Baugenehmigung An der Mühlpleiße, Dölitz (Anfrage 753/13)

Anfrage zur Ratsversammlung vom 23.01.2013

Für die Bewirtschaftung des Limburger Parkes in Leipzig-Dölitz wurde vom privaten Eigentümer der Neubau einer Orangerie geplant, beantragt und von der Stadt bewilligt (Adresse: An der Mühlpleiße; Flurstück 212/3, 225/5). Die Baugenehmigung für dieses Wirtschaftsgebäude wurde in einem vereinfachten Verfahren erteilt. Dem sichtbaren Bau zufolge soll es nach Fertigstellung jedoch anscheinend auch zu Wohnzwecken genutzt werden, was die Frage aufwirft, ob hier eine bauantrags- und baugenehmigungskonforme Errichtung vorliegt.
Die Baugenehmigung beschreibt in Anlage 3 die Prüfung des Einflusses eines Gebäude-Neubaus einer Orangerie (Schutzraum für nicht winterharte Pflanzen, zumeist Zitruspflanzen), auf dem unter Landschaftsschutz stehenden Gelände, welches auch als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist. Für ein Gebäude zu Wohnzwecken wären weitergehende Prüfungen zur Umweltverträglichkeit und ein vollumfängliches Genehmigungsverfahren (z. B. Anhörung der Nachbarschaft und Träger öffentlicher Belange) nötig gewesen. Entlang des neubebauten Grundstückes wurde zudem eine Mauer mit Einfahrt und Tor gebaut, die nicht Bestandteil der Baugenehmigung vom 21.12.2010 ist.

Wir fragen daher an:

  1. Für welchen Nutzungszweck wurde die in Rede stehende Baugenehmigung erteilt? Ist nach ihr insbesondere eine Wohnnutzung des Gebäudes zulässig?
  2. Welchen Kenntnisstand hat die Stadtverwaltung bezüglich das tatsächlich errichteten Gebäudes und seiner Übereinstimmung mit der Baugenehmigung?
  3. Sollte eine Wohnnutzung des Gebäudes vorgesehen sein und diese nicht der Baugenehmigung entsprechen: welche Schritte wird die Verwaltung zu diesem Sachverhalt unternehmen?
  4. Sollte eine Wohnnutzung des Gebäudes vorgesehen sein und diese nach Baugenehmigung zulässig sein: Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Prüfung wurde die Genehmigung innerhalb des Landschaftsschutz- und Europäischen Vogelschutzgebietes erteilt?
  5. Ist die errichtete Mauer Teil der Baugenehmigung und durch diese oder ggf. auch ohne Baugenehmigung zulässig?

Die Antwort der Verwaltung hier zum Download

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