Antrag: Vorgartensatzung novellieren – Biodiversität statt weiterer Schottergärten

Neufassung des Antrages vom 10. September 2020

Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, stadtweite Kontrollen zur Einhaltung der geltenden Vorgartensatzung durchzuführen und bei festgestellten Verstößen diese zu ahnden und deren künftige Einhaltung durchzusetzen. Hierzu ist dem Stadtrat vierteljährlich Bericht zu erstatten.
  2. Die Vorgartensatzung vom 18.09.1996 (Beschluss 600/96) wird parallel dergestalt novelliert, dass das Anlegen von Kies-/Schottergärten bei Neu- oder Umbau interpretationsfrei und rechtssicher verhindert werden kann. Die novellierte Vorgartensatzung ist dem Stadtrat bis spätestens Ende 2020 zur Entscheidung vorzulegen und parallel dazu eine öffentlichkeitswirksame Kampagne zur drohenden Versteinerung der Städte und dem Kampf gegen das Insektensterben und der Förderung der Artenvielfalt zu initiieren.

Begründung:

Die Trend zum Anlegen von sogenannten geschotterten Steingärten ist gerade bei Neubauten unübersehbar. Solche Steinwüsten speichern Wärme und geben diese wieder ab, wodurch die Hitze im Sommer noch intensiver wirkt. Eine Bepflanzung bewirkt hingegen den gegenteiligen Effekt, da Pflanzen Feuchtigkeit verdunsten und das Klima im Umfeld somit angenehmer ist.

In der Abwägung des Luftreinhalteplans bringt die Verwaltung zum Ausdruck, dass „die vorgeschlagene Festsetzung einer extensiven Bewirtschaftung von Grünflächen (Vorgärten) auf privaten Grundstücken bedeutete einen weitreichenden Eingriff in den Schutz des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz), welcher sich kaum durch eine damit ein- hergehende gesicherte Minderung der Luftschadstoffbelastung begründen ließe. Im Übrigen mangelt es an einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage, um aus Gründen des Immissionsschutzes entsprechende Bepflanzungs- oder Pflegevorgaben für Vorgärten festzulegen.“

Andere Städte machen es hingegen vor. So hat die Stadt Erlangen im Februar 2020 eine Änderung ihrer Freiflächensatzung vorgenommen, um neue Schottergärten zu verhindern. In Erlangen ist man ebenso zur Erkenntnis gelangt, dass eine Kampagne, die auf Freiwilligkeit setze, nicht zum Ziel führen würde.

In Leipzig bietet sich die existierende Vorgartensatzung an, die man dergestalt novellieren sollte, dass sie den klimapolitischen Notwendigkeiten der heutigen Zeit entspricht.

https://www.br.de/nachrichten/bayern/stadt-erlangen-verbietet-geschotterte-steingaerten,Rr7wmlg

Die Verwaltung vertritt in ihrem Verwaltungsstandpunkt die Auffassung, dass die Regelung in der geltenden Vorgartensatzung ausreichend sei. Faktisch stellt sie aber gleichzeitig fest, dass dies offenbar keine rechtssichere Formulierung sei, da sich in der Praxis zeigt, dass die Durchsetzung der Regelung spätestens vor Gericht scheitert. Hier wird deutlich, dass es einer klaren und rechtssicheren Überarbeitung der Vorgartensatzung bedarf, die einen Interpretationsspielraum der Regelungen nicht zulässt.

Deutlich wurde auch, dass eine Kontrolle der Einhaltung der Vorgartensatzung faktisch nicht erfolgt. Somit ist diese Satzung nicht mehr als ein Papiertiger, der weder in der Bevölkerung bekannt ist, noch geachtet wird. Hier braucht es eine durchsetzungsstarke Verwaltung, die sich nicht nur auf bestehende Regelungen zurückzieht, sondern diese auch auf deren Einhaltung kontrolliert und durch Bußgelder und Rück-/Umbauverfügungen deren Durchsetzung verlangt.

 

Ursprungsantrag vom 16. April 2020

Beschlussvorschlag:

Die Vorgartensatzung vom 18.09.1996 (Beschluss 600/96) wird dergestalt novelliert, dass bei Neu- oder Umbau keine sogenannten Schottergärten mehr angelegt werden dürfen und dem Stadtrat bis spätestens Ende III. Quartal 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Begründung:

Die Trend zum Anlegen von sogenannten geschotterten Steingärten ist gerade bei Neubauten unübersehbar. Solche Steinwüsten speichern Wärme und geben diese wieder ab, wodurch die Hitze im Sommer noch intensiver wirkt. Eine Bepflanzung bewirkt hingegen den gegenteiligen Effekt, da Pflanzen Feuchtigkeit verdunsten und das Klima im Umfeld somit angenehmer ist.

In der Abwägung des Luftreinhalteplans bringt die Verwaltung zum Ausdruck, dass „die vorgeschlagene Festsetzung einer extensiven Bewirtschaftung von Grünflächen (Vorgärten) auf privaten Grundstücken bedeutete einen weitreichenden Eingriff in den Schutz des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz), welcher sich kaum durch eine damit ein- hergehende gesicherte Minderung der Luftschadstoffbelastung begründen ließe. Im Übrigen mangelt es an einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage, um aus Gründen des Immissionsschutzes entsprechende Bepflanzungs- oder Pflegevorgaben für Vorgärten festzulegen.“

Andere Städte machen es hingegen vor. So hat die Stadt Erlangen im Februar 2020 eine Änderung ihrer Freiflächensatzung vorgenommen, um neue Schottergärten zu verhindern. In Erlangen ist man ebenso zur Erkenntnis gelangt, dass eine Kampagne, die auf Freiwilligkeit setze, nicht zum Ziel führen würde.

In Leipzig bietet sich die existierende Vorgartensatzung an, die man dergestalt novellieren sollte, dass sie den klimapolitischen Notwendigkeiten der heutigen Zeit entspricht.

https://www.br.de/nachrichten/bayern/stadt-erlangen-verbietet-geschotterte-steingaerten,Rr7wmlg

Verwaltungsstandpunkt vom 21. Juli 2020

Sachstandsbericht

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass das mit dem Antrag verfolgte Ziel implizit bereits in der Vorgartensatzung geregelt ist.


Begründung
:

Die Aufnahme eines ausdrücklichen Verbots der Anlage von Schottergärten in der Vorgartensatzung ist nicht erforderlich, da insoweit kein Regelungsdefizit besteht. Aus den Regelungen der Vorgartensatzung ergibt sich bereits jetzt, dass Vorgärten nicht als „Schottergärten“ angelegt werden dürfen.

So regelt die gegenwärtige Fassung der Vorgartensatzung (Beschluss Nr. 600/96 vom 18.09.1996, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22 vom 26.10.1996) unter § 2 Abs. 1, S. 1:

„Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.“

Unter § 2 Abs. 3 der Vorgartensatzung ist außerdem geregelt, dass Vorgärten auch im Fall einer Befreiung zu begrünen sind, soweit dies angemessen und dem Antragsteller zumutbar ist. Diese Vorschrift interpretiert den Begriff „gärtnerisch“ des § 2 Abs. 1, S.1.

Aus der Zusammenschau des § 2 Abs. 1, S. 1 und Abs. 3 der Vorgartensatzung ergibt sich somit, dass Vorgärten grüngärtnerisch anzulegen sind. Es ist offenkundig, dass es sich bei der Anlage von Schotter- bzw. Steingärten nicht um eine grüngärtnerische Nutzung handelt.

Aus diesem Grund ist aufgrund der bereits vorhandenen Regelungen des § 2 Abs. 1, S. 1 und Abs. 3 der Vorgartensatzung ausgeschlossen, dass Vorgärten als „Schottergärten“ gestaltet werden dürfen. Schotter- bzw. Steingärten sind demnach keine erlaubte Nutzung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 der aktuell gültigen Vorgartensatzung. Die Erforderlichkeit, ausdrückliche Regelungen zu Schotter- und Steingärten in die Vorgartensatzung aufzunehmen besteht daher nicht.

Über die meisten Bauvorhaben wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 SächsBO entschieden, zahlreiche Bauvorhaben sind sogar gem. § 62 SächsBO genehmigungsfreigestellt. Die Vorgaben der Vorgartensatzung dürfen in den Verfahren nach § 63 SächsBO, so wie zahlreiche andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nicht geprüft werden. Allein verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Vorgartensatzung ist daher der jeweilige Grundstückseigentümer.

Sofern Eigentümer gegen die in § 2 der Vorgartensatzung definierten Nutzungen verstoßen, können diese Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 

 

 

Beschluss der Ratsversammlung am 16. September 2020

Der Antrag wurde in Form der Neufassung mit 38/19 Stimmen so beschlossen

Bericht zum Stand der Umsetzung vom 13.08.2021:

x in Arbeit

Das Verfahren zur Erstellung einer Freiflächen- bzw. Begrünungssatzung wurde inzwischen eingeleitet. Der Entwurf der Satzung inkl. deren Begründung wurde unter Einbeziehung der Inhalte der Vorgartensatzung sowie zur Übernahme der Gestaltungsvorschriften aus der Stellplatzsatzung erarbeitet und befindet sich derzeit in der internen Ämterabstimmung des Dezernates Stadtentwicklung und Bau. Diese wird voraussichtlich im September 2021 abgeschlossen sein. Anschließend wird die Satzung als Vorlage zur externen Ämterbeteiligung in Allris eingestellt.

 

Bericht zum Stand der Umsetzung vom 27.03.2023:

x in Arbeit

Die Begrünungssatzung ist dem Stadtrat zur Beschlussfassung zugeleitet worden. Aufgrund von Änderungsanträgen ist die Votierung im Stadtrat derzeit zurückgestellt. In der Verwaltung befindet sich zur Zeit eine Neufassung auf der Grundlage der Änderungsanträge in der Abstimmung.

 

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