Haushaltsantrag 2027/28: Änderung der Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig (Beherbergungssteuersatzung)

Änderungsantrag zum Haushaltsplanentwurf 2027/28

Beschlussvorschlag

  1. Die Beherbergungssteuer wird von fünf auf sieben Prozent erhöht. Im Haushaltsplan wird demzufolge eine Einnahmesteigerung um 5,5 Mio. EUR in 2027 und 5,6 Mio. EUR in 2028 eingestellt.
  2. § 3 (3) der Beherbergungssteuersatzung wird wie folgt geändert:

Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt sieben fünf Prozent des Wertes der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Cent. Die Höhe der von einem Gast insgesamt geschuldeten Beherbergungssteuer entspricht der Summe der auf die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung entfallenden Beherbergungssteueranteile.  

Begründung:

In Dresden beträgt der Steuersatz bislang sechs Prozent, in Leipzig nur fünf Prozent. Eine Erhöhung um zwei Prozent liegt im Rahmen des Zumutbaren und würde auf Basis der Übernachtungszahlen aus 2025 einen monetären Steueraufwuchs im Vergleich zum Planansatz um 5,5 Mio. EUR in 2027 bzw. um 5,6 Mio. EUR in 2028 erwarten lassen. Eine Übernachtung würde sich hingegen nur um durchschnittlich etwa zwei Euro verteuern, was wohl niemanden davon abhalten wird, diese zu buchen oder Kongresse in Leipzig abzuhalten.   

Verwaltungsstandpunkt vom 9. Oktober 2026

Der Haushaltsantrag wird abgelehnt.

Begründung:

Die Änderung des § 3 Abs. 3 Beherbergungssteuersatzung auf einen Steuersatz von 7 Prozent wird abgelehnt.

Im regionalen Vergleich gibt es keine andere Kommune mit einem solch hohen Steuersatz. Die Landeshauptstadt Dresden, als vergleichbare sächsische Kommune, hat derzeit einen Beherbergungssteuersatz von 6 Prozent.

 

 

Dies lässt vermuten, dass die Erhöhung der Beherbergungssteuer in Leipzig auf 7 Prozent zu einer unerwünschten Lenkungswirkung führen wird. Sowohl in Form der Abwanderung der Übernachtungen von Monteuren ins Umland, als auch von Touristen.

Des Weiteren hat eine Erhöhung Auswirkungen auf den Tourismusstandort. Mit einer höheren Beherbergungssteuer verteuert sich Leipzig für Veranstalter und Gäste signifikant und wird im Wettbewerb mit anderen Städten unattraktiver.

Außerdem ist zu bedenken, dass ein erneuter Umstellungsprozess für die Unternehmen eine enorme zusätzliche finanzielle und personelle Belastung darstellt.

Zudem kann keine kurzfristige Steuererhöhung erfolgen, da bereits zahlreiche Buchungen für kommende Zeiträume vorliegen und die Beherbergungsbetriebe eine angemessene Vorlaufzeit benötigen, um ihre Abrechnungs- und Buchungssysteme entsprechend anzupassen.

Formaler Hinweis:

Gemäß § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung, der insoweit § 36 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 S. 4 SächsGemO wiedergibt, ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, „wenn die Ratsversammlung den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat; es sei denn, dass sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.“

Unabhängig davon, wie der Haushaltsantrag rechtlich einzuordnen ist, ob als eigener Antrag oder als Änderungsantrag zum Haushalt, ist er jedenfalls ein eigener Verhandlungsgegenstand.

Hier hat er die Änderung der Beherbergungssteuersatzung zum Inhalt. Diese wurde gerade in der letzten Ratsversammlung, am 3.9.2026 beschlossen. Auch eine eventuelle Erhöhung des Steuersatzes war, wenn auch in anderem Umfang, nämlich auf 8 und nicht auf 7%, Thema der Beratungen und der Beschlussfassung. Die Erhöhung wurde abgelehnt.

Auch wenn ein anderer Steuersatz vorgeschlagen wird, bleibt der Verhandlungsgegenstand – Änderung der Beherbergungssteuersatzung hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes – der gleiche.

Die Pflicht zur erneuten Aufnahme auf die Tagesordnung entfällt, es greift die sogenannte Sperrfrist von 6 Monaten nach § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung, § 36 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 S. 4 SächsGemO.

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