Klage gegen Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Anfrage vom 8. April 2011
Im Rahmen der Entscheidung zum Haushalt 2011/2012 hat der Landtag des Freistaates Sachsen mit seiner schwarz/gelben Mehrheit auf Vorschlag der Staatsregierung die Mittel zur Förderung der Kulturpflege als Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise erheblich gekürzt. In einem, im Auftrag des Oberbürgermeisters und den Eigenbetrieben der Kultur Gewandhaus zu Leipzig, Oper Leipzig und Centraltheater Leipzig stellt der Gutachter Prof. Dr. iur. Fritz Ossenbühl von der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn zusammenfassend fest, dass eine Abweichung vom Förderkonzept des Sächsischen Kulturraumgesetzes im Rahmen eines Haushaltbegleitgesetzes – also im Rahmen eines nur auf Einsparungen gerichteten Gesetzes – unzulässig und nicht verfassungsgemäß sei. Für den Fall der Verabschiedung dieses Gesetzes kündigte der Oberbürgermeister Ende Oktober 2010 die Erhebung einer Verfassungsklage gegen den Freistaat an. Im Dezember 2010 wurde vom Sächsischen Landtag dieses Gesetz verabschiedet. Zu diesem Sachverhalt haben wir folgende
Anfrage:
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Weshalb hat die Verwaltung bisher dem Stadtrat die Klageschrift zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen die Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes durch den Freistaat Sachsen nicht vorgelegt? Bestehen seiten des Rechtsamtes Zweifel an der Begründetheit des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Ossenbühl?
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Hat Herr Prof. Dr. Ossenbühl gegenüber den Auftraggebern seines Gutachtens eine Prognose über die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens abgegeben und wie lautet diese? Falls die Prognose positiv für den Ausgang des angestrebten Rechtsstreites ist, weshalb dauert dann die Feststellung der Klageschrift so lange?
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Gab es seitens der Staatsregierung des Freistaates Sachsen Hinweise darauf, dass der Stadt Leipzig nicht zu einem Normenkontrollverfahren geraten werde, da man sonst die Mittel aus dem Sächsischen Kulturraumgesetz auch weiter kürzen könne?
Antwort aus der Ratsversamlung am 14. April 2011
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Weshalb hat die Verwaltung bisher dem Stadtrat die Klageschrift zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen die Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes durch den Freistaat Sachsen nicht vorgelegt? Bestehen seitens des Rechtsamtes Zweifel an der Begründetheit des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Ossenbühl?
Eine Vorlage zur Klageerhebung gegen die Änderungen des Kulturraumgesetzes ist durch das Rechtsamt erarbeitet worden und befindet sich derzeit im förmlichen Mitzeichnungsverfahren. Durch das Rechtsamt geprüft wurden auf Grundlage des von Herrn Prof. Dr. Ossenbühl erstellten Rechtsgutachtens die Erfolgsaussichten eines kommunalen Normenkontrollverfahrens vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Gegen den zwischenzeitlich im Februar 2011 eingegangenen Zuwendungsbescheid über die Kulturraummittel 2011 wurde fristwahrend Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhoben.
Das Rechtsamt hat keine Zweifel an der Begründetheit des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Ossenbühl. Einer tiefergehenden und damit zeitintensiveren Prüfung und Abstimmung unterzogen werden musste jedoch die Frage, ob und inwieweit die von Herrn Prof. Dr. Ossenbühl festgestellten Verfassungsverstöße durch die Stadt Leipzig vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof gerügt werden können.
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Hat Herr Prof. Dr. Ossenbühl gegenüber den Auftraggebern seines Gutachtens eine Prognose über die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens abgegeben und wie lautet diese? Falls die Prognose positiv für den Ausgang des angestrebten Rechtsstreites ist, weshalb dauert dann die Feststellung der Klageschrift so lange?
Herr Prof. Dr. Ossenbühl hat gegenüber den Auftraggebern seines Gutachtens gerade keine Prognose über die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens abgegeben. Vielmehr hat er entsprechend seines gutachterlichen Auftrags ohne prozessuale Anknüpfung die Vereinbarkeit eines Entwurfs des neuen Sächsischen Kulturraumgesetzes mit dem Grundgesetz rsp. der Sächsischen Verfassung geprüft und im Ergebnis mehrere Verfassungsverstöße konstatiert. Eine erfolgreiche prozessuale Rüge der gutachterlich festgestellten Verfassungsverstöße gelingt im Rahmen eines kommunalen Normenkontrollverfahrens jedoch nur im Zusammenhang mit einer ausreichend dargelegten Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Die Frage, ob und inwieweit allgemeine Verfassungsmaßstäbe – wie sie teilweise im Rechtsgutachten zur Sprache kommen – als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sind, war für die Erstellung der Vorlage notwendig, um die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahren prognostizieren zu können.
- Es gab seitens der Staatsregierung des Freistaates Sachsen im Vorfeld keine Hinweise darauf, dass es nicht ratsam sei, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten bzw. Klage einzureichen. Es wurden keine Zusammenhänge zwischen der angekündigten Klage unsererseits und möglichen Konsequenzen einer weiteren Kürzung der Mittel aus dem Sächsischen Kulturraumgesetz durch die Staatsregierung hergestellt.