Radwegebenutzungspflicht (Antrag 175/12 - 2. Neufassung vom 27.11.2012)

Beschlussvorschlag:

Wir beantragen:
Die Verwaltung informiert den Stadtrat

  • bis zum 31.03.2013, welche Radwege in der Stadt Leipzig zu diesem Zeitpunkt als benutzungspflichtig ausgeschildert sind und
  • bis zum 30.09.2013, bei welchen Radwegen die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wurde bzw. welche Radwege bis wann dafür vorgesehen sind und inwieweit die als benutzungspflichtig verbleibenden Radwege die von der StVO formulierten Bedingungen nach Auffassung der Stadtverwaltung erfüllen (tabellarische Darstellung).

Begründung:

Mit dem A 175 vom 29.6.2011 beantragte unsere Fraktion

Die Verwaltung informiert den Stadtrat

  • bis zum 31.12.2011, welche Radwege in der Stadt Leipzig zu diesem Zeitpunkt als benutzungspflichtig ausgeschildert sind und
  • bis zum 31.12.2012, bei welchen Radwegen die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wurde bzw. welche Radwege bis wann dafür vorgesehen sind und inwieweit die als benutzungspflichtig verbleibenden Radwege die von der StVO formulierten Bedingungen nach Auffassung der Stadtverwaltung erfüllen (tabellarische Darstellung).

Die Verwaltung formulierte einen ablehnenden Verwaltungsstandpunkt, da das Geforderte bereits Verwaltungshandeln sei:

"Die Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht ist integrierter Bestandteil des Verwaltungshandelns. Zur Entspannung des - wie sich am Beispiel der Mitbenutzung der Fahrbahn des Promenadenringes durch den Radverkehr zeigte - auch in den politischen Gremien durchaus kontrovers diskutierten Themas der Aufhebung der  Radwegbenutzungspflicht, wurde durch die Verwaltung am 27.10.2011 eine Arbeitsgruppe "Radwegbenutzungspflicht" installiert, in der der ADFC gleichberechtigt vertreten ist.
Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, die derzeit noch benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen (straßenbegleitende Radwege, getrennte Fuß-/Radwege und gemeinsame Fuß-/Radwege) hinsichtlich der Bestandsfähigkeit der Benutzungspflicht zu überprüfen und Voraussetzungen für deren Aufhebung zu formulieren. Über die erzielten Ergebnisse der Arbeitsgruppe und die Umsetzung der durch diese festgelegten Maßnahmen wird die Verwaltung im Rahmen der Radverkehrsberichterstattung den Stadtrat in Kenntnis setzen."

Auf Grund dieser Informationen und Ankündigungen stellten wir unseren Antrag in der Beschlussfassung zurück, um die Berichterstattung der Verwaltung über ihre Tätigkeit und Maßnahmen abzuwarten.

Nun stellen wir fest: 1. In der Sitzung des Runden Tisches Radverkehr Anfang November 2012 wurde deutlich, dass es bisher keine Sitzungen der von der Verwaltung benannten Arbeitsgruppe gegeben hat und keine Maßnahmen miteinander abgestimmt wurden. 2. Der jetzt ebenfalls vorgelegte Bericht des Radverkehrsbeauftragten 2011/2012 enthält im Gegensatz zu den Ankündigungen im Verwaltungsstandpunkt keinerlei Aussagen zu den Ergebnissen der Arbeitsgruppe und deren Umsetzung. Der Verwaltungsstandpunkt hat sich somit als falsch erwiesen, dass Begehrte ist kein Verwaltungshandeln.

Im Übrigen gilt unsere folgende inhaltliche Begründung des Ursprungsantrages:

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2010, BVerwG 3 C 42.09, wurde die geltende Rechtslage bestätigt, wonach die Radwegebenutzungspflicht nur im Ausnahmefall angeordnet werden kann (§ 45 Artikel 9 Satz 2 ? StVO). Die Straßenverkehrsordnung sieht demnach grundsätzlich den Radverkehr auf der Fahrbahn vor und gestattet darüber hinaus die Wahlmöglichkeit, sogenannte andere Radwege zu benutzen, soweit solche vorhanden sind. Für eine Anordnung einer Benutzungspflicht für einen Radweg müssen jeweils besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und die Gefahrenlage muss auf Grund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse bestehen.

In Leipzig hat es diesbezüglich bereits diverse Debatten und Klagen im Einzelfall gegen die Benutzungspflicht von Radwegen gegeben. Die Stadt ist somit in der Pflicht, wie auch im Entwurf des Radverkehrsentwicklungsplans angekündigt, die Benutzungspflicht der dementsprechend ausgeschilderten Radwege in Leipzig zu überprüfen und der geltenden Rechtslage anzupassen. Dies kommt nicht nur der Förderung des Radverkehrs zugute, sondern stärkt auch das Vertrauen der radfahrenden Verkehrsteilnehmer in die Verwaltung und vermeidet weitere unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen. Durch eine Einbeziehung u. a. des ADFC Leipzig bei der Beurteilung der Benutzungspflichtigkeit der Radwege, könnte darüber hinaus auf eine gemeinsam getragene Sichtweise hingewirkt werden, die der Entspannung bezüglich dieses Themas zugute käme.

Antrag V/175 2. Neufassung

 

Status:

wegen des Sachstandsberichtes der Verwaltung wurde der Antrag von der Fraktion zurückgezogen

 

Zurück