Nachfrage zur Einwohneranfrage 2870: Halten und Parken im Stadtteil Plagwitz/ Schleußig

Anfrage zur Beantwortung durch die Verwaltung in der Ratsversammlung am 24. August 2016

Die Einwohneranfrage 2870 wurde leider nicht in der Ratsversammlung beantwortet, so dass keine Möglichkeit der Nachfrage bestand. An die Einwohneranfrage war ein erstaunlich offenes Schreiben des Ordnungsamtes angehängt. Wurde bisher meist behauptet, dass die mangelnde Kontrolle des Gehwegparkens dem fehlenden Personal geschuldet wäre oder die Mindereinnahmen aus der Kontrolle des ruhenden Verkehrs damit begründet, dass sich das Verkehrsverhalten gebessert habe, so legt dieses Anschreiben grundsätzlichere Probleme der Stadtverwaltung mit dem Thema nahe. Dazu fragen wir an:

  1. Ist es die offizielle Auffassung der Verwaltung(-sspitze), dass "eine generelle Durchsetzung des Parkverbotes auf Gehwegen [...] grundsätzlich nicht angemessen" scheint. Falls ja, welche negativen Folgen des Gehwegparkens für Sicherheit und Attraktivität des Fußverkehrs werden von der Verwaltung anerkannt und wie werden diese abgewogen? Falls nein, werden die entsprechenden Abteilungen des Ordnungsamtes noch einmal über ihre Aufgaben belehrt?

  2. Da in dem Anschreiben darauf verwiesen wird, es verbleibe in der Regel genügend Platz für den Fußgängerverkehr: Wie viel Platz für den Fußverkehr ist nach Auffassung des Ordnungsamtes genügend? Was sind offenkundige Behinderungen des Fußgänger-verkehrs nach dem Verständnis des Ordnungsamtes, sind z. B. zugeparkte abgesenkte Bordsteinkanten in Kreuzungsbereichen eine Behinderung des Fußverkehrs?

Die Antwort der Verwaltung:

Zu 1.
Die Einwohnerfrage 2870 wurde am 28.06.2016 schriftlich beantwortet und ist im Ratsinformationssystem nachzuverfolgen. Daraus und auch aus dem bisherigen Schriftwechsel mit dem Fragesteller ist keineswegs zu entnehmen, dass das Gehwegparken nach Ansicht der Verwaltung grundsätzlich als nicht ahndungswürdig angesehen wird. Es sind Fallzahlen für das Stadtgebiet Leipzig und den konkret genannten Bereich Erich-Zeigner-Allee angegeben. Die Passage aus dem Schriftwechsel mit dem damaligen Fragesteller beschreibt das so genannte Opportunitätsprinzip, welches bei der Erforschung und Ahndung von Verkehrsverstößen generell anzuwenden ist. Die eingesetzten Gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben in der konkreten Lage des Einzelfalles über die Fertigung einer Anzeige des Regelverstoßes zu entscheiden. Sie sind über die Grundsätze des Verwaltungshandelns ausreichend geschult.

Zu 2.
Diese Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden. Es kommt zunächst auf die konkrete Örtlichkeit und das Fußgängeraufkommen an. Fahrzeuge, die in Fußgängerbereichen in der Innenstadt geparkt werden, stören wegen des regelmäßig hohen Fußgängeraufkommens natürlich viel eher als in einer verkehrsberuhigten Wohngebietsstraße. Auf Basis obergerichtlicher Rechtsprechungen wird teilweise eine verbleibende Breite von einem Meter, teilweise auch 1,60 Meter nicht als ausreichend erachtet. Es kommt, wie bereits erwähnt, immer auf den konkreten Einzelfall an. Um ein Passieren der Fußwege nicht nur für Fußgänger, sondern auch für zu Fuß Gehende mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer zu gewährleisten, ist in der Praxis eher auf 1,60 Meter abzustellen.
Grundsätzlich stellen Verstöße gegen gesetzliche Halt- und Parkverbote sowie gegen den ruhenden Verkehr beschränkende oder verbietende Verkehrszeichenregelungen eine Ordnungswidrigkeit dar. Etwaige Behinderungen richten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, führen in der Regel zu einem erhöhten Verwarngeld und erforderlichenfalls zu einer Abschleppanordnung.

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