Transparenz der Sponsoringaktivitäten der Leipziger Gruppe

Antrag vom 24. August 2016


Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird als Gesellschaftervertreter der Unternehmen der Leipziger Gruppe beauftragt, zukünftig den Sponsoring- und Spendenbericht im Rahmen des Jahresabschlusses der LVV veröffentlichen zu lassen.

Begründung:

Die Leipziger Gruppe übernimmt als kommunale Unternehmensgruppe gesellschaftliche Verantwortung in der wachsenden Stadt Leipzig und unterstützt seit Jahren eine große Anzahl an Vereinen, Institutionen und sozialen Einrichtungen. Gesellschaftlich verantwortliches und nachhaltiges Handeln versteht die Leipziger Gruppe dabei als zentrales Merkmal ihrer Unternehmenskultur und verpflichtet sich dabei selbst ökonomischen, ökologischen, sozialen und ethischen Grundsätzen.
Daher ist auch der Sponsoring- und Spendenbericht entsprechend transparent darzustellen, um den Bürgerinnen und Bürgern die über die im Rahmen der Daseinsvorsorge allgemeine Geschäftstätigkeit der Leipziger Gruppe hinausgehende gesellschaftliche Verantwortung darzulegen.

Verwaltungsstandpunkt:

Ablehnung

1. Begriff des Sponsorings  

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/ oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind (vgl. Sponsoringerlass des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsoring vom 18.02.1998).

2. Bisherige Berichterstattungspraxis der LVV über Spenden- und Sponsoringaktivitäten

Der Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) sieht in Textziffer 9.2 vor, dass die Geschäftsführung eines städtischen Beteiligungsunternehmens dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über Sponsoringaktivitäten Bericht erstatten soll. Entsprechend dieser Vorgabe erstellt die LVV Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV) seit 2016 einen jährlichen, konzerneinheitlichen Sponsoring- und Spendenbericht zur Vorlage an die Aufsichtsräte der LVV und ihrer Tochterunternehmen (nachfolgend „unternehmensinterner Sponsoringbericht“). Darin werden Sponsoring- und Spendenleistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres, sofern sie den Wert von 5.000 Euro übersteigen, einzeln unter Nennung des Vertragspartners offengelegt. Der Intention des LCGK entsprechend, handelt es sich um einen unternehmensinternen Bericht zur Erleichterung der Überwachungstätigkeit der Aufsichtsräte.  

3. Inhalt des Beschlussantrags 

Der vorliegende Beschlussantrag hat zum Inhalt, den unternehmensinternen Sponsoringbericht der LVV-Gruppe jährlich „im Rahmen des Jahresabschlusses der LVV“ für die Allgemeinheit zu veröffentlichen.

4. Beurteilung des Antragsbegehrens

4.1 Rechtswidrigkeit

Eine Gesellschafterweisung des Oberbürgermeisters an die Geschäftsführung der LVV im Sinne des Antrags ist rechtswidrig, wenn und soweit die LVV  hierdurch gezwungen ist, gegen bestehende Sponsoringverträge zu verstoßen. 

Auch wenn das Ziel einer Sponsoring-Kooperation darin besteht, die Zusammenarbeit zwischen Sponsor und Gesponserten in der Öffentlichkeit zu kommunizieren, so gibt es zwischen den Vertragsparteien auch Absprachen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. In Sponsoringverträgen wird daher üblicherweise vereinbart, dass beide Vertragspartner die Inhalte des Vertrages vertraulich behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen bewahren. 

Bis zur Inkraftsetzung des LCGK enthielten auch die Sponsoringvereinbarungen in der LVV-Gruppe solche Vertraulichkeitsklauseln. Seither hat sich die LVV in neu geschlossenen Verträgen regelmäßig das Recht einräumen lassen, den Namen des Gesponserten und den Wert der Sponsoringleistungen in dem unternehmensinternen Sponsoringbericht angeben zu dürfen. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit – wie vom Antrag gefordert – ist hiervon jedoch nicht gedeckt.  

4.2 Nachteiligkeit für die Stadt Leipzig

Auch eine Weisung an die Geschäftsführung, in künftigen Vertragsverhandlungen auf einer unbeschränkten Veröffentlichung zu bestehen oder auf diese hinzuwirken, ist aus Sicht der Stadt als  Gesellschafterin der LVV nicht geboten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Regelung zu erheblichen geschäftlichen Nachteilen für die betroffenen Unternehmen führt.

Sponsoring ist – im Gegensatz zu Spenden – eine Marketingmaßnahme, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruht. Sponsoringverträge werden individuell ausgehandelt. Ein Engagement erfolgt nach Einzelfallprüfung nur dann, wenn durch diese Maßnahme der Unternehmensgegenstand gefördert werden kann. 

Bereits die Veröffentlichung gegenüber den Unternehmensgremien gemäß dem vom Stadtrat beschlossenen LCGK geht über den üblichen Standard im privatwirtschaftlichen Bereich hinaus. Für den Fall einer Verpflichtung kommunaler Beteiligungsunternehmen zu umfassender Transparenz der Vertragsdetails ist zu befürchten, dass wirtschaftlich sinnvolle Sponsoring-Kooperationen künftig nicht mehr zu Stande kommen oder beendet werden.

5. Ergebnis

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, die bisherige Praxis aufgrund der Beschlusslage zum LCGK beizubehalten. 

Die von den Stadtratsfraktionen benannten Vertreter der Stadt Leipzig in den Aufsichtsräten der LVV und ihrer Tochterunternehmen erhalten bereits jährlich den umfassenden unternehmensinternen Sponsoringbericht. Der Beratungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrates wird damit angemessen entsprochen. Soweit mit Spenden- und Sponsoringaktivitäten Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung betroffen sind, ist es den Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus gestattet, den Stadtrat oder einen beschließenden Ausschuss frühzeitig zu unterrichten (§ 98 Abs. 3 SächsGemO, § 394 AktG).

Die Vertraulichkeit der vertraglichen Details darüber hinaus unterliegt den schutzwürdigen Interessen der Gesponserten.

Beschluss der Ratsversammlung vom 8. Februar 2017:

Der Antrag wurde mit deutlicher Mehrheit aus CDU, LINKE und SPD abgelehnt.

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