Anfrage: Potenziale einer Reformierung der Vergnügungssteuer in Leipzig
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 29. Oktober 2025
Die Stadt Halle (Saale) plant auch vor dem Hintergrund der städtischen Haushaltssituation aktuell eine Reform ihrer Vergnügungssteuersatzung. Obwohl Halle mit etwa 240.000 Einwohner*innen deutlich kleiner ist als Leipzig, rechnet die dortige Stadtverwaltung mit jährlichen Einnahmen aus der Vergnügungssteuer in Höhe von 1.950.000 Euro. Im Vergleich dazu prognostiziert die Stadt Leipzig mit ihren über 630.000 Einwohnern Einnahmen von lediglich 3.000.000 Euro pro Jahr. Die Leipziger Vergnügungssteuersatzung wurde 2006 verabschiedet und in der Folge zweimal geändert, zuletzt vor über fünf Jahren.
Die geplante Reform in Halle umfasst folgende wesentliche Änderungen:
- Abschaffung der Besteuerung von öffentlichen Tanzveranstaltungen und karnevalistischen Veranstaltungen (prognostizierter jährlicher Minderertrag: 8.000 Euro)
- Abschaffung der Steuer auf Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art sowie auf die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in verschiedenen Einrichtungen (prognostizierter jährlicher Minderertrag: 300 Euro), da diese Steuertatbestände in der Praxis keine Relevanz mehr haben und Aufwand und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
- Erhöhung des Steuersatzes für das Bereitstellen von Einrichtungen für Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d sowie für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Gewerbeordnung um drei Prozentpunkte auf 18 v.H.
Eine Analyse vergleichbarer Gemeinden mit gleicher Bemessungsgrundlage (n=22) ergab dabei Steuersätze zwischen 11 v.H. (untere Grenze) und 25 v.H. (Höchstsatz).
Durch diese Maßnahmen, sollte der Stadtrat der Reform zustimmen, erwartet die Stadt Halle (Saale) einen Netto-Mehrertrag von 381.700 Euro pro Jahr.
Vor dem Hintergrund dieser interessanten Analyse und Entwicklung bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie bewertet die Stadtverwaltung die aktuellen Einnahmen aus der Vergnügungssteuer in Leipzig unter Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur und Wirtschaftskraft der Stadt?
- Wie bewertet die Stadtverwaltung die Vergnügungssteuersätze in Leipzig im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Städten?
- Welche Steuertatbestände der Vergnügungssteuer in Leipzig weisen ein ähnliches Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag auf, wie die in Halle zur Abschaffung vorgesehenen Tatbestände? Wie hoch läge der Minderbetrag in Bezug auf die Steuereinnahmen bei Streichung und wie hoch läge die Einsparung (Nettoeffekt) durch eine ausbleibende Bearbeitung durch die Verwaltung?
- Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, den Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Leipzig anzuheben? Welcher maximale Steuersatz wäre nach Einschätzung der Verwaltung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung in Leipzig möglich?
- Mit welchen zusätzlichen jährlichen Einnahmen wäre bei einer Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 4a Vergnügungssteuersatzung bis zum maximalen Steuersatz zu rechnen? Wir bitten um eine Modellrechnung der möglichen Mehreinnahmen je zusätzlichem Prozentpunkt bis zum rechtlich vertretbaren Maximalsatz.
- Welche weiteren Potenziale zur Optimierung der Vergnügungssteuer in Leipzig sieht die Stadtverwaltung, die zu einer Erhöhung der Einnahmen oder einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und damit zu einem positiven Nettoeffekt führen könnten?
- Welche Gefahren sieht die Stadtverwaltung in einer Erhöhung einzelner Steuertatbestände, insbesondere im Hinblick auf Klagerisiken? Wir bitten um eine fundierte Aufschlüsselung der Risiken für die einzelnen Steuertatbestände.
Antwort der Verwaltung vom 29. Oktober 2025
Frage 1: Wie bewertet die Stadtverwaltung die aktuellen Einnahmen aus der Vergnügungssteuer in Leipzig unter Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur und Wirtschaftskraft der Stadt?
Die jährlichen Einnahmen aus der Vergnügungsteuer in der Stadt Leipzig betragen derzeit durchschnittlich 3 Mio €. Nach Auffassung der Verwaltung bewegen sich diese Einnahmen, im Verhältnis zu Bevölkerungszahl und Wirtschaftskraft, durchaus auf bundesweit durchschnittlichem Niveau vergleichbarer Großstädte.
Allein der bloße Vergleich der Einwohnerzahlen von Halle und Leipzig mit den jeweiligen Vergnügungsteuereinnahmen beider Städte lässt noch keine logische Schlussfolgerung hinsichtlich möglicher Einnahmepotentiale in der Stadt Leipzig zu. Vielmehr sind in einem direkten Vergleich zweier Städte die jeweilige Infrastruktur und Größe des Stadtgebietes zu betrachten, da diese einen wesentlichen Einfluss auf das Spielverhalten potentieller Konsumenten und folglich auf die Höhe der Vergnügungsteuereinnahmen haben.
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Einwohnerzahl |
Fläche in km² |
Anzahl der Aufstellorte von Spielgeräten |
||
|
Spielhallen |
sonstige Aufstellplätze |
|||
|
Halle |
ca. 240.000 |
135,0 |
20 |
80 |
|
Leipzig |
über 630.000 |
297,6 |
28 |
179 |
Im Vergleich zur Fläche und Einwohnerzahl verfügt Halle prozentual über eine deutlich höhere Anzahl an Spielhallen, in welchen – begründet in der Örtlichkeit selbst – auch wesentlich mehr gespielt wird als in Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen.
Eine ähnliche Disproportion ist auch im Vergleich beider Städte hinsichtlich der Anzahl der gewerblich betriebenen Geldspielgeräte zu erkennen:
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Kommune |
Einwohnerzahl |
Fläche in km² |
Anzahl an Geldspielgeräten |
|
Halle |
ca. 240.000 |
135,0 |
346 |
|
Leipzig |
über 630.000 |
297,6 |
650 |
Ungeachtet dessen erweist sich diese vergleichsweise geringe Anzahl an Spielhallen und gewerblich betriebenen Geldspielgeräten in Leipzig als kommunalpolitischer Erfolg. Neben der Einnahmensicherung verfolgt die Stadt Leipzig mit der Vergnügungsteuersatzung auch das strategische Ziel, das Entstehen von Spielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung mittels Begrenzung des Spielangebotes zu schaffen.
Zu Frage 2: Wie bewertet die Stadtverwaltung die Vergnügungssteuersätze in Leipzig im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Städten?
Das Gros aller Vergnügungsteuereinnahmen ist bundesweit auf die Besteuerung des gewerblichen Betriebes von Spielgeräten zurückzuführen. Alle übrigen Steuergegenstände, auf welche die Stadt Leipzig ebenfalls Vergnügungsteuern erhebt (siehe Ausführungen zu Frage 3) werden in anderen Kommunen nicht oder nur teilweise und wenn ja mit – im bundesdurchschnittlichen Vergleich – ähnlich hohen Steuersätzen veranlagt.
Aus diesem Grunde bezieht sich die Beantwortung der Frage 2 nachfolgend ausschließlich auf den Vergnügungsteuersatz für den Betrieb von Geldspielgeräten.
Bemessungsgrundlagen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit können neben dem Einspielergebnis (Stadt Halle) auch die Bruttokasse, die Nettokasse, der Spielaufwand oder der Spieleinsatz (Stadt Leipzig) sein. Ein direkter Vergleich dieser unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen mit darüber hinaus bundesweit unterschiedlichen Steuersatzhöhen ist nur bedingt möglich.
Grundsätzlich wird in der Stadt Leipzig an der Bemessungsgrundlage des Spieleinsatzes festgehalten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.12.2009 (AZ.: 9 C 12.08) rechtlich darlegte, dass der Spieleinsatz – so wie in Leipzig satzungsrechtlich verankert – einen sachgerechten Besteuerungsmaßstab abbilde, weil er dem tatsächlichen Aufwand des Spielers näherkomme als jede andere Einsatzgröße. Weiter führte das Gericht in seinem Urteil aus, dass der Maßstab des „Spieleinsatzes“ den individuellen Vergnügungsaufwand auch genauer als etwa die Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gestalt der Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne trifft. Denn diese bilden den Vergnügungsaufwand nur mittelbar proportional ab, weil sich ein hoher Aufwand in höheren Einspielergebnissen niederschlägt (Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <225>).
Neben Leipzig haben Frankfurt, Wiesbaden und Hamburg ebenfalls den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten gewählt. Die Höhe des Steuersatzes liegt in diesen beiden Städten zum Vergleich bei 5 Prozent (Hamburg) bzw.
7,5 Prozent (Frankfurt und Wiesbaden).
Auch wenn der Steuersatz von 5 Prozent des Spieleinsatzes in Leipzig unter dem unmittelbar vergleichbaren Steuersatz der Städte Frankfurt und Wiesbaden liegt, gilt die Höhe von 5 Prozent als rechtssicher und verfassungskonform.
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hatte am 20.09.2006 die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig zum 01.10.2006 beschlossen und den Steuersatz für Geldspielgeräte auf 7,5 vom Hundert des Spieleinsatzes festgesetzt.
Mit Urteil vom 24.02.2016 gab dann das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen der Klage eines Spielhallenbetreibers gegen die ab dem 01.10.2006 geltende Vergnügungsteuersatzung statt und stellte fest, dass diese rechtswidrig sei. Die Höhe des Steuersatzes von 7,5 Prozent auf den Spieleinsatz wirke erdrosselnd und verstoße deshalb gegen Art. 12 Grundgesetz (GG).
In der Folge wurde am 16.05.2018 durch die Ratsversammlung der Stadt Leipzig die Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006 rückwirkend zum 01.10.2006 beschlossen und der Steuersatz für Geldspielgeräte auf 5 Prozent des Spieleinsatzes gesenkt.
Diesen Steuersatz erneut anzuheben wäre mit einem nicht vertretbaren, hohen Prozessrisiko verbunden.
Zu Frage 3: Welche Steuertatbestände der Vergnügungssteuer in Leipzig weisen ein ähnliches Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag auf, wie die in Halle zur Abschaffung vorgesehenen Tatbestände? Wie hoch läge der Minderbetrag in Bezug auf die Steuereinnahmen bei Streichung und wie hoch läge die Einsparung (Nettoeffekt) durch eine ausbleibende Bearbeitung durch die Verwaltung?
In Leipzig weisen keine Steuertatbestände ein Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag auf. Zu den Tatbeständen, welche die Stadt Halle beabsichtigt abzuschaffen, kann Folgendes im Vergleich dargelegt werden:
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Tatbestand |
Einnahmen pro Jahr |
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|
Stadt Halle |
Stadt Leipzig |
|
|
Öffentliche Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen |
8.000 € |
- * |
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Veranstaltung von Sexdarbietungen jeglicher Art sowie die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in verschiedenen Einrichtungen |
300 € |
47.700 € |
* Tanzveranstaltungen waren bis 2006 Steuergegenstand der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig. Mit Inkrafttreten der neuen Vergnügungsteuersatzung zum 01.10.2006 wurde dieser Steuertatbestand abgeschafft, da es aus mehrheitlicher Sicht des Stadtrates keine ordnungs- und sozialpolitischen Gründe mehr für die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gab. Tanzveranstaltungen sind Teil der kulturellen Vielfalt Leipzigs.
Im Übrigen ist die Festsetzung der nachfolgenden Steuertatbestände auf Grund der monatlichen Selbstanmeldung der Steuer und der Kontinuität dieser Veranstaltungsreihen/-orte mit sehr geringem Verwaltungsaufwand verbunden:
- 2 Veranstaltungsorte von Striptease, Table Dances u. ä.
- 2 Veranstaltungsorte (Kinos, Bars, Nachtlokale u. ä.) mit Vorführung von Sex- und Pornofilmen o. ä. Bilddarbietungen
- 2 Aufstellorte mit Betrieb von Filmkabinen o. Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen.
Zu Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, den Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Leipzig anzuheben? Welcher maximale Steuersatz wäre nach Einschätzung der Verwaltung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung in Leipzig möglich?
Die Stadtverwaltung sieht derzeit keine rechtssichere Möglichkeit, den Steuersatz für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erneut anzuheben (siehe auch Antwort zu Frage 2).
Eine Anhebung wäre nur bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12.08) sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 5 A 251/10, Urteil vom 24.02.2016) zulässig.
Darüber hinaus sind seit 05/2018 (Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderung) keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der in der Stadt Leipzig veranlagte Steuersatz in Höhe von 5 Prozent des Spieleinsatzes auf Geldspielgeräte möglicherweise zu gering sein könnte. Die Anzahl der Geldspielgeräte und/oder Aufstellplätze ist in Leipzig seit Jahren unverändert gleichbleibend.
Zu Frage 5: Mit welchen zusätzlichen jährlichen Einnahmen wäre bei einer Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 4a Vergnügungssteuersatzung bis zum maximalen Steuersatz zu rechnen? Wir bitten um eine Modellrechnung der möglichen Mehreinnahmen je zusätzlichem Prozentpunkt bis zum rechtlich vertretbaren Maximalsatz.
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Höhe des Steuersatzes |
Steuereinnahmen (Hochrechnung) |
Mehreinnahmen |
|
5,0 % (akt. in Leipzig) |
3.217.765,40 € |
- |
|
5,5 % |
3.539.541,94 € |
321.776,54 € |
|
6,0 % |
3.861.318,48 € |
643.553,08 € |
|
6,5 % |
4.183.095,02 € |
965.329,62 € |
|
7,0 % |
4.504.871,56 € |
1.287.106,16 € |
|
7,5 % (akt. in Frankfurt und Wiesbaden) |
4.826.648,10 € |
1.608.882,70 € |
Im Übrigen wird auf die Antwort in Frage 4 verwiesen; mit Blick auf die besagten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist auf einen erneuten Versuch, den Steuersatz anzuheben, dringend abzuraten.
Zu Frage 6: Welche weiteren Potenziale zur Optimierung der Vergnügungssteuer in Leipzig sieht die Stadtverwaltung, die zu einer Erhöhung der Einnahmen oder einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und damit zu einem positiven Nettoeffekt führen könnten?
Potenziale zur Erhöhung der Einnahmen oder Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sind durchaus vorhanden und befinden sich verwaltungsintern bereits in der Umsetzung bzw. in Vorbereitung. Hierzu zählen insbesondere:
- Verstärkung der Kontrollen im Außendienst um eine vollständige Erfassung der steuerpflichtigen Geräte und Veranstaltungen sicherzustellen.
- Digitalisierung der Melde- und Abrechnungsprozesse mit automatischer Plausibilitätsprüfung, um den Verwaltungsaufwand zu senken.
Mit der Basiskomponente Amt24 bietet der Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2005 ein übergreifendes Serviceportal für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie für die Verwaltung an.
Im Zuge der Digitalisierung sollen Vergnügungsteuerpflichtige künftig ihre monatlichen Steueranmeldungen und Meldebögen online über das Behördenportal Amt24 einreichen.
Diese Maßnahmen werden wesentlich zu einer Effizienzsteigerung des Verwaltungshandelns beitragen sowie zu einer Verbesserung der Steuergerechtigkeit und folglich einer moderaten Einnahmensteigerung führen, ohne das Risiko einer rechtlichen Anfechtung zu erhöhen.
Zu Frage 7: Welche Gefahren sieht die Stadtverwaltung in einer Erhöhung einzelner Steuertatbestände, insbesondere im Hinblick auf Klagerisiken? Wir bitten um eine fundierte Aufschlüsselung der Risiken für die einzelnen Steuertatbestände.
Siehe dazu Stellungnahme zu Frage 2.
Die Erhöhung einzelner Steuersätze ist grundsätzlich mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Insbesondere im Bereich der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit würde eine Erhöhung über den derzeitigen Satz von 5 Prozent hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Klagewelle auslösen.