Haushaltsantrag 25/26: Einnahmen aus Verpackungssteuer

Beschlussvorschlag:

Der Ansatz für Einnahmen aus der Verpackungssteuer wird im Haushaltsjahr 2026 um 6.400.000 EUR erhöht.

Begründung:

Spätestens bis zum Ende des 3. Quartals 2025 soll laut Beschluss vom 20. Juni 2024 ein Vorschlag bezüglich der Einführung einer kommunalen Take-Away-Steuer vorliegen. Im positiven Fall soll ein einheitliches Mehrweg- bzw. Pfandsystem als Alternative zu Einweg-Verpackungen in Leipzig eingeführt werden. Damit soll das Stadtbild verbessert und das Müllaufkommen durch leicht vermeidbaren Einweg-Müll verringert werden.

Die Stadt Tübingen bezifferte ihre Einnahmen für 2022 auf 950.000 EUR (bei 92.800 Einwohner*innen in 2022). Überschlagen anhand der Einwohnerzahl ergeben sich für Leipzig Einnahmen in Höhe von ca. 6,4 Mio. EUR.

Gastronomische Betriebe sollen mittels eines Förderprogramms bei der Einführung der Verpackungssteuer unterstützt werden, etwa bei der Anschaffung des Mehrwegsystems als auch bei ggf. für das Mehrwegsystem anzuschaffenden (Gewerbe-)Geschirrspülern (siehe gesonderter Antrag). Im Jahr 2026 sollen 900.000 EUR aus den Einnahmen der Verpackungssteuer für dieses Förderprogramm genutzt werden.

Verwaltungsstandpunkt vom 9. Januar 2025

Alternativvorschlag

Aufgrund der derzeitigen verfassungsrechtlichen Prüfung wird der Antrag ins Verfahren verwiesen.

Begründung

Verweis auch auf Antrag VIII-HP-10217

Derzeit wird verfassungsrechtlich geprüft, ob in dieser Angelegenheit eine bundesweite und einheitliche Regelung erforderlich ist. Sollte die Verfassungsbeschwerde begründet sein, könnte dies einen erheblichen Aufwand für die Rückabwicklung bereits vereinnahmter Steuergelder nach sich ziehen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, zunächst die grundlegende verfassungsrechtliche Klärung abzuwarten und den Antrag bis dahin ins Verfahren zu verweisen.

Auswirkungen der eingereichten Verfassungsbeschwerde[1]

Bereits in den 1990er Jahren fand bundesweit eine intensive Diskussion über die Einführung kommunaler Verpackungssteuern statt. In diesem Zusammenhang bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.06.1996, Az.: BVerwG 8 NB 6.95) die grundsätzliche Rechtmäßigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer, sofern sie die bundesrechtlichen Regelungen nicht überlagere. Nach einer Pressemitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 7. Mai 1998 hatten bis Mitte 1997 in Deutschland knapp 50 Städte und Gemeinden eine solche Steuer eingeführt.

Diese Steuerart fand dann ihr – jähes - Ende mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 (2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - Juris), mit dem die kommunale Verpackungssteuer der Stadt Kassel für verfassungswidrig erklärt wurde.

Nachdem die Stadt Tübingen zwischenzeitlich erneut eine Verpackungsteuer eingeführt und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2023 (Az. 9 CN 1.22) diese Satzung weitgehend bestätigt hat, wird das Bundesverfassungsgericht u.a. zu entscheiden haben, ob die kommunale Verpackungssteuer als Lenkungssteuer heute nicht mehr im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes steht, wie es dies 1998 im Fall der Kasseler Verpackungssteuer noch angenommen hatte.

Daher sollte zunächst die grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung abgewartet werden.

Mögliche Kollision mit künftigen Bundesrecht

Die sog. EU-Plastiksteuer verpflichtet Deutschland seit 2021 eine Abgabe auf unrecycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff an die EU zu entrichten. Eine dahingehende Entscheidung, wie der Bund die sog. EU-Plastiksteuer umlegt, wird frühestens im Jahr 2025 erwartet. Insoweit kann dann eine bereits eingeführte kommunale Verpackungssteuer dem Bundesrecht kollidieren, da [teilweise] ein gleicher Besteuerungsgegenstand vorliegt.

Steuereinnahmen, Sicherstellung und Entwicklung

Weiterhin stellt sich die Frage über die Höhe der Steuereinnahmen im Verhältnis zum Vollzugsaufwand zur Sicherung dieser Einnahmen (Stichwort: Vollzugsdefizit).

Auch die Entwicklung der Steuererträge sind auf die Frage hin zu untersuchen, inwieweit durch die Angebotspflicht von Mehrwegalternativen (Lenkungsziel) sich signifikant mindert.

Es ist unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Leipziger Unternehmen eine Kosten-Nutzen-Analyse aufzustellen, auf deren Grundlage die Einführung einer Verpackungsteuer geprüft werden muss.

(1) Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 - und die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) vom 30. Januar 2020, geändert durch Satzung der Universitätsstadt Tübingen zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer vom 27. Juli 2020; 1 BvR 1726/23

Beschluss der Ratsversammlung am 12. März 2025

Der Antrag wurde ins reguläre Verfahren verwiesen.

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