Erfahrungen mit Alttextil-Sammlungen nach Abschaffung des Sächsischen Sammlungsgesetzes (Anfrage 546/12)

Anfrage zur Ratsversammlung vom 21.03.2012

Das sächsische Sammlungsgesetz wurde am 28. Dezember 2009 ersatzlos aufgehoben. Bis dahin unterlagen Sammlungen von Geld- und Sachspenden staatlicher Erlaubniskontrolle, um die Öffentlichkeit vor Betrügereien zu schützen und den Missbrauch von Sammelabsichten unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit sicher zu verhindern. Seit der Gesetzaufhebung müssen Sammler/innen und sammelnde Organisationen sich keiner Kontrolle zum Verwendungszweck oder z. B. einem Verwendungsnachweis durch offizielle Behörden mehr unterziehen. Insbesondere die Sammlung von Alttextilien mittels stationärer Containern im öffentlichen Raum vermittelt einen sozialen Weiterverwendungszweck, wodurch Bürger/innen bereitwillig und im guten Glauben spenden. Tatsächlich sammeln auch Firmen mit ausschließlich gewerblicher Absicht Textilien und Schuhe. Nicht zuletzt die wenigen tatsächlich gemeinnützig agierenden Sammler/innen und Organisationen müssen um den Verlust von Reputation und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung fürchten.

Wir fragen an:

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage und unter welchen Bedingungen/Auflagen werden derzeit Sammelcontainer aufgestellt?
  2. Welche Erkenntnisse über Missbrauchsfälle und unseriöse Sammlungsaktionen / Altkleidercontainer liegen dem Oberbürgermeister über den Zeitraum nach der Abschaffung des sächsischen Sammlungsgesetzes bis heute vor?
  3. Gibt es Beschwerden und Hinweise von Bürger/innen?
  4. Falls solche Erkenntnisse vorliegen: Wie bewertet der Oberbürgermeister die Tatsache, dass soziale Probleme und Themen als Lockmittel für gewinnorientierte Geschäfte missbraucht werden, unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes?
  5. Gab es im Vorfeld, während und nach der Abschaffung des Sammlungsgesetzes Beschwerden durch Bürger/innen, Organisationen, Vereine u. ä. und gab es ferner sogar Anregungen einer Wiedereinführung des Sammlungsgesetzes?
  6. Hält der Oberbürgermeister es für möglich, trotz nunmehr fehlendem Landesgesetzes, zumindest eine kommunale Regelung (Verordnung, Satzung) zum Zwecke der Kontrolle gemeinnütziger Sammlungsaktionen zu erlassen? Wenn nein, auf welchem anderen Wege will der Oberbürgermeister die Missbrauchs- und Täuschungsabsichten unseriöser Sammlungen zukünftig unterbinden, um damit Kleiderkammern sozialer Projekte zu unterstützen?

Die Antwort der Verwaltung hier zum Download

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