Haushaltsantrag 25/26: Instandsetzungsmittel für gemeinwohlorientierte Nutzungen in kommunalen Liegenschaften
Beschlusstext:
Zur Instandsetzung kommunaler Liegenschaften für gemeinwohlorientierte Nutzungen, insbesondere in Gemeinderathäusern werden 200.000 EUR in 2025 und 1 Mio. EUR in 2026 bereitgestellt.
Begründung:
2023 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, dem Stadtrat bis zum II. Quartal 2024 ein Nutzungskonzept für die öffentliche Nutzung der Gemeinderathäuser z. B. durch Vereine, Initiativen und Projekte sowie als Trauort oder Co-Working. Auch andere kommunale Liegenschaften, z.B. aus der Nutzung fallende Kindertageseinrichtungen, sind für eine niedrigschwellige Umnutzung, z.B. für kleinere (Stadtteil)-Kulturprojekte geeignet. In der Regel sind dafür keine umfassenden Sanierungen, sondern lediglich Instandsetzungen oder brandschutztechnische Ertüchtigungen notwendig. Dafür sollen die notwendigen Mittel bereitgestellt werden.
Verwaltungsstandpunkt vom 9. Januar 2025
Der Vorschlag zur zusätzlichen Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Instandsetzung kommunaler Liegenschaften für gemeinwohlorientierte Nutzungen ist abzulehnen.
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Begründung
Der Antrag hinsichtlich der Aufstockung von Mitteln für die Instandsetzung kommunaler Liegenschaften, hier im Speziellen den Gemeinderathäusern, für gemeinwohlorientierte Nutzungen wird wie folgt bewertet:
Grundsatz
Grundsätzlich unterliegen Gemeinderathäuser einer ganzheitlichen Nutzung für die Verwaltung. Dabei genießt die Unterbringung von Beschäftigten der Stadtverwaltung die höchste Priorität. Disponible Flächen werden zunächst den Organisationseinheiten der verschiedenen Ämter zur Verfügung gestellt. Diese Flächen sind rar und decken bei weitem nicht die notwendigen Bedarfe an Arbeitsplätzen ab. Zusätzliche Flächen in Form von Anmietungen können auf Grund der Haushaltslage nicht (kurzfristig) zur Verfügung gestellt werden. Demzufolge ist es schwierig, geeignete Flächen für eine Nutzung für Vereine, Initiativen oder Projekte – zumindest in den durch die Verwaltung genutzten Gemeinderathäuser – bereitzustellen.
Nutzungszweck
Gemeinderathäuser unterliegen der Nutzung einer öffentlichen Verwaltung, demzufolge einer bürogenutzten Tätigkeit. Abweichende Nutzungszwecke zu einer bestehenden Nutzung führen bauordnungsrechtlich zu einer Veränderung der baulichen Anlage, die entweder Gebäudeteile oder das ganze Gebäude umfassen können. Hierfür muss eine Nutzungsänderung beantragt werden, die die ursprünglich in der Baugenehmigung zugelassene Nutzung abändert. Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig. Einhergehend mit einer Nutzungsänderung sind die Einhaltungen der aktuell rechtlichen Vorgaben bei Bauvorschriften, Brandschutz und Elektrotechnik, welche zwingend berücksichtigt werden müssen. Diese Kosten sind nicht zu unterschätzen und stark abhängig von der künftigen Nutzung.
Darüber hinaus sind konkrete Angaben zu den geplanten Nutzungswünschen in Form von Nutzungskonzepten erforderlich, um auf dieser Grundlage eine fundierte und sachgerechte Prüfung vornehmen zu können. Nur auf einer solchen Grundlage können die erforderlichen Instandsetzungs- und weiteren Bewirtschaftungsbedarfe abgeleitet sowie eine Planung aufgesetzt werden. Entsprechende Nutzungskonzepte liegen der Verwaltung nicht vor.
Fazit
Abweichende Nutzungen von kommunalen Liegenschaften bedürfen der Verfügbarkeit entsprechender Raumkapazitäten, der Vorlage konkreter Nutzungskonzepte sowie der Anpassung der Baugenehmigung. Eine pauschale Bereitstellung von finanziellen Mitteln in 2025 und 2026 ist aus diesen Gründen nicht zielführend und innerhalb der Zeitschiene bis 2026 auch nicht realistisch umsetzbar.
Darüber hinaus wären (objektunabhängig) bei einer Nutzungserweiterung nicht nur Mittel für die Instandsetzung einzuplanen, sondern auch weitere erforderliche Kostenpositionen, wie z. B. für Bewachung und Reinigung, welche gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen.