Haushaltsantrag 25/26: Strategische Liegenschaftspolitik durch einen Stadtentwicklungsfonds unterstützen
Gemeinsamer Haushaltsantrag der Stadträt*innen Tobias Peter und Elisa Gerbsch
Beschlusstext:
Zur Umsetzung einer Strategischen Liegenschaftspolitik wird ein Stadtentwicklungsfonds im Umfang von 1 Mio. in 2025 und 4 Mio. EUR in 2026 eingerichtet.
Begründung:
Gemäß Ratsbeschluss für einen revolvierenden Stadtentwicklungsfond ist die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Umsetzungskonzepts beauftragt. Die Bereitstellung dieser Summe für einen revolvierenden Fonds setzt die Verwaltung in die Lage, bei mehreren Objekten gleichzeitig in Ankaufsverhandlungen zu treten und angesichts knapper Zeitfristen zügig reagieren zu können um strategische Ankäufe für Wohnen, kulturelle, soziale oder andere gemeinwohlorientierte Nutzungen zu ermöglichen. Zielsetzung soll in der Regel der Zwischenerwerb und die anschließende Weitergabe an Ankaufträger wie Genossenschaften, LWB, Kleingenossenschaften oder Träger gemeinwohlorientierter Nutzungen sein. Zu beachten sind bei der Umsetzung die seitens der Gemeindeordnung gesetzten Grenzen für einen Fonds im engeren Sinne. Vor diesem Hintergrund kann sich haushaltstechnisch an der Finanzierung von Kompensationsmaßnahmen für Naturschutz orientiert werden (Haushalt 2017/18 - 6.1.7 Mittel zur Vorfinanzierung der Kompensationsmaßnahmen für Naturschutz (A 176/17/18). Unabhängig davon sollte sich die Stadt für eine Änderung der Gemeindeordnung einsetzen, die originäre Umsetzung als Fonds erlaubt.
Verwaltungsstandpunkt vom 9. Januar 2025
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung
Machbarkeit und Zulässigkeit eines revolvierenden Bodenfonds werden aktuell bereits fachjuristisch geprüft. Die Begriffe „revolvierender Bodenfonds" und „Stadtentwicklungs- bzw. Wohnungsbaufonds" werden in diesem Zusammenhang wiederholt synonym verwendet, obwohl sie strukturelle Unterschiede aufweisen. Ein revolvierender Bodenfonds ist als offenes, d. h. periodenübergreifendes, zweckgebundenes und vermögensbildendes Investitionsinstrument zu verstehen, das sich aus kontinuierlichen Einnahmen, Kapitaleinlagen und Grundeigentum zusammensetzt. Im Gegensatz zu geschlossenen Stadtentwicklungsfonds sind die gemeindeordnungs- und haushaltrechtlichen Voraussetzungen für einen revolvierenden Bodenfonds auf kommunaler Ebene unklar.
Die Zulässigkeit eines kommunalen Zwischenerwerbs zu Gunsten Dritter ist im Einzelfall zu prüfen. Ein kommunaler Zwischenerwerb, insbesondere für die LWB, bietet gegenüber dem Direkterwerb durch andere, ggf. gemeinwohlorientierte Akteure der Wohnungswirtschaft grundsätzlich keine Vorteile und ist in der Regel unwirtschaftlich. Insofern, als dass die Gemeinde Vermögensgegenstände grundsätzlich zu ihrem vollen Wert veräußern muss, sind Unterwertveräußerungen kommunaler Grundstücke an Dritte ebenfalls im Einzelfall auf Zulässigkeit und ggf. Genehmigungsfähigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen. Eine langfristig wertverzehrende Zweckbestimmung, wie im Antrag formuliert, ist mit der Zielstellung eines revolvierenden Bodenfonds und mit der Sächsischen Gemeindeordnung nach aktuellem Kenntnisstand nicht vereinbar.
Die Verwaltung ist zudem bereits jetzt grundsätzlich in der Lage, „bei mehreren Objekten gleichzeitig in Ankaufsverhandlungen zu treten und angesichts knapper Zeitfristen zügig reagieren zu können, um strategische Ankäufe für Wohnen, kulturelle, soziale oder andere gemeinwohlorientierte Nutzungen zu ermöglichen“. Voraussetzung dafür sind die bestehende Mittelverfügbarkeit für den jeweiligen kommunalen Grunderwerbsvorgang sowie eine zügige Gremienbefassung. Ein revolvierender Bodenfonds allein bietet in diesem Zusammenhang zunächst keine Vorteile gegenüber einem Aufwuchs der Grunderwerbsmittel innerhalb des städtischen Haushaltes. Wobei grundsätzlich darauf hingewiesen wird, dass eine Erhöhung aufgrund der aktuellen finanziellen Lage der Stadt Leipzig und der damit verbundenen Priorisierung von Maßnahmen im Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben ebenfalls nicht möglich ist.
Grundsätzlich schränkt die Sächsische Gemeindeordnung den strategischen Grunderwerb aber tatsächlich dahingehend ein, dass die Gemeinde Vermögengegenstände, inklusive Grundstücke, nur erwerben darf, wenn diese zur Erfüllung kommunaler Aufgaben in einem angemessenen Zeitraum benötigt werden. Dieses stellt ein Hemmnis für den vorausschauenden, strategischen Grunderwerb durch Gemeinden und insbesondere durch Großstädte mit vergleichsweise hochpreisigen Grundstücksmärkten dar. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Leipzig bereits einen Novellierungsvorschlag des betreffenden § 89 der Sächsischen Gemeindeordnung in die aktuellen Koalitionsverhandlungen im Freistaat Sachsen eingebracht. Eine Novellierung des §89 sollte auf die grundsätzliche Zulässigkeit strategischer Grunderwerbe zum Zwecke der langfristigen und vorausschauenden kommunalen Bodenbevorratung abstellen. Der strategische Grunderwerb soll dabei weiterhin unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stehen, ggf. auch in Verbindung mit einem Genehmigungserfordernis durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Beschluss der Ratsversammlung am 12. März 2025
Der Antrag wurde vom Stadtrat abgelehnt.