Mehr Schutz für Kandidaten und Kandidatinnen auf ein Ehrenamt: Keine Veröffentlichung von Wohnanschriften!

Pressemitteilung vom 15. Januar 2016

Nach Auffassung der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen soll zum Schutz der Privatsphäre von Bewerberinnen und Bewerbern für die Stadtrats-/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeister die Veröffentlichung der vollen Wohnanschrift in Zukunft entbehrlich sein.

Deshalb reichen wir zur nächsten Ratsversammlung folgenden Antrag ein:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, idealerweise gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag gegenüber der Sächsischen Landesregierung darauf hinzuwirken, dass die Sächsische Kommunalwahlordnung dahingehend angepasst wird, dass künftig auf die Veröffentlichung von Wohnanschriften der Bewerberinnen und Bewerber bei Stadtrats-/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeisterwahlen verzichtet wird.

Dazu Stadtrat Tim Elschner, verwaltungspolitischer Sprecher der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen:

„Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Monaten gegen politisch aktive Personen im privaten Umfeld Anschläge, Sachbeschädigungen etc. bekannt geworden sind, haben wir in Bezug auf eine Veröffentlichung von Wohnanschriften in den Wahlbekanntmachungen mittlerweile erhebliche Bedenken. Auch erhalten Stadträtinnen und Stadträte immer wieder auch Briefsendungen an ihre Privatadressen, obwohl die Briefsendungen in der Regel zum Beispiel auch an die Fraktionsgeschäftsstellen versandt werden könnten.

Grundsätzliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung von Wohnanschriften bei Wahlen werden immer wieder geäußert. Zwar können Bewerber schon heute eine Auskunftssperre nach dem Bundesmelderegister beantragen, um so eine Erreichbarkeitsanschrift angeben zu können. Doch sind Tatsachen geltend zu machen, dass durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte. Eine hohe Hürde, die es also zu nehmen gilt!

Um deshalb die Bereitschaft zur Teilnahme insbesondere an Kommunalwahlen weiterhin zu gewährleisten und zu erhöhen, sprechen wir uns für eine Neufassung der Sächsischen Kommunalwahlordnung dahingehend aus, dass künftig gerade zum erhöhten) Schutz der Privatsphäre von Bewerberinnen und Bewerbern, ob gewählt oder nicht gewählt, auf die Veröffentlichung von Wohnanschriften der Bewerberinnen und Bewerbern bei Stadtrats-/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeisterwahlen verzichtet wird.

Wir wollen erreichen, dass der Oberbürgermeister idealerweise gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag gegenüber der Sächsischen Landesregierung darauf hinwirkt, dass zielführend und zügig  - rechtzeitig vor den nächsten Kommunal- und Oberbürgermeisterwahlen - eine entsprechende Änderung der Sächsischen Kommunalwahlverordnung mit der entsprechenden Zielsetzung erfolgt.

Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und auch ausreichend, wenn Bewerberinnen und Bewerber in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach ihrem Wohnsitz örtlich nur über eine Nennung der Postleitzahl zugeordnet werden könnten und im Weiteren eine  Erreichbarkeitsanschrift anzugeben wäre, so dass eine Auskunftssperre nach Bundesmelderegister künftig nicht mehr notwendig wäre.“

Hintergrundinformation:

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung müssen die eingereichten Wahlvorschläge in Bezug auf die Bewerberinnen und Bewerber Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung), bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit enthalten.

Die Bekanntmachung eines jeden Wahlvorschlages hat grundsätzlich die in §16 Abs. 1 Sächsische Kommunalwahlordnung bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit zu enthalten. Statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin / des Bewerbers anzugeben.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach Bundesmelderegister eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle ihrer/seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgt in der Printausgabe des Leipziger Amtsblattes. Bei den Kommunalwahlen 2014 wurde in der Online-Ausgabe des Leipziger Amtsblattes auf die Bewerberangaben in den Wahlbekanntmachungen verzichtet.

Bislang hat die Stadtverwaltung stets von der Option des § 26 Abs. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung Gebrauch gemacht, indem auf den Stimmzetteln auf die Angabe der Anschriften verzichtet wurde.

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