Haushaltsantrag 2027/28: Erhöhung der Einnahmen aus der Vergnügungssteuer
Änderungsantrag zum Haushaltsplanentwurf 2027/28
Beschlussvorschlag:
- Die Vergnügungssteuer wird von fünf auf sechs Prozent erhöht. Im Haushaltsplan wird demzufolge eine Einnahmesteigerung um 644.000 EUR p.a. in 2027 und 2028 eingestellt.
- Die Satzung wird in § 5 Nr. 3 wie folgt geändert:
Der Steuersatz nach § 4 Abs. 3 beträgt für Steuerfestsetzungen
vom 01.10.2006 bis 31.12.2009 2,5 vom Hundert des Spieleinsatzes
vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 3,0 vom Hundert des Spieleinsatzes
vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 3,5 vom Hundert des Spieleinsatzes
vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 4,0 vom Hundert des Spieleinsatzes
vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 4,5 vom Hundert des Spieleinsatzes
und ab vom 01.01.2018 bis 31.12.2026 5,0 vom Hundert des Spieleinsatzes
und ab 01.01.2027 6,0 vom Hundert des Spieleinsatzes.
Begründung:
Gemeinden sind im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 GG berechtigt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern wie die Vergnügungssteuer selbstständig zu erheben und deren Steuersätze festzusetzen.
Das in der Vergangenheit hervorgebrachte Argument der Verwaltung, eine Erhöhung des Steuersatzes seit 2018 lasse sich mangels wesentlich veränderter Marktbedingungen gerichtlich nicht rechtfertigen, greift weder in juristischer noch in tatsächlicher Hinsicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte erfordert die Anpassung einer kommunalen Steuersatzung keinen rechtlichen Nachweis geänderter Marktverhältnisse. Eine Steueranpassung ist verfassungsrechtlich zulässig, solange sie keine erdrosselnde Wirkung entfaltet, den Beruf des Aufstellers im Gemeindegebiet also nicht objektiv unmöglich macht.
Das OVG Nordrhein-Westfalen für dazu beispielhaft aus:
- Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer erdrosselnden Steuer liegt vor, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
- Dies kann durch die Entwicklung des Bestands von Spielhallen und Geldspielgeräten widerlegt werden, wenn sie einen hinreichend sicheren Schluss auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung der Steuer zulässt. Sinkt der Bestand, schließt die Bestandsentwicklung ohne weitere tatsächliche Feststellungen eine erdrosselnde Wirkung nicht aus.
- Die erdrosselnde Wirkung der Steuer ist ausgeschlossen, wenn die Geräteaufsteller eine Steuererhöhung durch Einsatz profitablerer Geräte (Geräte mit einem höheren durchschnittlichen langfristigen Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV) auffangen können.
- Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufsteller im Gemeindegebiet bereits am gesetzlichen Limit des erlaubten Kasseninhalts arbeiten und somit gesetzlich gehindert sind, höher profitable Geräte einzusetzen, um die Steuer zu erwirtschaften, gibt es keine Veranlassung, einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung der erdrosselnden Wirkung der Steuer nachzugehen.
- Die Behauptung, der zu erzielende Kasseninhalt könne bei einem Einsatz höher profitabler Geräte wegen zurückgehender Attraktivität nicht gesteigert werden, ist unglaubhaft. Angesichts des im Gemeindegebiet gleichen Steuerdrucks für alle Aufsteller ist ein Ausweichen der Spieler auf preislich günstigere Konkurrenten nicht anzunehmen, selbst wenn eine größere Spieleranzahl den Einsatz höher profitablerer Geräte trotz der Undurchsichtigkeit des aus Spielerschutzgründen gedeckelten Preises bemerken würde.
- Ein Rückgang des Bestands an Spielhallen und Geldspielgeräten wegen steuerbedingt zurückgehender Spielbereitschaft ist unter Erdrosselungsgesichtspunkten so lange unschädlich, wie der Beruf des Aufstellers von Geldspielgeräten im Gemeindegebiet in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen noch ausgeübt werden kann.
- Wenn entgegenstehende Tatsachen nicht vorliegen, würden zusätzlich zur Einnahmesteigerung durch Einsatz höher profitabler Geräte selbst bei einer steuerbedingt gesunkenen Spielnachfrage nach Berücksichtigung des Bestandsrückgangs die Auslastung der verbleibenden Spielhallen und Geräte und somit die erzielbaren Kasseninhalte gesteigert und die Steuererhöhung auch damit aufgefangen werden können.
(Urteil vom 18.08.2020 - 14 A 3784/19)
Unabhängig davon haben sich die Rahmenbedingungen des Spielmarktes seit 2018 durch die Revisionen der Spielverordnung, etwa durch technische Pflichtkontrollen und E-Card-Systeme, sowie durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit neuen Abstandsgeboten und dem bundesweiten OASIS-Sperrsystem sehr wohl grundlegend verändert. Diese Maßnahmen führten zu einer Marktbereinigung und einer strukturellen Konsolidierung der verbleibenden Standorte. In zahlreichen Urteilen wurden Anpassungen der Vergnügungssteuer auch während und nach diesen regulatorischen Umbauten uneingeschränkt als verfassungskonform bestätigt. Höhere Steuersätze begegnen rechtlich keinen Bedenken, solange die wirtschaftliche Existenz der Betriebe im Gemeindegebiet nicht nachweislich vernichtet wird. (vgl. u.a. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2023 – Az. 9 KN 238/20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2025 – Az. 14 B 889/25)
Der vorliegende Antrag führt die seit dem Jahr 2006 bewährte, stufenweise Anpassung der Satzung konsequent fort, ohne eine erdrosselte Wirkung zu erzielen. Die geplante Anhebung ab dem 01.01.2027 um lediglich einen Prozentpunkt von 5,0 auf 6,0 vom Hundert des Spieleinsatzes bewegt sich in einem moderaten, verhältnismäßigen Rahmen, der eine erdrosselnde Wirkung im Gemeindegebiet sicher ausschließt und zugleich einen angemessenen Beitrag zur Konsolidierung des städtischen Haushalts durch jährliche Mehreinnahmen in Höhe von etwa 644.000 EUR auf Basis des aktuellen Spielaufkommens leistet.
Verwaltungsstandpunkt vom 9. Oktober 2026
Der Haushaltsantrag wird abgelehnt.
Begründung:Die Änderung des § 5 Abs. 3 Vergnügungsteuersatzung auf einen Steuersatz von 6 Prozent wird abgelehnt.
Bereits 2006 wurde die Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte, durch die Ratsversammlung am 20.09.2006, auf 7,5 % erhöht.
Das Sächsische Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Bautzen hatte damals (am 24. Februar 2016) im Urteil AZ. 6 A 251/10 entschieden, dass diese Erhöhung eine erdrosselnde und damit unzulässige Wirkung hatte.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. September 2026 einen Steuersatz von 7,5 % der Spieleinsätze in Wiesbaden bestätigt. Eine erdrosselnde Wirkung verneinte er insbesondere wegen der weitgehend konstanten Zahl der Spielhallen und Automatenaufsteller. Die unterschiedliche Besteuerung von Spielhallen und Spielbanken sei durch unterschiedliche Rechtsetzungszuständigkeiten gerechtfertigt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt der Verwaltung derzeit noch nicht vor. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen; gegen diese Nichtzulassung kann jedoch Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.
Die Entscheidung ist für Leipzig nicht unmittelbar bindend und wegen der jeweils maßgeblichen landesrechtlichen und örtlichen Rahmenbedingungen nicht ohne Weiteres auf Sachsen übertragbar. Eine erneute Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes birgt wiederholt die Gefahr von Klagen oder eines Normenkontrollverfahrens gegen die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig. Der Haushaltsantrag auf Erhöhung der Vergnügungsteuer wird daher abgelehnt.