Gemeinsamer Antrag: Corona-Prämie 2021 und 2022 in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ermöglichen
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, SPD und Freibeuter vom 14. Januar zur Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 9. Februar 2022
Beschlussvorschlag:
- Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen werden für die Jahre 2021 und 2022 erneut ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
- Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.
Begründung:
Das Jahr 2021 war wieder einmal stark von den pandemischen Wirkungen betroffen. Dies hat auch in unseren Eigenbetrieben sowie in Bereichen der Stadtverwaltung zu enormen zusätzlichen physischen wie psychischen Belastungen geführt, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterworfen waren. Unsere Eigenbetriebe und die besonders betroffenen Bereiche der Stadtverwaltung sind dennoch verhältnismäßig gut durch diese anhaltend schwierigen Zeiten gekommen, was in erster Linie den engagierten Mitarbeitenden zu verdanken ist bzw. ohne ihr unermüdliches Mitwirken nicht möglich gewesen wäre.
Wir halten es auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Mitarbeiter*innen unserer Eigenbetriebe und der Stadtverwaltung unseren Dank auszusprechen und eine coronabedingte Sonderprämie zukommen zu lassen.
Im vergangenen Jahr wurden der Oberbürgermeister und die Betriebsleiter*innen per Ratsbeschluss (VII-DS-01487-NF-02) über die COVID-19-Prämien-RL des VKA, die bis zum 31.12.2020 befristet war, ermächtigt, eigenständig über die Vergabe sogenannter Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien entscheiden zu können. Dabei ist zugleich zugesagt worden, dass im unwahrscheinlichen Falle fehlende wirtschaftliche/finanzielle Möglichkeiten eines Eigenbetriebes durch einen möglichen Verlustausgleich durch die Stadt Leipzig im Rahmen des Jahresabschlusses kompensiert werden könnten. Eine fristgemäße Zahlung einer steuerfreien Prämienzahlung muss bis spätestens 31.03.2022 erfolgen. Die grundsätzliche Steuerfreiheit von Sonderprämien ist auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 1.500 Euro begrenzt (§ 3 Nr. 11a EStG). Diese Summe schließt bereits gezahlte Prämien aus den Jahren 2020 und 2021 ein. Dies betrifft konkret die Corona-Prämie nach dem Ratsbeschluss 2020 (900 Euro) und die Corona-Prämie vom Dezember 2020 aufgrund des Tarifabschluss (gestaffelt nach Entgeltgruppen; max. 600 Euro). Dies führt dazu, dass die Steuerfreigrenze je nach Einzelfall bereits erreicht sein könnte und bei erneuter Prämierung eine Prämie unattraktiver aber dennoch möglich wäre. Nichtsdestotrotz könnten auch Mitarbeiter*innen prämiert werden, die bislang keine Prämie erhalten haben, da die Pandemieaufgaben im Jahr 2021 noch vielfältiger geworden sind und hierdurch auch mehr Beschäftigte mit Sonderaufgaben betraut und abgeordnet wurden. Außerdem ist es gerade durch Personalabordnungen für spezielle Pandemieaufgaben zu erhöhten Aufgabenmengen in der Stammbelegschaft gekommen, um das operative Alltagsgeschäft aufrecht zu erhalten.
- Die Freigabe der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Honorierung besonderer Belastungen von Beschäftigten während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Prämien-RL) für die Anwendung in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben wird beschlossen.
- Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter werden ermächtigt, über die Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
- Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.
Stadtratsbeschluss VII-DS-01487-NF-02 vom 16.09.2020
Wir halten es daher auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen wie im vergangenen Jahr zu ermächtigen, über die Vergabe von coronabedingten Sonderprämien an ihre Mitarbeiter*innen entscheiden zu dürfen. Dies wäre nicht nur ein angemessenes Zeichen des Dankes und der Wertschätzung ihrer in diesem Jahr geleisteten Arbeit, sondern dient zugleich auch der Fachkräftebindung in Zeiten eines angespannten Arbeitsmarktes.
Mit dem Beschluss des vorliegenden Antrages soll die Ermächtigung des Oberbürgermeisters und der Eigenbetriebsleiter*innen zur Zahlung einer Corona-Prämie entsprechend eines transparenten Kriterienkataloges analog zu 2020 gegeben werden. Da auch in 2022 von einer coronabedingt anhaltend angespannten Lage auszugehen ist, erscheint es sinnvoll, diese Ermächtigung für 2021 und 2022 auszusprechen.
Verwaltungsstandpunkt vom 02.02.2022
Alternativvorschlag:
Beschlussvorschlag:
- Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter/-innen werden ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie im Jahr 2022 in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL 2020 eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
- Voraussetzung für die Prämierung sind besondere Leistungen, die Beschäftigte in den Jahren 2021 und 2022 in Zusammenhang mit der Pandemiebewältigung bzw. zur Kompensation im Regelbetrieb erbracht haben und die nach objektiven Kriterien festzustellen sind. Eine Pauschalauszahlung an alle Beschäftigten ist nicht zulässig.
- Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt für die Stadtverwaltung aus Mitteln des Personalbudgets 2022 in Höhe von bis zu 425.000 Euro.
- Die Eigenbetriebe finanzieren die Prämienzahlungen aus dem laufenden Wirtschaftsplan. Die Größenordnung hat sich, unter Berücksichtigung der Steuer- und SV-Beitragspflicht, am Prämienbudget aus 2020 zu orientieren.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Für Corona-Sonderprämien sind im Haushalt bzw. den Wirtschaftsplänen für 2022 keine Mittel eingeplant. Insofern führt die Entscheidung zur Zahlung von Prämien zu Mehraufwendungen, für die eine Deckungsquelle gefunden werden muss. In Anbetracht der aktuellen Haushaltssituation ist dies eine deutliche Herausforderung.
Andererseits leisten die Beschäftigten seit Langem eine sehr engagierte und verantwortungsvolle Arbeit unter teilweise schwierigen Bedingungen und hohen Belastungen. Als Beispiel seien die Durchführung von Quarantänekontrollen, die Arbeit an der Corona-Hotline, die Umsetzung der 3G-Zutrittskontrollen und die bedarfsgerechte Steuerung des Personaleinsatzes genannt. Dies verdient ausdrückliche Anerkennung, zumal davon auszugehen ist, dass diese Situation und die Arbeit unter Pandemiebedingungen weiterhin anhalten wird.
Die positiven Effekte einer Prämienzahlung auf die Motivation der Beschäftigten sind gegenüber der zusätzlichen Belastung des Haushalts als vorrangig einzustufen, so dass die Abwägung pro Prämierung ausfällt.
Die Entscheidung über die Prämienzahlung muss sich im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln bewegen.
Grundsätzliches
Die Arbeitgeberrichtlinie zur Honorierung besonderer Belastungen von Beschäftigten während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Prämien-RL) ermöglichte es den Kommunen, Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro bis zu einem bestimmten Stichtag steuerfrei auszuzahlen. Damit sollten besonders hohe Belastungen von Beschäftigten in ihrer Tätigkeit und besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise honoriert werden. Die Geltung der COVID-19-Prämien-RL war auf das Jahr 2020 begrenzt; Zahlungen mussten bis spätestens 31.12.2020 erfolgen. Die Richtlinie wurde nicht verlängert.
Der Stadtrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung (Entscheidung über Gewährung außertariflicher Vergütungen) über die analoge Anwendung der COVID-19-Prämien-RL entscheiden. In Anbetracht der fortwährend bestehenden Belastungen der städtischen Beschäftigten aufgrund der besonderen Anforderungen der Arbeit unter Pandemiebedingungen wird vorgeschlagen, dies durch Zahlung von Sonderprämien zu honorieren.
Der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ist es freigestellt, Prämien aufgrund dieses Ratsbeschlusses zu gewähren und die Einzelheiten der Umsetzung in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es besteht kein Rechtsanspruch der Beschäftigten.
Verfahren/Rahmenbedingungen
Das im Jahr 2020 angewendete Prämierungsverfahren kann erneut zur Anwendung kommen. Es geht um die Anerkennung besonderer Belastungen, die deutlich über das von allen Beschäftigten in dieser Krisensituation zu tragenden Maß hinausgehen. Eine flächendeckende Prämierung scheidet insofern aus. Die Feststellung der besonderen Belastungen orientiert sich grundsätzlich an den 2020 festgelegten Kriterien, die ggf. durch weitere, objektiv feststellbare Punkte ergänzt werden. Die Erfahrungen des letzten Prämierungsverfahrens und dort gewonnenen Erkenntnisse finden hierbei Berücksichtigung.
Die örtlichen Personalvertretungen sind bei der Entscheidung über Bewertungskriterien und -verfahren im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte nach SächsPersVG zu beteiligen.
Die Möglichkeit der Prämierung besteht, wie auch 2020, für alle Beschäftigten unabhängig vom Status, Tätigkeitsbereich und Tarifbereich.
Zahlungen, die nach tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften zum Ausgleich der Belastungen aus der Pandemie geleistet wurden bzw. werden, müssen in die Entscheidung über die Gewährung einer Prämie einfließen.
Die folgenden Zahlungen wurden und werden absehbar geleistet:
1) Einmalzahlung an alle Tarifbeschäftigten im Ergebnis des Tarifabschlusses 2019 im Dezember 2020 (gestaffelt nach EG 300, 400 oder 600 Euro)
2) Corona-Sonderprämien auf Grundlage des TV Corona-Sonderprämie ÖGD (Zahlung im Mai 2021 sowie Mai 2022 für Einsätze im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 bzw. 01.03.2021 bis 28.02.2022)
3) Gewährung von Prämien im normalen LOB-Prämienverfahren 2021 aufgrund derselben Sachverhalte
4) geplante Corona-Sonderzahlung für Beamtinnen/Beamte i. H. v. 1.300 Euro im März 2022
(Gesetzgebungsverfahren des Freistaates Sachsen zur Übertragung des Tarifabschlusses der Länder -TV-L- auf Beamtinnen/Beamte)
Einzelheiten hierzu sind in einer Präsentation (siehe Anlage) dargestellt.
Die unter 1) bis 3) genannten Zahlungen sind bereits geleistet.
Zur Corona-Sonderzahlung für die Beamtinnen/Beamten läuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Im Rahmen der Anhörung hat die Stadt Leipzig auf eine Gesetzesänderung hingewirkt, um die Ungleichbehandlung zwischen Tarifbereich (Einmalzahlung von 300, 400 bzw. 600 Euro – siehe Pkt.1)) und Beamtenbereich (Einmalzahlung von 1.300 Euro – siehe Pkt. 4))) abzuwenden und eine in der Höhe vergleichbare Prämie für die kommunalen Beamtinnen und Beamten per Entscheidungsrecht des Stadtrates zu erreichen. Dem wird seitens des Gesetzgebers nach aktuellen Informationen nicht gefolgt werden.
Die Stellungnahme im Anhörungsverfahren ist als Anlage beigefügt.
Ziel ist, bei neuen Prämienentscheidungen eine Doppelprämierung für dieselbe(n) Leistung(en) über die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu vermeiden und ein möglichst vergleichbares Vergütungsniveau für die Erfüllung von Corona-Aufgaben über die verschiedenen Beschäftigtengruppen zu haben.
Corona-Sonderprämien können noch bis 31.03.2022 bis zum Gesamtbetrag von 1.500 Euro steuerfrei gezahlt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit entfallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung.
Coronaprämien, die seit 2020 bereits steuerfrei ausgezahlt wurden, werden auf diesen Höchstbetrag angerechnet. Darunter fallen die 2020 gezahlten Sonderprämien nach der COVID-19-Prämien-RL (für die betreffenden Beschäftigten der Stadtverwaltung: 900 Euro) und die o. g. weiteren Einmalzahlungen mit Ausnahme von LOB-Prämien. Damit ist der Steuerfreibetrag für eine größere Zahl von Beschäftigten bereits teilweise oder gänzlich ausgeschöpft mit der Folge, dass eine weitere Sonderprämie zum Teil oder voll zu versteuern ist. Unabhängig davon ist ein neues Verfahren zur Zahlung von Coronaprämien nicht so kurzfristig umzusetzen (insbesondere in Bezug auf die Abstimmung des Verfahrens zur Prämierung mit der Personalvertretung), dass eine Zahlung noch im März 2022 realistisch ist.
Insofern ist davon auszugehen, dass Prämienzahlungen auf Grundlage eines neuen Ratsbeschlusses individuell zu versteuern sind und der SV-Beitragspflicht unterliegen. Im Durchschnitt entfallen auf Steuern und SV-Beiträge ca. 50 %, so dass nur rund die Hälfte der Prämie netto zur Zahlung kommt. Im Vergleich zu 2020 würden bei gleicher Prämienhöhe von bspw. 900 Euro also lediglich 450 Euro tatsächlich ausgezahlt. Das ist bei der Entscheidung über Prämienhöhen zu berücksichtigen. Es geht um die Würdigung herausragender Leistungen und entsprechend angemessene Prämienbeträge und nicht um eine Verteilung „in die Fläche“.
Budget/Finanzierung
Dies erfordert in den einzelnen Dienststellen ein Prämienbudget, das diese Anforderungen auch erfüllt.
In der Stadtverwaltung standen im Jahr 2020 insgesamt 325.000 Euro zur Verfügung, die vollständig verwendet wurden. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die coronabedingt besonderen dienstlichen Belastungen ausgesetzt sind, ist gegenüber 2020 eher gestiegen. Das Prämienbudget muss, auch in Anbetracht des Wegfalls der Steuer- und SV-Freiheit, entsprechend höher sein und für die Stadtverwaltung 500.000 Euro umfassen.
Die Finanzierung kann aus freien Mitteln des Personalbudgets (11_PA_ZW) erfolgen.
Die Eigenbetriebe haben die Aufwendungen grundsätzlich aus dem laufenden Wirtschaftsplan finanzieren. Soweit dies nicht möglich ist, werden Defizite, die durch die Prämienzahlung entstehen, nach den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen. Die Größenordnung hat sich, unter Berücksichtigung der Steuer- und SV-Beitragspflicht, am Prämienbudget aus 2020 zu orientieren.
2. Realisierungs- / Zeithorizont (entfällt bei Ablehnung des Antrags)
Die Prämienzahlungen erfolgen im laufenden Jahr 2022; Prämien müssen spätestens im Dezember 2022 gezahlt werden. Der Bemessungszeitraum für die Feststellung der besonderen Leistungen umfasst den Zeitraum 2021 und 2022.
Beschluss der Ratsversammlung am 9. Februar 2022
Der Antrag wurde wie folgt einstimmig vom Stadtrat beschlossen:
- Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen werden für die Jahre 2021 und 2022 erneut ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie im Jahr 2022 in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL 2020 eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
- Voraussetzung für die Prämierung sind besondere Leistungen, die Beschäftigte in den Jahren 2021 und 2022 in Zusammenhang mit der Pandemiebewältigung bzw. zur Kompensation im Regelbetrieb erbracht haben und die nach objektiven Kriterien festzustellen sind. Eine Pauschalauszahlung an alle Beschäftigten ist nicht zulässig.
- Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen. für die Stadtverwaltung aus Mitteln des Personalbudgets 2022 in Höhe von bis zu 425.000 Euro.
- Die Eigenbetriebe finanzieren die Prämienzahlungen aus dem laufenden Wirtschaftsplan. Die Größenordnung hat sich, unter Berücksichtigung der Steuer- und SV-Beitragspflicht, am Prämienbudget aus 2020 zu orientieren.