Mobiles Lärmmessgerät für die Ausleihe an Initiativen und Bürgern bereit stellen (Antrag 537/14)

Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtverwaltung Leipzig kauft noch 2014 ein Schallpegelmessgerät. Dieses Gerät steht Bürgerinnen und Bürgern sowie Initiativen wie Vereinen; zur Ausleihe für die Messung von örtlichen Lärmbelastungen zur Verfügung.
  2. Das Gerät ist zur Betreuung dem Umweltinformationszentrum Leipzig zu übergeben.
  3. Das Fachamt unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Geräteanwendung und der Datenauswertung.

Begründung

Lärm ist objektiv existent und gleichzeitig ein Produkt subjektiver Wahrnehmung.

Die Stadt Leipzig hat seit der Umgebungslärmrichtlinie für Ballungsräume der Verpflichtung entsprochen, die Lärmbelastungen in ihrem Gebiet zu kartieren. Die damit verbundene Zielstellung ist, die Lärmbelastungen aktiv zu minimieren und damit die bekannten gesundheitlichen Folgen, wie Herz- und Kreislauferkrankungen, Konzentrations- und Schlafstörungen zu vermeiden. Es ist deswegen unverzichtbar, Bürgerinnen und Bürger bei ihren Forderungen nach Einhaltung der gesetzlichen Lärmbegrenzungen zu unterstützen. Dazu ist die Stadt Leipzig verpflichtet.

Eine Lärmmessung würde die Einschätzung der Dezibel-Last objektiv bewerten helfen. Für den speziellen Fall wäre es für Bürgerinnen und Bürger besser einordenbar, welche Lärmbelastung tatsächlich vorliegt und mit der anschließenden Datenauswertung eine Gesprächsgrundlage oder u. U. ein Klagegegenstand geschaffen. Das könnte Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger bringen und zu einer umgekehrten Beweislast führen.

Die Beantragung, Terminvergabe und Datenauswertung sollte mit einfachem Aufwand seitens der Fachverwaltung organisiert werden. Mittels einer geringen Leihgebühr könnte der Beschaffungswert refinanziert werden.

Im Erleben ist die Lärmbelastung durch Straßenlärm an vielen Stellen in Leipzig weiterhin grenzwertig und überschritten. Hier sind die innere Jahnallee, die B2, die Riebeckbrücke, die Karl-Tauchnitz-Straße sowie die Dessauer Straße etc. zu nennen. Durch Fluglärm sind besonders belastet Seehausen, Böhlitz-Ehrenberg sowie Lützschena-Stahmeln. Die Anwohnenden am Nördlichen Güterring beklagen seit Jahren den Güterverkehrslärm. Durch die Überlagerungen verschiedener Schallquellen entstehen gravierendeLärmbelastungen schädigenden Ausmaßes, wie zum Beispiel am Coppiplatz.

Die Lärmkartierung wird per Lärmberechnung unter Berücksichtigung der Daten von bekannten Lärmquellen erstellt. Die berechneten Angaben sind in der Realität abweichend oder einem schnellen Wechsel unterworfen, da sich die verkehrliche und damit Lärmbelastung in Leipzig verändert.

Diese Erfahrung machen beispielsweise Anwohnende in Stötteritz, die seit der Mehrbelegung von Bahnstrecken mit Güterverkehr über die massiven Lärm-Folgen klagen. Es fehlen 200 Meter passiver Lärmschutz in der bahnbegleitenden Lärmschutzwand. Die aktuellen Lärmwerte müssten gemessen werden. Mittels der Daten des Schallpegelmessgerätes und einer qualifizierten Auswertung der ermittelten Daten wollen die Stötteritzer für den Lückenschluss in der Lärmschutzwand weiter kämpfen.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 18.06.2014 zur Beschlussfassung am 17.09.2014

Ablehnung

Begründung
Der Antrag wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Beurteilungspegel (Werte, die mit Immissionsrichtwerten oder Grenzwerten zu vergleichen sind) für den Lärm von Straßen und Schienenwegen sind zu berechnen (§ 3 16. BImSchV, Lärmschutz-Richtlinien-StV). Beurteilungspegel für Gewerbe- und Industrielärm werden z. T. gemessen (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998). Die Messungen müssen von zugelassenen Messstellen (Akustikbüros) durchgeführt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Wie eine Lärmmessung durchzuführen und wie aus den Messergebnissen die Beurteilungspegel rechnerisch zu ermitteln sind, ist in der TA Lärm geregelt. Für einen Laien ist diese Aufgabe nicht lösbar.

Die Verwaltung teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass eine Lärmmessung helfen werde, die Dezibel-Last objektiv zu bewerten, nicht. Für eine objektive Bewertung der Immissionen von Straßen und Schienenwegen ist wie bereits angedeutet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine Berechnung der Immissionen erforderlich. Wie bereits ausgeführt sind für eine objektive Bewertung der Immissionen von Industrie und Gewerbe zwar Messungen durchzuführen, diese sind aber noch mit Berechnungen zu kombinieren.

Die Verwaltung teilt die Einschätzung der Antragstellerin insoweit, dass an vielen Stellen des Leipziger Stadtgebietes eine sehr hohe durch Straßen- und Güterverkehr verursachte Lärmbelastung existiert. Als grenzwertig kann diese allerdings nicht bezeichnet werden, da keine Grenzwerte definiert sind. Die Belastung wird durch die vorliegenden Lärmkartierungen nachgewiesen. Für die von der Antragstellerin angestrebten Gespräche und Klagen liegen damit hinreichend belastbare akten vor.

Der Verwaltung ist es bereits ein Anliegen, die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei Fragen des Lärmschutzes zu unterstützen.


Der Antrag ist momentan noch im Verfahren

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