Grundsatz der Gleichstellung bei der Zweitwohnungsteuer (Antrag 126/11)

Beschlussvorschlag:

§ 2 Abs. 4 c) der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig wird so geändert, dass nicht dauernd getrennt lebende LebenspartnerInnen den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern gleichgestellt werden.

Begründung:

In der bisherigen Fassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer werden Lebenspartnerschaften und Ehen nicht gleich behandelt. Während Ehegatten, die aus beruflichen Gründen eine Wohnung in Leipzig halten, die eheliche (Haupt-)Wohnung sich aber außerhalb Leipzigs befindet, keine Zweitwohnungsteuer zahlen müssen, gilt dies bisher nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften. Gleichzeitig gilt jedoch, analog zur Ehe, die von den LebensparterInnen hauptsächlich genutzte Wohnung steuerlich immer als Hauptwohnung. Lebenspartner können also - genau wie Ehegatten - einer Zweitwohnungsteuer nicht ausweichen, auch wenn sie die Zweitwohnung vorwiegend benutzen, weil sie sich dort aus beruflichen oder sonstigen Gründen überwiegend aufhalten.

Der Antrag verfolgt deshalb das Ziel, die in § 2 Abs. 4 c) der oben genannten Satzung anzutreffende willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nämlich nicht verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebensgefährten für die überwiegend benutzte Zweitwohnung keine Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, weil diese melderechtlich ihre Hauptwohnung ist, während eine solche Wohnung für LebenspartnerInnen melderechtlich immer als Zweitwohnung gilt und deshalb mit der Zweitwohnungsteuer belegt wird, aufzuheben.

Laut LSVD gelten beispielsweise in Berlin und Hamburg entsprechende Regelungen, nach denen Ehepaare und Lebenspartner von der Zweitwohnungsteuer befreit sind, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gehalten wird, die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und diese sich außerhalb der jeweiligen Stadt befindet.

Beschluss der Ratsversammlung vom : 04.10.2011
Status : beschlossen

 

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