Antrag: Weniger Böller – mehr Silvester für alle

Gemeinsamer Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Susanne Scheidereiter (Stadträtin Fraktion Die Linke)

Link zum Antrag VIII-A-00774 im Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadt Leipzig wird beauftragt, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengV in der Leipziger Innenstadt auch am 31. Dezember und 1. Januar ab Silvester 2025 zu untersagen.
  2. Die Stadtverwaltung beauftragt die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, zum selben Zeitpunkt ab 2025 und dann jährlich zu Silvester an einem zentralen Standort (z.B. Augustusplatz) sowie spätestens 2027 an zwei weiteren ausgewählten Standorten in Leipzig umweltfreundliche, kostenfreie Lichtshows (mit Lasertechnologie und/oder Drohnen) zu organisieren oder zu beauftragen. Dabei soll auf Barrierefreiheit, Inklusivität und umweltfreundliche An- und Abreiseoptionen sowie ein künstlerisches und gastronomisches Begleitangebot abgezielt werden. Eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit und touristisches Marketing sollen für die entsprechende Bekanntheit in Leipzig und darüber hinaus sorgen.


Begründung:

Jahr für Jahr führen wir nach Silvester die gleichen Debatten, beklagen Verletzte und teils tragische Unfälle, Krankenhäuser sind überlastet, Einsatzkräfte werden angegriffen, Tiere geraten in Panik, kommen zu Tode oder werden verletzt. Viele Menschen fragen sich, warum wir es nicht schaffen, Silvester endlich anders zu feiern.

Allein im Uniklinikum Leipzig wurden zum Jahreswechsel 137 Menschen behandelt, darunter ein 8-jähriger Junge, dem ein Feuerwerkskörper mehrere Finger abgerissen hat. Die Wildvogelhilfe berichtete von 12 gemeldeten verletzten Wildvögeln aus Leipzig und Umgebung, die zum Teil auch gestorben sind. Das entspricht dem 24-fachen eines durchschnittlichen Dezembertages.

Zahlreiche Umfragen zeigen, dass eine Mehrheit der Menschen für ein Böllerverbot ist.[1] Bundesweite Petitionen zu einem Böllerverbot haben mehr als 2,6 Millionen Unterschriften erhalten (Stand 16.1.25). [2]

Zwar liegt die Verantwortung für die Anpassung der Sprengstoffverordnung beim Bund und muss dort dringend angepasst werden. Jedoch nutzen bereits heute viele deutsche Städte die Möglichkeit in bestimmten Stadtteilen ein Böllerverbot zu verhängen.

Feuerwerke sind eine erhebliche Belastung für die Umwelt. Sie verschmutzen die Luft, verursachen tonnenweise Sondermüll und Lärm und bedeuten erheblichen Stress für Menschen und Tiere. Mit einem Verbot von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) können auch wir den Rahmen nutzen, den uns die Sprengstoffverordnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bereits heute für dicht besiedelte Gebiete gibt. Dies bestätigt auch die Vorlage „Prüfung von Beschränkungen des Silvesterfeuerwerks“ (VII-A-08120-Ifo-02) vom Dezember 2024. Raketen, Vulkane, Fontänen u.ä. wären weiterhin erlaubt, die Einschränkung gilt nur für Böller.

Das Argument der schlechten Durchsetzbarkeit eines Böllerverbots steht den bereits bestehenden Böllerverboten in zahlreichen anderen deutschen Innenstädten gegenüber (Berlin (Alexanderplatz & Brandenburger Tor), Hannover, Bremen, Hamburg, München, Stuttgart u.a.).[3]

Zeitgleich zur Einführung eines Böllerverbots in der Innenstadt fordern wir die Verwaltung auf die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH (LTM) zu beauftragen, ein attraktives alternatives Angebot mit einer oder mehreren Lichtshows, begleitet von einem künstlerischen (z.B. Konzerte, Straßentheater, Kunstinstalllationen) und gastronomischen Angebot, ggf. per Ausschreibung, zu schaffen. Dabei ist auch ein Konzept für eine nachhaltige An- und Abreise per ÖPNV, Rad- und Fußverkehr sowei eine barrierefreie Gestaltung der Silvesterfeier zu entwickeln, um die Teilnahme aller Bürger*innen zu ermöglichen.

Der Augustusplatz scheint als zentraler Platz dafür gut geeignet. Eine zentrale, umweltfreundliche Silvesterfeier steigert nicht nur die Akzeptanz des Böllerverbots in der Innenstadt, sondern hat zahlreiche weitere Vorteile:

  1. Umwelt- und Klimaschutz: Lichtshows sind eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichem Feuerwerk. Sie produzieren keinen Feinstaub und hinterlassen keine Abfälle.
  2. Lärmschutz: Im Gegensatz zu lauten Feuerwerken verursachen Lichtshows keinen lärmbedingten Stress für Menschen und Tiere.
  3. Sicherheit: Lichtshows reduzieren die Verletzungsgefahr, die mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern einhergeht.
  4. Inklusivität: Durch die Auswahl verschiedener Uhrzeiten (17 Uhr, 21 Uhr, 0 Uhr) können unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, wie Familien mit Kindern oder ältere Menschen, an den Feierlichkeiten teilnehmen, die sich bislang Silvester gar nicht in die Innenstadt getraut haben
  5. Tourismus: Professionell gestaltete Lichtshows bieten ein einzigartiges visuelles Erlebnis und können zu einem Alleinstellungsmerkmal von Leipzig werden, das den Tourismus und das Ansehen der Stadt Leipzig befördert.
  6. Kosteneffizienz: Langfristig können zentral organisierte Lichtshows kostengünstiger sein als die Beseitigung von Feuerwerksrückständen und mögliche Folgeschäden.

Die LTM (oder ein Auftragnehmer) soll mit einer zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit für die Bekanntheit der Silvester-Lichtshows sowohl in der Stadtbevölkerung als auch im touristischen Marketing sorgen. Die Öffentlichkeitsarbeit zielt dabei ebenfalls darauf ab, über die Vorteile dieser umweltfreundlichen Alternative zum traditionellen Feuerwerk aufzuklären (bewusster und freiwilliger Verzicht auf Feuerwerkskörper, finanzielle Einsparungen, Umwelt- und Lärmschutz, Gesundheitsschutz).

Wir bitten die Verwaltung und die LTM, geeignete Standorte zu identifizieren, die Kosten zu ermitteln und ein Konzept für die Umsetzung zu erarbeiten sowie ggf. geeignete Projektpartner zu ermitteln.

 

[1] https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/umwelt-haushalt/mehrheit-deutschlandweit-fuer-verbot-privaten-silvesterfeuerwerks-88895

https://presseportal.peta.de/neue-insa-umfrage-58-prozent-der-bevoelkerung-fuer-boellerverbot-an-silvester/

[2] https://innn.it/boellerverbot, Auskunft Deutsche Umwelthilfe (www.duh.de )

[3] https://www.reisereporter.de/reisenews/destinationen/silvester-2024-alle-boeller-verbote-in-der-uebersicht-YKHDHBCYDQJW72V5AZVMCSEMFN.html

Verwaltungsstandpunkt vom 09.09.2025

Alternativvorschlag:

Der Oberbürgermeister setzt sich auf Bundesebene für eine Änderung des Sprengstoffrechts hinsichtlich eines Böllerverbotes ein.


Begründung:

zu Punkt 1:

Die gemeinsame rechtliche Prüfung durch Rechtsamt und Ordnungsamt kam zu folgenden Ergebnissen:

a) Sprengstoffrechtliche Regelungen

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV kann die Stadt Leipzig allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine dichte Besiedlung liegt vor, wenn nach Art der Bebauung und Anzahl der Bewohner eine Konzentration auf enger Fläche gegeben ist.

Laut dem Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig vom 01.09.2024 handelt es sich bei der Innenstadt um eine gemischte Baufläche in der ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich ist. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Da dies in der Innenstadt gegeben ist, liegt keine Konzentration von Bewohnern auf enger Fläche vor.

Der vorliegende Beschlussvorschlag erfüllt somit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV. Die Untersagung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) in der Leipziger Innenstadt ist daher abzulehnen.

b) Immissionsschutzrechtliche Regelungen

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine konkrete Ausgestaltung dieser Definition erfolgt mit der auf der Grundlage von § 48a Abs. 1 BImSchG erlassenen 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV). Die 39. BImSchV dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

Vom Verordnungsgeber wurden die in Anhang XI, Abschnitt B der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Luftqualität übernommen.

Nach § 4 Abs. 1 der 39. BImSchV beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit der über einen Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM10) 50 μg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM10) beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit 40 μg/m³ (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV). Nach § 5 Abs. 2 beträgt der zum Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub (PM2,5) 25 μg/m³.

Die Luftqualität in Leipzig stellt sich – bezogen auf die im Stadtgebiet vorhandenen Messstationen und nachgenannten Zeiträume – wie folgt dar (Quelle: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie):

Den messtechnisch gewonnenen Werten zur Luftbelastung mit Feinstaub (PM10 und PM2,5) ist zu entnehmen, dass die in der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte in den vergangenen Jahren seit 2015 an den Luftmessstationen nicht überschritten wurden.

Unstrittig ist, dass am Neujahrstag der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration an Feinstaub (PM10) in Leipzig in der Vergangenheit wiederkehrend überschritten wurde. Der beispielsweise an der Messstation in der Lützner Straße für den 01.01.2020 festgestellte Tagesmittelwert hatte eine Konzentration von 106 μg/m³. Dabei können kurzzeitige Belastungsspitzen in der Silvesternacht das 10 bis 20fache der als Tagesgrenzwert nach der 39. BImSchV festgelegten Konzentration betragen.

Eine Beschränkung des Feuerwerks zu Silvester würde bestenfalls einen Überschreitungstag in der Jahresstatistik verhindern, ohne eine relevante Auswirkung auf den Jahresmittelwert der Feinstaub (PM10) -Konzentration zu haben.

Auch mit einer Überschreitung am Neujahrstag verblieben noch 34 Tage im Kalenderjahr, an denen der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration in Höhe von 50 μg/m³ überschritten sein darf. Wie oben dargestellt, hätte in den Jahren 2015 bis 2024 ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester die ausgewiesene Zahl an Tagen mit Überschreitung des Tagesgrenzwertes eventuell verringert. Die Gefahr einer Überschreitung der zulässigen 35 Tage im Jahr bestand indes nicht.

Nach § 45 Abs. 1 BImSchG ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG (hier der 39. BImSchV) festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47 BImSchG.

Ein solcher Plan trat in der geänderten Fassung vom 14.02.2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Leipzig (Ausgabe 4) am 23.02.2019 in Kraft (www.leipzig.de/luftreinhalteplan). Der Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig benennt insgesamt 50 Maßnahmen, mit denen kurz-, mittel- und langfristig die Luftqualität in Leipzig verbessert werden soll.

Vorrangiges Ziel ist dabei die Reduzierung der Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid. Gleichwohl benennt der Luftreinhalteplan auch Maßnahmen, mit denen eine Minderung der Luftbelastung mit Feinstaub (PM10, PM2,5) vorgesehen ist.

Eine Beschränkung des Silvesterfeuerwerks ist nicht Gegenstand der Maßnahmen des aktuellen Luftreinhalteplans. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde auch planunabhängig Maßnahmen ergreifen („…hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.“), um gegen eine Überschreitung festgelegter Immissionswerte vorzugehen oder um diese zu verhindern. In Anbetracht der lufthygienischen Situation in Leipzig ist nicht zwingend eine rechtliche Notwendigkeit gegeben, durch planunabhängige Maßnahmen eine weitere Verringerung der Luftbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) zu erwirken, was etwaige Beschränkungen des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester mit in den Blick nehmen könnte.

c) Regelungen zum Brandschutz

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausnahmebewilligung zulässig. Damit ist der allgemeine Gebrauch ohnehin eingeschränkt. Durch die geforderten Qualifikationen und den damit verbundenen fachgerechten Umgang wird das Brandrisiko auf ein akzeptables Maß minimiert, so dass wegen des Brandschutzes ein Totalverbot nicht verhältnismäßig erscheint.

Der Antrag bezieht sich nach dem Betreff jedoch speziell auf Silvesterfeuerwerk, also den vorstehend ausgenommenen Zeitraum und nicht auf Feuerwerk im Allgemeinen. In diesem Zeitraum dürfen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abbrennen. Zwar kommt es in der Silvesternacht auch zu Bränden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf unsachgemäßen Umgang mit entsprechenden pyrotechnischen Gegenständen zurückzuführen sind, ob ein Totalverbot zum Zweck des Brandschutzes ein verhältnismäßiges Mittel ist, ist jedoch zu bezweifeln.

Da die Brandgefahr bei sachgemäßer Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände hinreichend gering ist, erscheint es in diesem Sinne verhältnismäßiger, Anforderungen an die Sachkunde der Anwender zu stellen.

d) Polizeirechtliche Regelungen

Da sich ein territorial und zeitlich begrenztes Abbrennverbot entgegen der grundsätzlichen gesetzlichen Erlaubnis – abgesehen von dem Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“ – nicht aus einem Spezialgesetz ergibt, käme für eine solche Maßnahme subsidiär die allgemeinen polizeirechtlichen Regelungen nach dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) in Betracht.

Als Ermächtigungsgrundlage steht hier die Generalermächtigung für polizeiliche Einzelmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 SächsPBG zur Verfügung. Sie ist nur anwendbar, soweit die Befugnisse der Polizeibehörde nicht besonders geregelt sind. In diesem Falle kann die Polizeibehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Voraussetzung für polizeiliche Einzelmaßnahmen auf Grund der Generalermächtigung des § 12 Abs. 1 SächsPBG ist das Vorliegen einer Gefahr. Diese ist nach § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Nr. 3a des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bei einer Sachlage gegeben, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Mithin bedarf es für Maßnahmen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel nach § 12 Abs. 1 SächsPBG einer Gefahr, die durch polizeiliches Einschreiten abgewehrt werden soll.

Eine solche Maßnahme unterliegt weiterhin stets verwaltungsrechtlichen Maßstäben im Sinne der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Polizeiliche Maßnahmen müssen nach § 13 SächsPBG insbesondere erforderlich, geeignet und angemessen sein und dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine Gefahr entsprechend nachzuweisen. Das erfordert eine klare Gefährdungsanalyse der Geschehnisse aus der Vergangenheit, verbunden mit einer hinreichend bestimmten Gefahrenprognose, dass die dokumentierten Gefahren für die öffentliche Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind.

In der Gefährdungsanalyse müssen die dokumentierten Fakten kausal klar einen Bezug zum Abbrennen von Pyrotechnik an den vorangegangenen Silvester- und Neujahrstagen und zum beabsichtigten Abbrennverbot von Pyrotechnik aufweisen. Allgemeine Einschätzungen und Situationsbewertungen können die Gebietsanalyse flankieren und haben erläuternde Wirkung. Sie allein können aber auf keinen Fall ein Abbrennverbot rechtlich begründen.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form des Lärmes, der durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern entsteht, ist im Sinne des SächsPBG nicht gegeben. Bei der Verwendung von zugelassenen Feuerwerkskörpern und der Einhaltung der Sicherheitsangaben des Herstellers sowie der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt wird bei dem üblichen Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 im Sicherheitsabstand von mindestens acht Metern der maximale Lärmpegel von 120 dB (A, Imp.) nicht überschritten.

Auf Grund dessen ist auch ein Abbrennverbot auf Grundlage des § 12 Abs. 1 SächsPBG nicht möglich.

e) Naturschutzgesetz

Das Naturschutzgesetz kann auf die Leipziger Innenstadt nicht angewendet werden, da es sich nicht um ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet handelt.

zu Punkt 2:

Vor der Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung sind umfangreiche Punkte zu klären, insbesondere:

  • inhaltlicher Umfang
  • Genehmigung, Absicherung
  • Kosten
  • Finanzierung

Neben der inhaltlichen und genehmigungsrechtlichen Planung ist vor allem die Absicherung der Veranstaltung ein wichtiger und kostenintensiver Punkt. Hier sind zu nennen:

  • allgemeine Sicherheit
  • Umsetzung des Böllerverbotes während der Veranstaltung
  • Einlasskontrollen
  • Verkehrs- und Besucherlenkung

Hier ist mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen. Die Verwaltung schätzt den Aufwand ähnlich wie bei den Fanzonen der UEFA Fußball-Europameisterschaft 2024 ein.

Neben den organisatorischen Voraussetzungen stellt sich für die Entscheidung, die Veranstaltung bereits für 2025 zu realisieren, die grundsätzliche Frage der Finanzierung. Sowohl für die Ausschreibung/Konzepterstellung als auch für die jährliche Durchführung entstehen erhebliche Kosten, die in der aktuellen Haushaltsplanung nicht berücksichtigt sind.

Denkbar ist eine anteilige Finanzierung über die Fachförderrichtlinie „Tourismusförderung“ der Stadtkämmerei. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies einen erheblichen Teil des zur Verfügung stehenden Budgets in Höhe von 2,0 Mio. EUR binden würde. Hinzu kommt, dass ein Förderantrag frühestens für das Jahr 2026 gestellt werden kann.

Auch unter dem Aspekt der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung ist es nicht realistisch, dass hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden können.

Weiterhin hat die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH zwar durch die Organisation des Lichtfestes Erfahrungen in der Vorbereitung solcher Veranstaltungen, angesichts der technischen und personellen Ressourcen kann ein solches (wie im Antrag gefordertes) Event jedoch nicht durch diese umgesetzt werden. Somit ist eine Ausschreibung erforderlich.

Es bleibt festzuhalten, dass die Durchführung einer zentralen böllerfreien Lichtshow für die Stadt Leipzig ein attraktives touristisches Angebot sowohl für die Bürger der Stadt als auch für Tages- und Übernachtungstouristen darstellt. Die im Antrag aufgeführten Vorteile vor allem hinsichtlich Nachhaltigkeit sprechen ebenso für so eine Veranstaltung, allerdings nur im Gegenzug, dass sich ein Böllerverbot im gesamten Stadtgebiet durchsetzen lässt.

Die Umsetzung erfordert ein umfangreiches Konzept, das finanziert werden muss und einen ausreichenden Planungsvorlauf benötigt. Eine kurzfristige Umsetzung ist nicht möglich. Eine mittel- und langfristige Planung müsste je nach Haushaltslage geprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass bereits für die Prüfung Haushaltsmittel bereitgestellt werden müssten, die frühestens 2027 zur Verfügung stehen könnten.

Die Stadt Leipzig kann nur Aufträge erteilen, bei denen die Kosten gesichert sind. Die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH wird den o. g. Auftrag nicht ohne Bezahlung annehmen, denn dieser ist aufgrund der o. g. Anforderung - wie Barrierefreiheit oder umweltfreundliche An- und Abreiseoptionen - mit hohen Kosten verbunden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kostenhöhe für den o. g. Auftrag nicht bekannt und auch nicht abschätzbar, ob dafür 2027 Geld im Haushalt der Stadt Leipzig zur Verfügung steht bzw. eingeplant werden soll.

Da die im Antrag vorgebrachten Punkte nicht beschlussfähig sind, wird als Alternative vorgeschlagen, dass sich der Oberbürgermeister auf Bundesebene für ein Böllerverbot einsetzt und die Initiative des Bundesrates für eine Änderung des Sprengstoffrechts unterstützt, die den Kommunen mehr rechtliche Möglichkeiten zum Einschränken von privatem Feuerwerk geben würde.

Sachstandsbericht

Die im Sachverhalt des Antrages benannten bestehenden Verbote des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in anderen deutschen Innenstädten ergingen, bis auf das in Bremen, nicht auf Grundlage des § 24 Abs. 2 der 1. SprengV. In Bremen gibt es einerseits ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Bremer „Schnoorviertel“ und in einem Umkreis von 150 Metern von Reet- und Fachwerkhäusern, Tanklagern und Tankstellen sowie dem Bremer Rathaus.

Dieses Verbot ist auf Grund der besonderen Brandempfindlichkeit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV erlassen worden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) wurden durch Bremen nicht komplett verboten, sondern auf den Zeitraum 31. Dezember 18:00 Uhr bis 1. Januar 01:00 Uhr begrenzt.

Die Abbrennverbote für den Berliner Alexanderplatz, die Berliner Sonnenallee, den Berliner Steinmetzkiez, Teile der Innenstadt Hannovers, in Hamburg rund um die Binnenalster und den Rathausmarkt sowie Teile der Münchner Innenstadt erfolgte auf Grund vorhergegangener Tatsachen nach den jeweiligen landespolizeilichen Regelungen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Hier gab es in den Vorjahren teils massive Angriffe mittels pyrotechnischer Gegenstände auf Passanten, Einsatzkräfte oder Verkehrsteilnehmer.

Das Abbrennverbot für den Viktualienmarkt in München erfolgte auf Grundlage der Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München.

Insofern sind diese Abbrennverbote nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten, den Vorfällen der Vorjahre oder besonderen rechtlichen Regelungen ergangen und können nicht ohne weiteres auf die Stadt Leipzig übertragen werden. Die Stadt Leipzig hat kein Viertel mit einer Vielzahl von Fachwerkhäusern wie Bremen. Auch sind in den Auswertungen der letzten Jahreswechsel keine solch massiven und örtlich begrenzten Angriffe bekannt geworden. Auch gibt es in Leipzig keine vergleichbare Einrichtung wie die „Märkte München“ und eine dementsprechende Satzung.

Dennoch gibt es auch in der Stadt Leipzig eine Übersichtskarte sowie Gebäudeliste für entsprechend geschützte Objekte. Diese Übersicht ist in der Anlage ausgewiesen.

 

Gemeinsame interfraktionelle Neufassung vom 13. November 2025 mit Nicole Schreyer-Krieg, Anne Vollerthun, Sylvia Herbst-Weckel, Susanne Scheidereiter, Anja Feichtinger, Andreas Geisler, Pia Heine, Sabine Heymann, Sascha Jecht, Klaus-Peter Reinhold, Michael Weickert

Link zur Neufassung im Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadt Leipzig wird beauftragt, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SprengV in der Leipziger Innenstadt auch am 31. Dezember und 1. Januar ab Silvester 2026 zu untersagen.
  2. Die Stadtverwaltung beauftragt die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH, ab 2027 und dann jährlich zu Silvester an einem zentralen Standort (z.B. Augustusplatz) sowie spätestens 2028 an zwei weiteren ausgewählten Standorten in Leipzig umweltfreundliche, kostenfreie Lichtshows (mit Lasertechnologie und/oder Drohnen) zu organisieren oder zu beauftragen. Dabei soll auf Barrierefreiheit, Inklusivität und umweltfreundliche An- und Abreiseoptionen sowie ein künstlerisches und gastronomisches Begleitangebot abgezielt werden. Eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit und touristisches Marketing sollen für die entsprechende Bekanntheit in Leipzig und darüber hinaus sorgen. Das Event soll wirtschaftlich selbsttragend organisiert werden.
  3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Liste und eine Karte mit den konkreten ausgewiesenen Verbotsflächen und Gebieten mit Erlaubnisvorbehalt in Leipzig für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bis zum 1. Dezember 2025 vorzulegen, auf der Webseite der Stadt Leipzig präsent zu veröffentlichen und in die bestehende Informationskampagne einzuarbeiten.
  4. Die Stadt weitet die bestehende Informationskampagne, die über die Risiken und Auswirkungen von Feuerwerkwerk aufklärt, aus.
  5. Der Oberbürgermeister setzt sich auf Bundesebene für eine Änderung des Sprengstoffrechts hinsichtlich eines Böllerverbotes ein.
  6. An den Wegeingängen von Schutzgebieten, für die bereits ein Feuerwerksverbot bzw. ein Erlaubnisvorbehalt gilt (insbesondere Hotspots wie dem Fockeberg, LSG Leipziger Auwald), werden im Dezember 2025 Hinweisschilder aufgestellt, die auf die entsprechenden Schutzzwecke hinweisen. Zudem prüft der Oberbürgermeister, ob an zwei solcher Stellen (beispielsweise am Aufgang Fockeberg) der Silvesterabend 2025 mit einem gemeinsamen Einsatz von Polizei und Ordnungsamt in Präsenz begleitet werden kann. 

Begründung:

Zu BP 1 und 2)

Feuerwerke sind eine erhebliche Belastung für die Umwelt. Sie verschmutzen die Luft, verursachen tonnenweise Sondermüll und Lärm und bedeuten erheblichen Stress für Menschen und Tiere. Mit einem Verbot von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) können auch wir den Rahmen nutzen, den uns die Sprengstoffverordnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bereits heute für dicht besiedelte Gebiete gibt. Dies bestätigt auch die Vorlage „Prüfung von Beschränkungen des Silvesterfeuerwerks“ (VII-A-08120-Ifo-02) vom Dezember 2024. Raketen, Vulkane, Fontänen u.ä. wären weiterhin erlaubt, die Einschränkung gilt nur für Böller. 

Das Argument der schlechten Durchsetzbarkeit eines Böllerverbots steht den bereits bestehenden Böllerverboten in zahlreichen anderen deutschen Innenstädten gegenüber (Berlin (Alexanderplatz & Brandenburger Tor), Hannover, Bremen, Hamburg, München, Stuttgart u.a.).[3] 

Zeitgleich zur Einführung eines Böllerverbots in der Innenstadt fordern wir die Verwaltung auf die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH (LTM) zu beauftragen, ein attraktives alternatives Angebot mit einer oder mehreren Drohnen- bzw. Lichtshows, begleitet von einem künstlerischen (z.B. Konzerte, Straßentheater, Kunstinstalllationen) und gastronomischen Angebot, ggf. per Ausschreibung, zu schaffen. Dabei ist auch ein Konzept für eine nachhaltige An- und Abreise per ÖPNV, Rad- und Fußverkehr sowie eine barrierefreie Gestaltung der Silvesterfeier zu entwickeln, um die Teilnahme aller Bürger*innen zu ermöglichen. 

Der Augustusplatz scheint als zentraler Platz dafür gut geeignet. Eine zentrale, umweltfreundliche Silvesterfeier steigert nicht nur die Akzeptanz des Böllerverbots in der Innenstadt, sondern hat zahlreiche weitere Vorteile: 

  1. Umwelt- und Klimaschutz: Lichtshows sind eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichem Feuerwerk. Sie produzieren keinen Feinstaub und hinterlassen keine Abfälle.
  2. Lärmschutz: Im Gegensatz zu lauten Feuerwerken verursachen Lichtshows keinen lärmbedingten Stress für Menschen und Tiere.
  3. Sicherheit: Lichtshows reduzieren die Verletzungsgefahr, die mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern einhergeht.
  4. Inklusivität: Durch die Auswahl verschiedener Uhrzeiten (17 Uhr, 21 Uhr, 0 Uhr) können unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, wie Familien mit Kindern oder ältere Menschen, an den Feierlichkeiten teilnehmen, die sich bislang Silvester gar nicht in die Innenstadt getraut haben
  5. Tourismus: Professionell gestaltete Lichtshows bieten ein einzigartiges visuelles Erlebnis und können zu einem Alleinstellungsmerkmal von Leipzig werden, das den Tourismus und das Ansehen der Stadt Leipzig befördert.
  6. Kosteneffizienz: Langfristig können zentral organisierte Lichtshows kostengünstiger sein als die Beseitigung von Feuerwerksrückständen und mögliche Folgeschäden.

Die LTM (oder ein Auftragnehmer) soll mit einer zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit für die Bekanntheit der Silvester-Lichtshows sowohl in der Stadtbevölkerung als auch im touristischen Marketing sorgen. Die Öffentlichkeitsarbeit zielt dabei ebenfalls darauf ab, über die Vorteile dieser umweltfreundlichen Alternative zum traditionellen Feuerwerk aufzuklären (bewusster und freiwilliger Verzicht auf Feuerwerkskörper, finanzielle Einsparungen, Umwelt- und Lärmschutz, Gesundheitsschutz). 

Wir bitten die Verwaltung und die LTM, geeignete Standorte zu identifizieren, die Kosten zu ermitteln und ein Konzept für die Umsetzung zu erarbeiten sowie ggf. geeignete Projektpartner zu ermitteln. 

In Anbetracht der angespannten Haushaltslage ist bei der Erstellung eines Konzeptes darauf zu achten, dass keine Mehrkosten für die Leipziger Marketing GmbH entstehen.  

Zu BP3)

Das Anliegen des SPD-Änderungsantrags wird übernommen und konkretisiert. 

Die Stadt Leipzig veröffentlicht eine Stadtkarte, die Gebiete ausweist, in welchen bereits das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände untersagt ist. Dies betrifft zum einen gemäß 1. SprengV §23 (1) Gebiete, welche sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern, Kirchen und Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden. Zum anderen betrifft dies Naturschutzgebiete und weitere Schutzgebiete (z.B. SPA Leipziger Auwald, FFH-Gebiet Partheaue), in welchen durch ein Erlaubnisvorbehalt der Unteren Naturschutzbehörde quasi ein Feuerwerksverbot gilt. Diese Karte wird zentral in die Informationskampagne der Stadt Leipzig aufgenommen. 

Zu BP4)

Laut Informationsvorlage - VII-A-08120-Ifo-02 zur Prüfung von Beschränkungen des Silvesterfeuerwerks, BP4 besteht die aktuelle Informationskampagne der Stadt zu Silvester aus einer Medieninformation des Dezernats III, Informationen auf der der Webseite www.leipzig.de/silvester sowie einem Flyer „Feuerwerk – Muss das sein?“, der im Foyer des Technischen Rathauses und in den Bürgerämtern ausliegt. 

Mit diesem Antrag wird angestrebt dieses Informationsangebot noch auszuweiten z.B.  über Plakate/Reklametafeln und Informationen in den Fahrzeugen und Haltestellen der LVB. Zentraler Bestandteil soll dabei auch der Hinweis auf die Karte mit Einschränkungen bei der Durchführung von Silvesterfeuerwerk sein (BP3). 

Zu BP5)

Übernahme aus Verwaltungsstandpunkt 

Zu BP6)

In einigen Leipziger Schutzgebieten ist Feuerwerk bereits ohnehin untersagt, bzw. unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt der Unteren Naturschutzbehörde. Diese Tatsachen sind aber vielen Bürger*innen nicht bekannt. Um die Schutzzwecke umzusetzen, sollte daher besonders an Silvester auf bestehende Verbote oder Erlaubnisvorbehalte hingewiesen werden. 

Prominentes Beispiel ist der Leipziger Fockeberg. Alljährlich ist dies ein beliebter Treffpunkt zu Silvester – der Ausblick ist einfach verlockend. Der Fockeberg liegt jedoch im Vogelschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald, das Abbrennen von Feuerwerk ist dort nicht erlaubt bzw. nicht genehmigungsfähig. 

Zitat VII-A-00865-NF-02-VSP-01: “Die durch das Silvesterfeuerwerk [im LSG Leipziger Auwald] verursachte Lärmbelästigung sowie gegebenenfalls auch Lichtverschmutzung durch Feuerwerkskörper und Böller läuft diesem Schutzzweck zuwider. Die Knalleffekte schrecken vor allem die Avifauna auf, welche erheblich gestört wird und sich über mehrere Tage durchgehend im "Fluchtmodus" befindet.   

Vor allem scheue Tierarten (Vogelarten) sind betroffen. Auch das landschaftsverträgliche Maß eines Erholungsgebietes wie dem LSG „Leipziger Auwald“ wird durch die intensive und überdurchschnittliche Lärmbelästigung zum Jahreswechsel im LSG "Leipziger Auwald" überschritten.” 

Es ist an der Zeit, die Bevölkerung auf diese Schutzzwecke gezielt hinzuweisen, geltende Regelungen durchzusetzen und das LSG/SPA Leipziger Auwald und die dort lebenden Tiere effektiv zu schützen. 

Sollte es noch keine Vorlagen für die aufzustellenden Hinweisschilder an den Schutzgebieten gibt, sind diese neu zu erstellen. 

[1] https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/umwelt-haushalt/mehrheit-deutschlandweit-fuer-verbot-privaten-silvesterfeuerwerks-88895 

https://presseportal.peta.de/neue-insa-umfrage-58-prozent-der-bevoelkerung-fuer-boellerverbot-an-silvester/ 

[2] https://innn.it/boellerverbot, Auskunft Deutsche Umwelthilfe (www.duh.de ) 

[3] https://www.reisereporter.de/reisenews/destinationen/silvester-2024-alle-boeller-verbote-in-der-uebersicht-YKHDHBCYDQJW72V5AZVMCSEMFN.html 

Zurück