Antrag: Wiederanlage der Streuobstwiese "Prager Straße" als Ersatzvornahme

Gemeinsamer Antrag der StadträtInnen Norman Volger (Bündnis 90/Die Grünen), Margitta Hollick (Die Linke) und Nicole Wohlfarth (SPD)

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadt Leipzig bepflanzt die Flurstücke 164i und 164 c Gemarkung Probstheida mit Beginn der nächsten Pflanzperiode vollständig wieder auf und nimmt zum Ausgleich des Schadens durch widerrechtliche Abholzung eine adäquate Bepflanzung einer Ausgleichsfläche vor.
  2. Die Kosten dieser Ersatzvornahme werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

Begründung:

Der alte Pflanzenbestand der oben genannten Flurstücke ist lt. §   21 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu §   30 BNatSchG) bei der Stadt Leipzig als besonders geschütztes Biotop mit der Kennziffer 3203.S mit der Bezeichnung „Streuobstwiese Prager Straße“ geführt (vgl. S 8 Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope). Der Eigentümer der Flurstücke hat im Oktober 2015 den dortigen Pflanzenbestand ohne Genehmigung gem. §30 Abs 3 i.V.m. Abs. 4 BNatSchG abgeholzt.    Daher ist eine Wiederherstellung der Fläche gem. §21 Abs. 4 gemäß SächsNatSchutzG erforderlich.    Da der Eigentümer bereits zwei von Seiten der Stadt gesetzte Fristen (12. Januar 2016, 07. März 2016) zur Wiederherstellung hat verstreichen lassen, ist eine Wiederanpflanzung durch den Eigentümer nicht zu erwarten.

Gemäß Auskunft des Stadtplanungsamtes ist auf dem angrenzenden Flurstück 60x eine grundsätzliche Bebaubarkeit gemäß Flächennutzungsplan in erster Reihe gegeben. Dieser Grundeinschätzung widerspricht der Grundbuchauszug, der "ein Wasserleitungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit dergestalt, dass ein Streifen von 5m neben der Rohrachse nicht überbaubar ist" auf dem Grundstück zugunsten der Stadtwerke Leipzig aufweist. Damit ergibt ein Streifen entlang der Gleise, der auf einer Breite von ca. 7m nicht überbaubar ist. Gemäß der Flächenabstandsregelung für Gebäude bleibt zur Nachbarbebauung des Flurstücks 60t ein bebaubarer Abstand von ca. 1m. Laut §6 Abstandsflächen, Abstände Abs. 5 SächsBO ist zwischen Wohngebäuden ein Abstand von 3m einzuhalten.

Desweiteren ist eine gem. §4 Abs. 1 SächsBO vorgeschrieben Zuwegung nicht gesichert, da eine Zufahrt zu den Grundstücken über das Gleisbett der LVB erfolgen müsste und eine Anfahrt über die parallel verlaufende Anliegerstraße „Monarchenhügel“ durch Bebauung und private Grundstücksverhältnisse nicht gegeben ist.

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