Stand des Genehmigungsverfahrens zum Umbaus des Sommerbades Schönefeld (Anfrage 575/12)

Anfrage zur Ratsversammlung vom 18.04.2012

Im November 2011 nahm der Stadtrat die Projektstudie zum geplanten Umbau des Sommerbades Schönefeld zur Kenntnis. Mit der damit verbundenen konzeptionellen Neuausrichtung ist das erklärte Ziel, Betriebskosten einzusparen und das Bad attraktiver und vor allem auf Kinder und Familien ausgerichtet umzugestalten. Ein Baubeginn sollte noch vor dem Sommer erfolgen.

Wir fragen daher an:

  1. Konnte für das geplante Vorhaben auf Grundlage der im November vorgelegten Planung eine Baugenehmigung erteilt oder zumindest in Aussicht gestellt werden?
    Wenn Nein: Warum nicht und wie war und ist der zeitliche Ablauf der verwaltungsinternen Prüfung?
  2. Welche Auflagen seitens der im Prozess involvierten Ämter sind durch den Bauträger umzusetzen, um eine Genehmigung für den Umbau des Sommerbades Schönefeld erteilt zu bekommen?
  3. Welche Konsequenzen hat das langwierige Genehmigungsverfahren auf den geplanten Zeitpunkt der Baufertigstellung und Wiedereröffnung des Bades?

Die Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung hier als Protokollauszug:

Bürgermeister Rosenthal legt dar, durch die Sportbäder Leipzig GmbH sei mit Posteingang im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege vom 16. Dezember 2011 ein Antrag auf Bauvorbescheid gestellt worden. Eine Vorhabensrealisierung sei auf der Grundlage dieses Vorbescheides nicht möglich. Voraussetzung hierfür sei eine beantragte und erteilte Baugenehmigung. Bisher liege kein Bauantrag vor. Der Vorbescheid sei am 17. April 2012 an den Antragsteller versandt worden.

Im Findungsprozess zur Beantwortung der Bauvoranfragen seien insbesondere Fragestellungen aus dem Umweltbereich eröffnet, die gegebenenfalls in einem Baugenehmigungsverfahren durch den Bauherrn einer Vereinbarkeit mit geltendem Recht zugeführt werden müssen. Das Amt für Umweltschutz habe dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege eine Reihe kritischer Punkte mitgeteilt. So seien zum Beispiel neben dem mit dem Neubau verbundenen Flächenverlust auch die durch den Fahrverkehr hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung zu bewerten. In einem möglichen Baugenehmigungsverfahren sei besonders die Vereinbarkeit der Nutzung des Sommerbades mit seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet Par-thenaue-Machern rechtssicher abzuklären. Vom Antragsteller seien im Baugenehmigungsverfahren auch Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf Natur und Landschaft ermöglichen. Zudem befinde sich das betroffene Flurstück fast vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Parthe. Entsprechend Wasserhaushaltsgesetz sei in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Die Wasserbehörde könne die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien bzw. nachteilige Auswirkungen entsprechend ausgeglichen werden können. Diese Sachverhalte seien dem Bauherrn mit dem Vorbescheid mitgeteilt worden.

Da noch kein Bauantrag gestellt sei, sei der zeitliche Ablauf derzeit nicht abschließend zu benennen. Zudem sei an die Mitwirkungspflicht des Bauherrn zu erinnern.

Zurück