Lindenallee Naunhofer Straße wieder unter Naturschutz stellen (Antrag 121/14-Neufassung)
Beschlussvorschlag:
Beschluss:
- Die beidseitig doppelreihige Lindenallee in der Naunhofer Straße von der Augustiner-straße bis Ludolf-Colditz-Straße und die ebenfalls beidseitig doppelreihige Platanenallee in der Naunhofer Straße von der Ludolf-Colditz-Straße bis zur Holzhäuser Straße in Stötteritz, wird als gesamte Allee als Naturdenkmal gemäß der Verordnung der kreisfreien Stadt Leipzig zur Festsetzung der Naturdenkmale unter Naturschutz gestellt.
- Um die gesamte Allee der Naunhofer Straße als Naturdenkmal festzusetzen, soll der bereits im Landschaftsschutzgebiet befindliche Teil (Augustinerstraße bis Kommandand-Prendel-Allee) der Lindenallee aus diesem ausgegliedert werden.
Begründung:
Die Allee wurde vermutlich im Zusammenhang mit der Olympia-Bewerbung Leipzigs aus dem bis dahin bestehenden Naturschutzstatus herausgelöst. Die alten Pfosten für die ehemalige Beschilderung mit der Naturschutzeule sind teilweise sogar noch erhalten. Ein Schild steht noch vollständig.
Die gesamte Allee soll geschützt werden, um weitere Eingriffe in den Bestand zu verhindern, sowie Eingriffe im Wurzel- und Kronenbereich unter anderen Gesichtspunkten und nur nach Genehmigung erfolgen dürfen. So wird winterlicher Streusalzaustrag gänzlich untersagt und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen andere Streumittel wie Split zum Einsatz kommen.
Letztlich, damit diese für Leipzig einzigartige Allee als natürliches Denkmal wieder stärker wahrgenommen wird und dauerhaft erhalten bleibt.
Verwaltungsstandpunkt zur Urspungsfassung (Neufassung in Arbeit):
Sachverhalt:
Die ehemals zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Augustinerstraße als Naturdenkmal ausgewiesene vierreihige Lindenallee Naunhofer Straße ist durch die Verordnung der kreisfreien Stadt Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ vom 3. Dezember 2010 ausreichend geschützt.
Diese Verordnung bietet der vierreihigen Lindenallee in diesem Straßenabschnitt den gleichen Schutz wie die vorherige Rechtsverordnung als Baumnaturdenkmal
Besonderer Schutzzweck dieser Verordnung ist im Einzelnen die Erhaltung der vierreihigen Lindenallee wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 7).
Es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, hier insbesondere die Lindenallee Naunhofer Straße oder Teile davon zu beseitigen, sowie Handlungen vorzunehmen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können (siehe § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 7).
Der Schutz der Lindenallee ist über o. g. bereits existierende Verordnung gewährleistet . Der Antrag "A-00121/14 Lindenallee Naunhofer Straße wieder unter Schutz stellen" stellt daher keine Qualifizierung zum Status quo dar .
Daher erfolgt keine Zustimmung zum Antrag.