Haushaltsantrag 25/26: Clearingstelle Rehabilitation und Teilhabe
Beschlusstext:
Im Referat Beauftragte für Menschen mit Behinderungen wird mindestens eine 0,75 VzÄ Clearingstelle Rehabilitation und Teilhabe eingestellt.
Begründung:
Wie 2021 in der Ratsversammlung beschlossen (VII-A-02745), richtet die Stadt Leipzig eine vom Jugendamt und vom Referat Eingliederungshilfe unabhängige Clearingstelle Rehabilitation und Teilhabe im Referat Beauftragte für Menschen mit Behinderungen ein, bei der von Leistungsberechtigten Beschwerden über ein konkretes Handeln oder Unterlassen der beiden Leistungsträger eingereicht werden können. Aufgaben der Clearingstelle ist, bei Streitigkeiten im Einzelfall zwischen den Beteiligten zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Eine Clearingstelle Rehabilitation und Teilhabe stellt ein geeignetes und vorteilhaftes Instrument für betroffene Leistungsberechtigte dar, um auch außergerichtlich und unbürokratisch zu Einigungen bzw. raschen Lösungen zu finden. Zudem werden somit die oftmals zum Leidtragen für betroffene Bürger*innen langwierigen und teilhabeeinschränkenden Prozesse reduziert.
Verwaltungsstandpunkt vom 9. Januar 2025
Der Haushaltsantrag wird abgelehnt.
Begründung
Ziel der Verwaltung ist es, trotz der angespannten Haushaltslage einen genehmigungsfähigen Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes zur Sicherherstellung der unabhängigen Handlungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung vorzulegen, der die wichtigsten Bedarfe im Interesse der Bürgerschaft und der Wirtschaft in den Blick nimmt. Dazu sind eine strikte Begrenzung des Aufgabenzuwachses und Einschränkungen beim Stellenaufwuchs unabwendbar, die weitere zusätzliche Stellenbedarfe finanziell nicht zulassen.
Für Leistungen nach dem SGB IX steht Menschen mit Behinderung die Clearingstelle beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Die Clearingstelle steht mit ihrem Angebot jeder Person, die aufgrund einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen oder ihres Alters zur Verfügung. Sie unterstützt und vermittelt bei Beschwerden über ein konkretes Handeln oder Unterlassen eines Trägers der Eingliederungshilfe. (www.clearingstelle.sachsen.de)
Die Rechtsgrundlage dazu findet sich in § 10a Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches. Eine analoge Rechtsgrundlage für eine Clearingstelle auf kommunaler Ebene mit entsprechend verbindlichen Regelungen und Beteiligten findet sich nicht. Die Implementierung einer kommunalen Clearingstelle würde demnach Doppelstrukturen schaffen, könnte Streitigkeiten dadurch verlängern und würde Verbindlichkeit entgegenstehen. Ziel sollte vielmehr die konfliktfreie Gestaltung des Verfahrens im Vorfeld von Streitigkeiten sein. Darüber hinaus besteht für Betroffene die Möglichkeit im Vorfeld sowie während laufender Eingliederungsleistungen Beratungsstellen der Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zu nutzen. Unabhängig von der Möglichkeit zur Beschwerde über konkretes Handeln oder Unterlassen bestehen für Leistungsberechtigte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Rechtsmittelmöglichkeiten (Widerspruchsverfahren, Klage), um Leistungsansprüche geltend zu machen.
Vor dem Hintergrund einer äußerst angespannten Haushaltslage wird der Haushaltsantrag abgelehnt.
Beschluss der Ratsversammlung vom 12. März 2025
mehrheitlich abgelehnt