Antrag: Stadtrat entscheidet zur Verwendung von Gewerbesteuer-Mehreinnahmen

Beschlussvorschlag

Aus den Einnahmen aus der Gewerbesteuer, die über den Planansatz (2015: 250 Mio. Euro und 2016: 255 Mio. Euro) hinausgehen, werden Rücklagen gebildet, die für Tilgungszahlungen entsprechend der Entschuldungskonzeption zweckgebunden sind. Über eine Aufhebung der Zweckbindung und ggf. eine andere Verwendung entscheidet der Stadtrat.

Begründung

Die tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen für das Jahr 2014 liegen um fast 12 % über der geplanten Summe. Darüber hinaus konnten die Einnahmen gegenüber 2013 um fast 8 % gesteigert werden. Es kann also angenommen werden, dass auch für die vorliegenden Jahresveranlagungen 2015 und 2016 mit Mehrerträgen bei der Gewerbesteuer zu rechnen ist. Der vorliegende Finanzhaushalt weist in der Planung bis 2019 eine kontinuierliche Reduktion der liquiden Mittel um durchschnittlich 47 % auf. Ein Konsolidierungskonzept existiert bisher nicht.

Deshalb sollen aus sämtlichen Gewerbesteuerüberschüssen gesonderte Rücklagen gebildet werden, deren Verwendung der Haushaltskonsolidierung und Entschuldung dienen. Die Entscheidung über eine anderweitige Verwendung und Verteilung obliegt ausschließlich dem Stadtrat. 


Verwaltungsmeinung:

Dem Antrag kann auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zugestimmt werden.

Zunächst gilt entsprechend § 18 SächsKomHVO-Doppik für die Haushaltsplanung und Bewirtschaftung das Gesamtdeckungsprinzip. Dies bedeutet, dass Mehrerträge / Mehreinzahlungen in einzelnen Budgets zur Abdeckung eventueller Defizite im Gesamthaushalt verwendet werden müssen.

Sofern im Gesamtergebnishaushalt Ergebnisüberschüsse erwirtschaftet werden, sind diese wiederum Rücklagen zuzuführen (§ 23 SächsKomHVO- Doppik), wobei die Verwendung dieser Rücklagen in den §§ 25 und 48 SächsKomHVO-Doppik geregelt wird. Diese Ergebnisrücklagen dienen demnach dem Ausgleich eines Fehlbetrages in Folgejahren (§25 (1)) oder dem Ausgleich in Vorjahren (§25 (3)). Eine anderweitige Verwendung der Ergebnis-Rücklage (keine Liquiditätsrücklage) ist ausgeschlossen.

Über die Verwendung eventueller Liquiditätsüberschüsse in 2015/2016 kann erst mit Vorliegen der Jahresrechnung entschieden werden – ein positives Jahresergebnis ist hierfür allerdings Voraussetzung. Es muss darauf verwiesen werden, dass das bisher geplante positive Ergebnis 2015 und 2016 aus der Veranschlagung von nichtzahlungswirksamen Zuschreibungen bei den Finanzanlagen resultiert. Höhere Einzahlungen aus der Gewerbesteuer wären somit zunächst zum Ausgleich des negativ geplanten Finanzmittelsaldos zu verwenden (siehe Haushaltsplanentwurf 2015/2016, Gesamtfinanzhaushalt, dort Zeile 50).

Der Begründung des Antrages kann zudem nicht vollständig gefolgt werden. Die Mehrerträge in 2014 ergeben sich primär aus außerordentlich hohen Nachveranlagungen für das Wirtschaftsjahr 2012 (siehe auch Vorlage DS- 00684/14 „Analyse der Haushaltsdurchführung 2014 zum Stichtag 30.09.2014 (V-Ist)). Diese Nachveranlagungen wirken nicht nachhaltig. Die Annahme, dass auch 2015 und 2016 mit Mehrerträgen bei der Gewerbesteuer zu rechnen ist, wird daher nicht geteilt.

Zur Erinnerung wird auch auf die Jahre 2009 und 2010 verwiesen, hier mussten Mindererträge im zweistelligen Millionenbereich verkraftet werden. Die Prognose der Erträge aus den Steuereinnahmen ist immer mit vielen Unsicherheiten und Abhängigkeiten behaftet. Ein Vorgriff auf positive Abweichungen wäre weder sachgerecht noch rechtlich möglich. 

 

Votum der Ratsversammlung am 18. März 2015:

Ablehnung

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