Gemeinsamer Antrag: Flächeninanspruchnahme durch Stellplätze, Liefer- sowie Hol- und Bringeverkehre reduzieren
Antrag vom 4. Dezember 2025
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Gemeinsamer Antrag von Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion
Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Stellplätze, Liefer- sowie Hol- und Bringeverkehre hinzuwirken und dabei folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Bei neuen Bauvorhaben der Stadt und kommunaler Unternehmen sind Liefer- sowie Hol- und Bringezonen in der Regel im öffentlichen Raum (Parkbuchten) vor dem jeweiligen Gebäude zu realisieren; bei Bauvorhaben sonstiger Bauträger ist darauf hinzuwirken.
- Bei bestehenden Bauten sind auf Antrag Liefer- sowie Hol- und Bringezonen in der Regel im öffentlichen Raum (Parkbuchten) vor dem jeweiligen Gebäude zu realisieren, wenn damit eine mikroklimatische Verbesserung durch reduzierte Flächeninanspruchnahme in hitzebelasteten Gebieten oder der Erhalt von Grün- oder Spiel- und Erholungsflächen verbunden ist.
- Es wird geprüft,
- unter welchen Voraussetzungen Stellplätze für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Raum hergestellt werden können (Parkbuchten),
- ob Fahrradabstellanlagen auf Schulhöfen regelmäßig, auch für Bestandsschulen, im öffentlichen Raum hergestellt werden können, wenn diese Aufenthaltsflächen für Pausen in Anspruch nehmen,
- ob eine Stellplatzablöse regelmäßig dann erfolgen kann, wenn mit der Herstellung von Stellplätzen eine mikroklimatische Verschlechterung in hitzebelasteten Gebieten oder der Verlust von Grün- oder Spiel- und Erholungsflächen bei Bauvorhaben verbunden ist,
- ob eine Stellplatzablöse regelmäßig dann erfolgen kann, wenn mit der Reduzierung von Stellplätzen eine mikroklimatische Verbesserung in hitzebelasteten Gebieten oder die Schaffung von Grün- oder Spiel- und Erholungsflächen bei bestehenden Bauten verbunden ist.
Begründung:
Die Diskussion um das kommunale Bauvorhaben in der Hohen Straße 19 – 21 hat den Zielkonflikt zwischen notwendigen Flächen für Stellplätze, Liefer- sowie Hol- und Bringeverkehre einerseits und dem Erhalt von Grün-, Spiel- und Erholungsflächen andererseits deutlich gemacht. Dieser Zielkonflikt tritt gerade in der wachsenden Stadt regelmäßig bei Bauvorhaben auf. Der Verlust von Grünflächen, gerade in hitzebelasteten Gebieten mit hoher Siedlungsdichte, steht dem Ziel einer klimaangepassten Stadtentwicklung entgegen. Dementsprechend gilt es grundsätzlich die verschiedenen Lösungsansätze in den Blick zu nehmen.
Bereits jetzt werden vielfach Lieferzonen auf Parkbuchten im öffentlichen Raum ausgewiesen. Dies kann dazu beitragen, bei Bauvorhaben die Flächeninanspruchnahme zu reduzieren. Auch für Hol- und Bringeverkehre und Fahrradabstellanlagen ist dies sinnvoll. Neben neuen Bauvorhaben ist es angesichts der Zielsetzung, verstärkt Flächen zu entsiegeln (vgl. FRL Naturbasierte Lösungen) sinnvoll, diese Maßnahmen auch bei Bestandsbauten anzuwenden.
Die Stellplatz- sowie die Stellplatzablösesatzung sehen derzeit eine Ablöse nur dann vor, wenn Stellplätze nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem jeweils bebauten Grundstück hergestellt werden können. Aus Sicht der Antragsteller stellt auch der Verlust von Grün-, Spiel- oder Erholungsflächen eine erhebliche Schwierigkeit bei der Realisierung dar. Zu prüfen ist, inwiefern in der Genehmigungspraxis für Ablösungen diese Auffassung zu Grunde gelegt werden kann oder die Satzungen entsprechend mit einer expliziten Regelung ergänzt werden sollten. Dies gilt analog für bestehende Vorhaben.
Verwaltungsstandpunkt vom 10. März 2026
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Mit der bestehenden Stellplatzverpflichtung wird dafür Sorge getragen, dass der durch ein Vorhaben ausgelöste Bedarf an Pkw-Stellflächen auf dem (privaten) Grundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum gedeckt wird. Dies ist wichtig, um die Sicherheit und Flüssigkeit aller Verkehrsarten zu gewährleisten und im bereits sehr stark ausgelasteten öffentlichen Raum Platz für verschiedene Mobilitätsformen und viele weiteren Funktionen (wie Aufenthalt, Gastronomie, Auslagen von Geschäften und blau-grünen-Infrastrukturen) zur Verfügung stellen zu können. Die Stellplatzsatzung ist damit auch wesentlich für die Qualität der Straßenräume und die Klimaresilienz der Stadt.
Durch die umfassenden Reduzierungsmöglichkeiten und zudem abgesenkten Stellplatzschlüssel greift die Stellplatzsatzung das geänderte Mobilitätsverhalten nicht nur auf, sondern fördert weiterhin die Nutzung des Umweltverbundes, was auch für ein besseres Klima in der Stadt sorgt. Letztgenanntes wird von der Grünsatzung zusätzlich positiv beeinflusst, da diese die Gestaltung von oberirdisch hergestellten Stellplätzen regelt und eine Ablösung ermöglich, insofern dem nicht Rechnung getragen werden kann.
Die verbleibende Mindestzahl an Stellplätzen eines Bauvorhabens sollte dann nicht im begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum hergestellt werden. Gleiches gilt auch für Flächen zum Liefern. Bei diesen kommt zudem der höhere Platzbedarf, sowohl für die Abstellflächen an sich, als auch für Sicherheitsabstände hinzu. Lange und umständliche Lieferwege sollten zudem ausgeschlossen sein. Vor allem bei Essenslieferungen in Zusammenhang mit Schule und Kita gelten besondere Hygienestandards, die einzuhalten sind und kurze Wege erfordern.
Mit Blick auf die Herstellung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Raum sind die rechtlichen Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung zu finden. Für schwerbehinderte Menschen, die einen Anspruch auf Parkerleichterungen (blauer Parkausweis) haben, können auf der öffentlichen Straße auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich Parkplätze „reserviert“ werden (allgemein oder auch personengebunden). Gemäß den Vorgaben aus § 45 Abs. 9 und § 39 Abs 1 werden diese Behindertenstellplätze überall dort eingerichtet, wo diese Menschen häufig auf einen Parkplatz angewiesen sind, z. B. an öffentlichen und kulturellen Einrichtungen wie Behörden, Museen, Bibliotheken, Oper, Gewandhaus u.s.w., medizinischen Einrichtungen oder in Bereichen wo es viele Einkaufmöglichkeiten gibt. Unabhängig davon, dass im Rahmen von Neubauvorhaben zu erbringende Behindertenstellplätze gem. den bestehenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen sind, können Behindertenstellplätze nur angeordnet werden, wenn im Umfeld ein entsprechender Bedarf für dessen Nutzung vorhanden ist. Dieser muss nachgewiesen werden. Eine weitere Prüfung ist dahingehend nicht notwendig.
Unabhängig von allen zu berücksichtigenden Regelungen wird jedes Bauvorhaben und seine besonderen und individuellen Anforderungen auch spezifisch für sich betrachtet. Dabei gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für öffentliche und private Bauherren.