Verschenkekisten, fällt nicht unter diesen Gemeingebrauch, da es nicht dem Verkehr dient. Eine solche Nutzung geht über den Gemeingebrauch hinaus und wird gemäß § 18 Absatz 1 SächsStrG als Sondernutzung betrachtet, die einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Auf die entsprechenden Regelungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig wird verwiesen.

Darüber hinaus kann nach § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG die Gemeinde durch die Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnispflicht befreien.

In § 5 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig sind die erlaubnisfreien Sondernutzungen aufgeführt. Dazu zählen zum Beispiel Gegenstände zur Ver- und Entsorgung bis zu 24 Stunden sowie Sammelgut für genehmigte Altmaterialsammlungen. Verschenkekisten werden dort nicht genannt, sie gelten somit nicht als erlaubnisfreie Sondernutzung. Für das Aufstellen solcher Kisten im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere auf Gehwegen, ist daher eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Ohne eine solche Erlaubnis ist das Aufstellen unzulässig.

Abgesehen davon kann das Aufstellen von Verschenkekisten zu einer sogenannten Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums führen, was nicht nur das Stadtbild negativ beeinflusst, sondern auch die Nutzung des Gehwegs für den Fußgängerverkehr erheblich einschränken kann. Verschenkekisten auf Gehwegen können zu Behinderungen führen, insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer. Dies widerspricht dem Widmungszweck des öffentlichen Verkehrsraums, der primär der Fortbewegung dient.

Abfallrechtlicher Bezug

Aus abfallrechtlicher Sicht ist die vorgeschlagene Vorgehensweise kritisch zu bewerten.

Dem ist voranzustellen, dass allgemein die Weitergabe von gebrauchsfähigen Gegenständen geeignet ist zu vermeiden, dass diese Abfall werden (Abfallvermeidung).

Dies bedingt im Grundsatz eine Weitergabe, die ohne intensive Maßnahmen die unmittelbare Wiederverwendung der Gegenstände ermöglicht. Eine Weitergabe, die von diesem Zweck nicht getragen, gleichsam „gleichgültig“ erfolgt, konterkariert die Wiederverwendung, sodass eine Besitzaufgabe den Entledigungswillen bekräftigt und die Gegenstände als Abfall anzusehen sind. Nach § 3 Abs. 1 KrWG ist Abfall definiert als Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Auch wenn die Intention hinter Verschenkekisten die Wiederverwendung ist, zeigt die Praxis, dass häufig ein Entledigungswille vorliegt, da sie nicht vom Besitzer betreut werden. Insbesondere wenn die Gegenstände nicht zeitnah mitgenommen werden oder offensichtlich keine Verwendung mehr finden und der ursprüngliche Besitzer sie weiterhin im bzw. dem öffentlichen Raum überlässt. Dies kann dazu führen, dass die Kisten als Abfall im Sinne des KrWG eingestuft werden. In der Folge handelt es sich dann um eine unzulässige Ablagerung im öffentlichen Verkehrsraum, welche zu entsorgen ist. Um dies zu vermeiden, müssten umfassendere, klare Regelungen eingeführt werden, die den Umgang mit Verschenkekisten definieren, zum Beispiel durch zeitliche Begrenzungen, eine Angabe des Eigentümers oder die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle und Entsorgung nicht mitgenommener Gegenstände.

Ohne diese konkreten Regelungen, deren Einhaltung zu kontrollieren sind, ist aus den Erfahrungen heraus eine Zunahme der Verunreinigung des Stadt- und Straßenbildes akut zu befürchten.

Denn diese Kisten werden häufig nicht betreut und „sich selbst überlassen“. Überwiegend enthalten diese Kisten Gegenstände ohne Wiederverwendungswert, sind beschädigt, defekt oder verschmutzt. Die Verschmutzung wird zudem bei einem unbetreuten Bereitstellen der Gegenstände durch Witterungseinflüsse oder Vandalismus herbeigefügt und begründet oftmals, dass mit der Verschmutzung der Gegenstand zu Abfall wird, da er zu entledigen ist (§ 3 Abs. 1 KrWG).

Der Vollzug von möglichen Regelungen wird jedoch kritisch gesehen. Der Aufwand steht nicht im Verhältnis zu einem geringen Abfallvermeidungspotential.

Die im Antrag vorgesehenen Regelungen sind für den Vollzug nur bedingt geeignet. Die Einhaltung der aufgestellten Anforderungen lässt sich kaum kontrollieren. Denn bereits die Aussage „die Verschenke-Kiste darf keinen Abfall enthalten“ lässt viel Interpretationsspielraum, da die Einstufung einer Sache als Abfall stets einer sehr subjektiven Bewertung der konkreten Sachlage unterliegt. Auch die Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der angebotenen Gegenstände kann sehr schwer und nicht zuverlässig durch Vollzugsbehörden festgestellt werden. Verstöße gegen Regelungen, etwa durch Witterungseinflüsse oder dauerhaftes Stehenlassen, wären nur durch eine engmaschige Überwachung feststellbar, was einen erheblichen Aufwand für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes darstellen würde. Auch die stetige Kontrolle von Größe und Gewicht der Kisten erscheint kaum leistbar. Außerdem wäre es insbesondere bei Mehrfamilienhäusern kaum möglich, Verantwortlichkeiten und Sanktionen eindeutig zuzuordnen.

Ein negatives Beispiel für Verschenken im öffentlichen Raum ist das Projekt „Lenes Tauscho“ im Lene-Voigt-Park. Ursprünglich sollte der öffentlich zugängliche Tauschschrank den Gedanken der Nachhaltigkeit und Nachbarschaftsförderung umsetzen, indem gebrauchte Gegenstände kostenlos weitergegeben werden konnten. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass solche unbewachten Angebote im öffentlichen Raum erhebliche Probleme verursachen können. Immer wieder kam es zu Verunreinigungen, Vandalismus und Beschwerden von Anwohnern. Die fehlende dauerhafte Betreuung führte dazu, dass der Schrank häufig überfüllt und ungepflegt, sogar unhygienisch wirkte, trotz einer geregelten Verantwortung des Betreibers.

Das Beispiel verdeutlicht, dass der öffentliche Raum für Teilen und Verschenkens ohne klare Zuständigkeiten, Genehmigungen und Pflegekonzepte nicht geeignet ist und schnell zu ordnungsrechtlichen und praktischen Problemen führt.

Im Zuge der Strategie „Mein Leipzig schon‘ ich mir“, welche das Zero-Waste-Konzept für die Stadt Leipzig beschreibt, sind diverse Ideen (Maßnahmen) eingebunden, die das Tauschen von Gegenständen zwischen Privatpersonen fördern soll, zum Beispiel Tauschtage, Innenhofflohmärkte und Tauschregale in öffentlichen Einrichtungen. Auch vielfältig bestehende Onlineplattformen können genutzt werden.

Soweit die finale Fassung der Konzeption durch den Stadtrat bestätigt wird, kann damit das Verschenken und Tauschen von Gegenständen weiter begleitet werden und einen wirksamen Beitrag zur Abfallvermeidung bringen.

Bis dahin können Tauschschränke und diverse, betreute Einrichtungen genutzt werden, was sowohl Abfallvermeidung als auch Stadtsauberkeit gewährleistet. Allen voran wird hier auf das ServiceCenter „täglich rausgeputzt – unser Laden fürs Beraten“ des Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig in der Markgrafenstraße 5 sowie der Konzeptladen „Wiederschön“ in den Höfen am Brühl verwiesen.

Auch der Gedanke, Tauschschränke oder ein vergleichbares Format auf den Wertstoffhöfen anzusiedeln, wurde geprüft und erweist sich in der Praxis aufgrund von organisatorischen, sicherheitstechnischen und rechtlichen Hindernissen als nicht umsetzbar.

Wertstoffhöfe sind primär auf die geordnete Entsorgung und Verwertung von Abfällen ausgerichtet. Eine gleichzeitige Nutzung als Tausch- oder Verschenkeplattform würde den Betriebsablauf stören und einen zusätzlichen personelle wie organisatorischen Aufwand verursachen.

Darüber hinaus besteht auf den Höfen ein erhöhtes Unfallrisiko, insbesondere durch Fahrzeugverkehr und den Umgang mit Abfällen. Der Aufenthalt von Personen, die lediglich Gegenstände tauschen oder mitnehmen möchten, ließe sich mit den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht vereinbaren.

Auch haftungsrechtlich wäre zudem zu klären, wer die Verantwortung für abgegebene oder entnommene Gegenstände trägt. Ohne klare Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen bestünde die Gefahr, dass unsachgemäße oder defekte Gegenstände in Umlauf gebracht werden.

 

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