Antrag: Vielfältige Bestattungsformen auf kommunalen Friedhöfen ermöglichen!
Antrag vom 16. April 2026
Link zum Antrag im Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich nach Beschluss und Inkrafttreten des neuen Sächsischen Bestattungsgesetzes die Friedhofssatzung sowie die Friedhofsgebührensatzung zu ändern und dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen, um die neuen und vielfältigen Bestattungsformen, insbesondere Bestattungen im Grabtuch, Baumbestattungen, die Verstreuung von Asche auf ausgewiesenen Flächen, die Pflanzung von Lebensbäumen mit Asche-Erde-Gemisch und Mensch-Tier-Bestattungen, auf möglichst allen kommunalen Friedhöfen zu ermöglichen. Alternativ wird die Verwaltung beauftragt einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die genannten Bestattungsformen jeweils auf mindestens einem kommunalen Friedhof in ausreichendem Umfang angeboten werden können.
Begründung:
Die Bestattungskultur hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Immer mehr Menschen wünschen sich individuelle und naturnahe Formen der Bestattung, die ihre persönlichen Lebensentwürfe und emotionalen Bindungen widerspiegeln. Bereits 2017 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag zur Ermöglichung gemeinsamer Mensch-Tier-Bestattungen auf kommunalen Friedhöfen eingereicht, der jedoch bereits im Vorfeld der Abstimmung auf breite Vorbehalte stieß. Mit der nun vorliegenden Novelle des Sächsischen Bestattungsgesetzes, schafft die Staatsregierung einen klaren landesweiten Rahmen für diese und viele weitere Wünsche.
Die Möglichkeit, die Asche eines Haustiers im eigenen Grab beisetzen zu lassen, nimmt Rücksicht auf die enge emotionale Bindung zwischen Menschen und ihren Tieren, ohne die Würde des Menschen oder die Totenruhe zu beeinträchtigen. Gleichzeitig ermöglichen Tuchbestattungen eine würdige und respektvolle Bestattung gemäß den Glaubensvorstellungen insbesondere muslimischer Religionsgemeinschaften sowie nach jüdischer Tradition. Wir begrüßen es, dass der Freistaat endlich diese Lücke im Sinne der Religionsfreiheit schließt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht in der Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung einen wichtigen Schritt zu mehr Wahlfreiheit und Respekt vor vielfältigen Lebensentwürfen. Andere Kommunen und Bundesländer haben bereits gezeigt, dass solche Bestattungsformen praktisch und gesellschaftlich akzeptiert umgesetzt werden können. Es ist an der Zeit, dass auch Leipzig diesen Schritt geht und seinen Bürger*innen eine moderne, lebensnahe Bestattungskultur ermöglicht.
Sobald das neue Landesrecht in Kraft ist, erwarten wir, dass die genannten Satzungen angepasst und auf den kommunalen Friedhöfen unkompliziert Angebote für vielfältige Bestattungsformen geschaffen werden. Dies sollte in Absprache mit den verschiedenen Religionsgemeinschaften und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bürger*innen geschehen.
Verwaltungsstandpunkt vom 02. Juni 2026
Alternativvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
1. nach dem Beschluss und Inkrafttreten des neuen Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) in Verbindung mit der neuen Sächsischen Bestattungsverordnung (SächsBestVO) die kommunalen Friedhofssatzungen zu überarbeiten und
2. die rechtlichen Neuerungen (z. B. Bestattung im Grabtuch) in den Friedhofssatzungen zu berücksichtigen sowie die neuen Bestattungsformen auf den städtischen Friedhöfen bedarfsgerecht zu ermöglichen.
Begründung:
Die Novellierung des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) bietet den notwendigen Rechtsrahmen, um auf den gesellschaftlichen Wandel und den Wunsch nach individuelleren Bestattungsformen in die kommunale Friedhofssatzung aufzunehmen und auf diese gesetzlichen Mindeststandards aufzubauen. Eine Rechtsklarheit und landesweite Einheitlichkeit kann allerdings erst in Verbindung mit der neuen Sächsischen Bestattungsverordnung (SächsBestVO) gewährleistet werden. Daher ist auch diese abzuwarten.
Zu Punkt 1:
Die Überarbeitung der Friedhofssatzung erfolgt nach Inkrafttreten des neuen Landesrechts. Nach dem neuen SächsBestG sind die genannten Bestattungsformen (insb. § 25 Abs. 2 bis 4) als „Kann-Bestimmungen“ unter Satzungsvorbehalt ausgestaltet. Erst durch die explizite Aufnahme in die überarbeitete Friedhofssatzung werden Änderungen rechtswirksam und können mit Änderung der Friedhofsgebührensatzung den Bürgern und Bürgerinnen angeboten werden.
Zu Punkt 2:
Die Umsetzung der rechtlichen Neuerungen, wie beispielsweise die Bestattung im Grabtuch, sollen im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben in die Friedhofssatzung übernommen werden. Die Umsetzung der neuen Bestattungsformen ist für die städtischen Friedhöfe zu prüfen und soll im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und der finanziellen Rahmenbedingungen bedarfsgerecht eingeführt werden.
Sachstandsbericht:
Die Abstimmung im Rahmen der Überarbeitung wird mit den örtlichen Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften im Rahmen der bewährten, guten Zusammenarbeit durchgeführt.
Die Wünsche der Bürgerinnen und Bürger wurden bereits im Vorbetrachtung der Novellierung des SächsBestG durch die Bürgerumfrage 2025 (Fragen 57-59) berücksichtigt. Die noch ausstehenden Ergebnisse dieser Umfrage dienen als Basis für die weitere Betrachtung.
Auf dieser Grundlage wird sichergestellt, dass die Satzungsanpassung sowohl die fachbehördlichen Anforderungen erfüllt als auch die religiösen und gesellschaftlichen Bedürfnisse der Leipziger Bevölkerung widerspiegelt.
Zeitplan:
Es wird angestrebt, die Friedhofssatzungen einschließlich der Neukalkulation der Gebühren innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen SächsBestG und der SächsBestVO dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.
Beschluss in der Ratsversammlung vom 1. Juli 2026
Der Antrag wurde im Sinne des Alternativvorschlages der Verwaltung beschlossen.