Haushaltsantrag 25/26: Erhöhung der Steuereinnahmen durch die Einführung der Grundsteuer C

Beschlusstext:

Zur Erarbeitung des Baulückenkatasters im Zuge der Einführung der Grundsteuer C werden im Dezernat VII 2,0 VZÄ organisiert.

Der Ansatz für Einnahmen aus der Grundsteuer C wird im Haushaltsjahr 2026 um 1.890.000 EUR erhöht.

Begründung:

Mit einer Einführung der Grundsteuer C sind höhere Einnahmen verbunden. Aufgrund der

fehlenden Berechnungsgrundlagen, kann die Höhe zu diesem Zeitpunkt nur geschätzt werden. Die Antragsteller*innen gehen von mindestens 2.000 unverzüglich bebaubaren Grundstücken zu durchschnittlich je 1.000 qm aus, von denen ein Viertel durch Ausnahmen befreit ist. In Anlehnung an das Hamburger Modell sind dadurch Mehreinnahmen von 1.260 EUR pro Grundstück (Differenzbetrag zur bisherigen Festsetzung) zu erwarten.

Hintergrund Berechnung

Leipziger Hebesatz 450 EUR

Grundstücksgröße 1.000 qm x 0,04 EUR=40 EUR Grundsteuermessbetrag (Hamburger Satz, prüfen!)

Nach Hamburger Vorbild Achtfacher Hebesatz C: 3.600 EUR

 

3.600 EUR x 40 EUR

= 1.440 EUR

abzgl. 180 EUR normaler Hebesatz B

= 1.260 EUR

 

https://www.hamburg.de/resource/blob/930162/319aba8f5cafe4bbb0d1ca941369f7c7/berechnungsbeispiele-fuer-die-neue-grundsteuer-data.pdf (Folie 10)

Verwaltungsstandpunkt vom 9. Januar 2025

Beschlussvorschlag

Durch die Verwaltung wird bis zum 31.12.2025 geprüft, welche Grundstücke von der Grundsteuer C betroffen sind. Auf Basis der Ergebnisse dieser Untersuchung wird anschließend entschieden, ob die Einführung der Grundsteuer C im Jahr 2027 für die Stadt Leipzig sowohl umsetzbar als auch zielführend ist.

Das Ergebnis der Untersuchung und ein entsprechender Entscheidungsvorschlag sind dem Stadtrat im I. Quartal 2026 vorzulegen.

Begründung

Die Einführung der Grundsteuer C zum 01.01.2025 oder 01.01.2026 ist nicht realisierbar. Die Umsetzung erfordert umfangreiche Vorbereitungen

Die Erhebung der sogenannten „Grundsteuer C“ erfordert, dass die Stadtverwaltung Leipzig gemäß § 25 Abs. 5 Satz 7 des Grundsteuergesetzes in der neuen Fassung (GrdStG n.F.) eine Allgemeinverfügung erlässt. Diese Verfügung hat die baureifen Grundstücke zum Stichtag des 01.01. eines Jahres, ihre Lage sowie das betroffene Gemeindegebiet, auf das der gesonderte Hebesatz der Grundsteuer C Anwendung finden soll, zu definieren. Diese Angaben sind in einer Karte darzustellen und öffentlich bekannt zu geben. Zudem müssen die städtebaulichen Überlegungen in der Verfügung nachvollziehbar dargelegt und die Auswahl des betroffenen Gemeindegebiets begründet werden.

Als „baureif“ gelten Grundstücke im Sinne dieser Regelung, wenn sie vom Finanzamt gemäß § 246 Bewertungsgesetz als „unbebaut“ eingestuft sind und aufgrund ihrer Lage, Form, Größe sowie ihres tatsächlichen Zustands und unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sofort bebaut werden können. Dabei sind das Fehlen einer erforderlichen, aber noch nicht erteilten Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Hinderungsgründe für die Einstufung als „baureif“ unerheblich.

Die „städtebaulichen Gründe“, die die Anwendung der Grundsteuer C rechtfertigen, umfassen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen sowie die Förderung der Innenentwicklung.

Eine bauliche Entwicklung, die durch die Grundsteuerkomponente angeregt werden soll, erfordert umfangreiche Vorbereitungs- und Steuerungsmaßnahmen durch die Stadtplanungs- und Bauaufsichtsbehörden. Dazu gehören insbesondere:

  1. Rechtssichere Klassifizierung von Grundstücken als „baureif“: Es müssen eindeutige Kriterien definiert und atypische Grundstücksverhältnisse berücksichtigt werden.
  2. Zielgerichtete räumliche Abgrenzung: Die Geltungsbereiche müssen im Einklang mit den gesamtstädtischen Entwicklungszielen, beispielsweise aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept, abgegrenzt werden.
  3. Prüfung der administrativen Umsetzbarkeit: Die Maßnahmen müssen in Hinblick auf den wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand der Stadtverwaltung Leipzig vertretbar sein, insbesondere da die Stadt teilweise selbst grundsteuerpflichtig ist.
  4. Vermeidung von Steuervermeidungsstrategien: Mechanismen wie die Teilung von baureifen Grundstücken oder eine „Spontanbebauung“ mit unzweckmäßigen baulichen Anlagen müssen eingedämmt werden.

Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Aufwendungen sind derzeit nicht genau bezifferbar, dürften jedoch erheblich ausfallen. Es ist zudem erforderlich, die Allgemeinverfügung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 7 GrdStG n.F. für jedes Kalenderjahr, in dem die Grundsteuer C erhoben werden soll, neu zu erlassen

Ziel der Verwaltung ist es, trotz der angespannten Haushaltslage einen genehmigungsfähigen Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes zur Sicherherstellung der unabhängigen Handlungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung vorzulegen, der die wichtigsten Bedarfe im Interesse der Bürgerschaft und der Wirtschaft in den Blick nimmt. Dazu sind eine strikte Begrenzung des Aufgabenzuwachses und Einschränkungen beim Stellenaufwuchs unabwendbar, die weitere zusätzliche Stellenbedarfe finanziell nicht zulassen.

Zum Stellenplanantrag:

Die Einführung der Grundsteuer C in der Stadt Leipzig befindet sich derzeit noch in einer umfangreichen Prüfung zwischen den Dezernaten Finanzen sowie Stadtentwicklung und Bau. Aufgrund der aufwendigen Prüfung unbebauter Grundstücke, der Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen, der Erstellung einer Allgemeinverfügung, des Erlasses einer Hebesatzung sowie Durchführung von Risikobewertungen hinsichtlich Rechtsicherheit und wirtschaftlicher Risiken wird ein Ergebnis zur Entscheidung über die Einführung voraussichtlich erst im Jahr 2026 vorliegen.

Aufgrund der derzeitig angespannten Finanzlage kann ein vorsorglicher, weiterer Stellenaufbau nicht befürwortet werden.

Beschluss der Ratsversammlung am 12. März 2025

Der Antrag wurde ins reguläre Verfahren verwiesen.

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