Heckenpflanzungen an Feldern zum Schutz der Anwohnenden und des Schutzgutes Boden (Anfrage 00433/14)

Anfrage zur Ratsversammlung am 20. November 2014

Umsetzung der Europäischen Agrarreform 2014 bis 2020 in Leipzig - Heckenpflanzungen an Feldern

Die Gemeinsame Agrarpolitik (CAP) der Europäischen Union hat für 2014 bis 2020 Vorgaben zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft beschlossen, die vor Ort umgesetzt werden müssen. Danach müssen 5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Naturvorbehalt entwickelt werden, wie es bspw. Natur-Hecken oder natürliche Grünstreifen und Raine als Feldumrandung sein können. Um die Felder sollen Abflussgräben gebaut werden. Schutzhecken sollten mind. 10 m breit sein und aus mind. 3 Gehölzreihen bestehen, dabei sollte auf vogelfreundliche Gehölze geachtet werden. Neben der Zielstellung, das komplexe Ökosystem Landwirtschaft zu stärken, ist auch der Schutz der angrenzenden Wohnsiedlungen und Gärten ein gewünschter Effekt.

Leipzig ist Eigentümerin vieler Flächen am Stadtrand und fordert schon seit 2006 mit dem Feldheckenkonzept (für Südwest und Südost) gegenüber den Pächtern ein, die biologische Vielfalt zu unterstützen. Zielstellung war, die vorhandenen biotopfördernden Feldergrenzbepflanzungen mindestens zu verdoppeln. Die Realisierung dieser Konzeptvorgaben ist bisher nur im Einzelfall wahrnehmbar. Eine Umsetzungsmöglichkeit wäre, dass die Stadt Leipzig die Randstreifen aus den Pachtverträgen herausnimmt und selbst Hecken anlegt.

Erlebbare konkrete Belastungen in den ländlichen Leipziger Gemeinden sind:

a) Schlammbelastung: An leichten Neigungen wird bei Platzregen Schlamm in Gärten und Wohngrundstücke gespült. Hauptursache ist, dass der zunehmend an Humus verarmende Boden mit schweren Maschinen bearbeitet und so verdichtet wird, dass die Bodenporen fast verschwinden. Hecken und Gräben können diese Schlammfluten wirksam bremsen und vermindern.

b) Staubbelastung: Wenn bei Wind trockene Felder bearbeitet werden, wird Staub in die Wohngebiete geblasen, oft angereichert mit Pestiziden und Herbiziden sowie Dünger. Dies schädigt langfristig Anwohner, aber auch die Landwirte. Denn was weggeblasen wird, ist u.a. fruchtbare Muttererde. Das führt zu einer Verminderung der Bodenfruchtbarkeit. Hecken können hier spürbar helfen, sie vermindern die Windgeschwindigkeit in Bodennähe und dienen als Filter.

Wir fragen daher an:

  1. Was wurde durch die Stadtverwaltung seit 2006 unternommen, um die Landwirte der an Wohngebiete angrenzenden Felder dazu zu veranlassen, im Rahmen des Feldheckenkonzeptes sowie aktuell der CAP, mit Hecken oder breiten Rainen ihre Felder biologisch auf-zuwerten und gleichzeitig gegen Wohngebiete und Gärten abzuschirmen?
  2. Welche Flächen am Stadtrand gehören der Stadt?
  3. Was hat die Stadt getan, um die Pächter zu einer einwohnerfreundlichen Bodenbewirtschaftung, u.a. Vermeidung von Schlamm durch lockeren, offenporigen Boden sowie Vermeidung von Staub-, Dünger- und Pestizidimmissionen anzuhalten?
  4. Welche Gründe sind der Verwaltung bekannt, warum Entwässerungsgräben um Felder de facto nicht mehr existieren, die traditionell neben ihrer Rolle für die biologische Artenvielfalt auch eine wichtige Ableitungsfunktion bei massiven Regenfällen oder Tauwetter innehaben sollen?
  5. Gibt es ein Konzept für die Wiederherstellung von Grabensystemen und die Anbindung an das Gewässernetz? Wenn ja, ist dieses durch Kosten unterlegt?
  6. Welche Kosten entstehen für die Stadt durch Regen/Schlamm, der von Feldern in Gärten und Wohnsiedlungen abfließt?
  7. Was wurde getan, um die Nutzer von an Feldern angrenzenden Grundstücken über ihre Rechte bei eventuellen Giftimmissionen nach Bundesimmissionsschutzgesetz aufzuklären?

Die Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung am 20.11.2014:

Bürgermeister Rosenthal stellt einleitend fest, dass die Regeln und Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Stadt Leipzig begrüßt würden. Sie bedürften jedoch noch der Umsetzung auf nationaler Ebene. Die Anfrage sei im Erläuterungsteil nicht korrekt formuliert. Die 5-%-Ausweisung beziehe sich nicht auf die landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern auf die beantragte Ackerfläche eines Landwirtschaftsbetriebes. Diese Flächen würden auch nicht als Naturvorbehalt, sondern als ökologische Vorrangfläche bezeichnet.
Ziel des Feldheckenkonzeptes sei es nicht, Wohngebiete abzugrenzen und zu schützen – dies sei in den  entsprechenden Bebauungsplänen zu regeln –, sondern Flora und Fauna Raum zur Entwicklung zu geben. Die Kriterien für geeignete Standorte für Heckenpflanzungen könnten von den im Antrag formulierten deutlich abweichen. Insofern sei nichts unternommen worden, den in der Frage formulierten Sachverhalt umzusetzen.

Das Liegenschaftsamt als Fachamt weise darauf hin, dass eine entsprechende kartografische Übersicht strategische Planungen der Stadt Leipzig abbilden würde und geeignet wäre, spekulative Grundstückskäufe zum Schaden der Stadt auszulösen. Daher werde eine einzelfallorientierte Vorgehensweise vorgeschlagen. Fragen nach vorhandenen Flächen würden in dieser Form nicht beantwortet.
Die Landwirte verpflichteten sich mit Abschluss des Landpachtvertrages zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Wirtschaftsführung. Hierzu gehörten ein guter Versorgungsgrad mit Pflanzennährstoffen, die Vermeidung von Bodenverdichtung und die Verhinderung zusätzlicher Staunässe und Bodenerosion. Weiterhin seien in den Verträgen die Bedingungen und die Zustimmungspflicht der Stadt für das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm geregelt.
Ein Konzept zur Wiederherstellung von Grabensystemen und deren Anbindung an das Gewässernetz sei nach aktuellem Kenntnisstand nicht vorhanden. Ein solches Konzept sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu hinterfragen, da derartige Gräben, die landwirtschaftliche Flächen entwässern, zu einem schnelleren Abfließen der Niederschläge in die Hauptgewässer und zur Verschärfung von Hochwasserschwellen führen könnten. Niederschläge sollten in den Flächen zurückgehalten und nicht durch die Gräben in die Hauptgewässer abgeführt werden. Aus gewässerökologischer Sicht führten Entwässerungsgräben nicht zu einer Erhöhung der biologischen Vielfalt, da Sedimente und deren Schadstoffe mit ihren negativen Auswirkungen auf die Gewässerbiozönose auf direktem Weg in die Hauptgewässer getragen werden.
Der unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Bodenschutz seien keine konkreten Ereignisse im Stadtgebiet bekannt, bei denen es zu Bodenerosion durch Wasser gekommen ist. Die Gefahrenabwehr bei schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wind sei im Bodenschutzrecht nicht geregelt.
Die Vorschriften von § 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien für das Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht nicht gültig. Die zuständige Behörde sei entsprechend Pflanzenschutzgesetz das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Insofern habe die Stadt Leipzig derzeit keine Informationen ausgefertigt, um Eigentümer angrenzender Grundstücke über den Umgang mit Giften aufzuklären.

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