Haushaltsantrag 25/26: Förderprogramm zur Unterstützung gastronomischer Betriebe zur Reduzierung von Einwegverpackungen

Beschlussvorschlag:

Im Jahr 2026 werden 900.000 EUR aus Einnahmen der Verpackungssteuer (Take-Away-Steuer) für ein Förderprogramm zur Unterstützung von gastronomischen Betrieben bei der Einführung der Verpackungssteuer im Haushalt bereitgestellt.

Begründung:

Spätestens bis zum Ende des 3. Quartals 2025 soll laut Beschluss vom 20. Juni 2024 ein Vorschlag bezüglich der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer vorliegen. Im positiven Fall soll ein einheitliches Mehrweg- bzw. Pfandsystem als Alternative zu Einweg-Verpackungen in Leipzig eingeführt werden.

Dabei sollen gastronomische Betriebe mittels eines Förderprogramms bei der Einführung der Verpackungssteuer unterstützt werden, etwa bei der Anschaffung des Mehrwegsystems als auch bei ggf. für das Mehrwegsystem anzuschaffenden (Gewerbe-)Geschirrspülern. In Tübingen, wo die Verpackungssteuer bereits seit 2022 erhoben wird, wurden gastronomische Betriebe mit 500 EUR bei der Einführung des Mehrwegsystems und bis zu 1.000 EUR für die Anschaffung von (Gewerbe-) Spülmaschinen gefördert. In Leipzig gibt es rund 1.200 gastronomische Betriebe (ohne Caterer), sodass man bei einer überschlägigen Einmalförderung pro Betrieb von 750 EUR auf ein Fördervolumen von 900.000 EUR kommt.

Die Stadt Tübingen bezifferte ihre Einnahmen aus der Verpackungssteuer für 2022 auf 950.000 EUR (bei 92.800 Einwohner*innen in 2022). Überschlagen anhand der Einwohnerzahl ergäben sich für Leipzig Einnahmen in Höhe von ca. 6,4 Mio. EUR.

Verwaltungsstandpunkt vom 9. Januar 2025

Der Antrag wird ins Verfahren verwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht wird noch zur Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer entscheiden. Ein entsprechendes Verfahren ist rechtshängig.

Einnahmen aus einer Verpackungssteuer werden selbst bei deren Zulässigkeit im Doppelhaushalt 2025/26 nicht erwartet.

Begründung

Verweis auch auf Antrag VIII-HP-10214

Nach aktuellem Stand ist die Verfassungsbeschwerde der Universitätsstadt Tübingen gegen die Untersagung ihrer kommunalen Verpackungssteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Stadt hatte nach dem für sie negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. BVerwG 9 CN 1.22) im Frühjahr 2023 angekündigt, den Gang nach Karlsruhe anzutreten.

In Summe begründete das BVerwG seine Entscheidung damit, dass die Tübinger Verpackungsteuer die Grenzen kommunaler Besteuerungskompetenzen überschreitet, da sie eine Steuerart trifft, die grundsätzlich dem Bund vorbehalten ist.

Einstufung als unzulässige Verbrauchsteuer:
Nach Auffassung des BVerwG handelt es sich bei der Tübinger Verpackungsteuer nicht um eine örtliche Aufwandsteuer, sondern um eine Verbrauchsteuer. Verbrauchsteuern fallen gemäß den verfassungsrechtlichen Kompetenzen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Eine Kommune ist daher nicht befugt, eigene Verbrauchsteuern zu erheben.

Abgrenzung zu örtlichen Aufwandsteuern:
Das Bundesverfassungsgericht gestattet den Gemeinden, so genannte „örtliche Aufwandsteuern“ zu erheben. Diese knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen bei der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf an (z. B. Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer).
Nach Ansicht des BVerwG ist die Verpackungsteuer jedoch nicht an den individuellen Aufwand der Konsumenten, sondern an den Verbrauch von Verpackungsmaterial geknüpft. Sie trifft letztlich ein Verbrauchsgut (Verpackungen) ohne hinreichenden individuellen Bezug zum persönlichen Lebensbedarf der Endverbraucher vor Ort.

Fehlen eines hinreichenden lokalen Bezugs als Steuerobjekt:
Die Steuer sollte an den in Tübingen in Verkehr gebrachten Einwegverpackungen ansetzen. Aus Sicht des BVerwG fehlte es hierbei an einem direkten lokalen Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Stattdessen handelt es sich um ein übergeordnetes Umwelt- und Abfallvermeidungsziel, das nicht allein auf kommunaler Ebene als Verbrauchsteuer geregelt werden kann.

Die Entscheidung des BVerfG gilt es abzuwarten.

Im Übrigen wird auf den Verwaltungsstandpunkt VII-A-08850-VSP-01 verwiesen.

Sollte das Urteil positiv ausfallen, prüft die Verwaltung in welchen Grenzen die Einführung einer solchen Steuer zulässig und sinnvoll ist. Erst dann steht fest, ob überhaupt die vom Antragsteller in Aussicht gestellte Finanzierungsgrundlage für eine Förderung zur Verfügung stünde.

Im nächsten Schritt wären dann Für und Wider einer Förderung von Unternehmen abzuwägen.

Der Vorgang könnte voraussichtlich frühestens ab 2027 entschieden werden und Wirkung entfalten.

Zurück