Gemeinsamer Antrag: Leipzig-Pass - Erweiterung des berechtigten Personenkreises

Antrag der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Beschlussvorschlag

Die Ratsversammlung beschließt die Änderung der berechtigten Personenkreise für den Erhalt eines Leipzig-Passes. Anspruchsberechtigt auf den Leipzig-Pass sind ab sofort auch alle Kinder und Jugendlichen, die in stationärer Unterbringung nach dem SGB VIII sind und Personen, die Anspruch auf Kinderzuschlag nach Paragraf 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben.

Begründung:

Kinder und Jugendliche in stationärer Unterbringung nach SGB VIII sind aktuell vom Leipzig-Pass ausgeschlossen. Sie erhalten nach § 7 Abs. 1 WoGG kein Wohngeld und sind auch ansonsten nach der aktuellen Beschlusslage entsprechend der im Februar 2024 beschlossenen Vorlage VII-DS-09250 nicht berücksichtigt. Wie auch andere Einzelfälle konnten diese Kinder und Jugendlichen in der Vergangenheit über die Einkommensprüfung einen Leipzig-Pass erhalten, was aber nach der aktuellen Beschlusslage ganz offensichtlich nicht mehr möglich ist. Zur damaligen Beschlussfassung wurde ein entsprechender Änderungsantrag zurückgezogen, weil angekündigt wurde, dass dieser nicht nötig sei und man dies verwaltungsintern berücksichtigen würde.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 10.12.2024

Alternativvorschlag

Dem Antrag wird mit folgender Änderung zugestimmt:

Die Ratsversammlung beschließt die Änderung der berechtigten Personenkreise für den Erhalt eines Leipzig-Passes.

  • Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen für den Leipzig-Pass wird erweitert um Personen, welche Leistungen bzw. Hilfen der vollstationären Unterbringung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht nach dem SGB VIII (insb. nach §§ 13 III, 19, 33, 34, 35, 35 a, 41, 42 und 42 a SGB VIII) erhalten
  • Der Leipzig-Pass soll zukünftig antragslos, d.h. automatisch ausgestellt werden, insofern die rechtlichen Voraussetzungen bestehen.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind weiterhin Personen, die Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben.

Begründung:

Anspruchsberechtigung für den Leipzig-Pass für Personen, welche Leistungen bzw. Hilfen der vollstationären Unterbringung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht nach dem SGB VIII erhalten

Im Rahmen der Anpassung des berechtigten Personenkreises für den Leipzig-Pass (VII-DS-09250-ÄA-03-NF-01, Beschlussfassung am 28.02.2024) entfiel mit Wirkung zum 01.10.2024 die entsprechende Berechtigung für „Personen mit geringem Einkommen“.

Der Personenkreis der „Personen mit geringem Einkommen“ wurde ersetzt durch Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dadurch ergaben sich zwei Verbesserungen:

  •           Die Einkommensgrenzen zum Erhalt des Leipzig-Passes stiegen - mehr Personen sind nun berechtigt, einen Leipzig-Pass zu erhalten
  •           Der Beantragungsprozess wurde für Bürger/-innen und die Verwaltung vereinfacht – die aufwändige Einkommensprüfung für den Leipzig-Pass entfällt, Bürger/-innen sollen zukünftig den Leipzig-Pass antragslos zusammen mit der Grundleistung, z.B. dem Wohngeld-Bescheid, erhalten

Unter den Personenkreis der „Personen mit geringem Einkommen“, der seit 01.10.2024 nicht mehr anspruchsberechtigt für den Leipzig-Pass ist, fielen auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in vollstationärer Unterbringung nach dem SGB VIII.

Dieser Personenkreis ist aufgrund der vollstationären Unterbringungen jedoch auch nicht anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.

Der Erhalt des Leipzig-Passes ist für diesen Personenkreis ist nach aktueller Beschlusslage ausgeschlossen.

Um die soziale Teilhabe dieses Personenkreises zu fördern, soll dieser Personenkreis wieder eine Anspruchsberechtigung für den Leipzig-Pass erhalten.

Im Hinblick auf die Definition ist zu ergänzen: Mit der Verwendung des Wortes „stationär“ im gegenständlichen Beschlussvorschlag ist nach dem üblichen, in der Fachverwaltung insofern gängigen Sprachgebrauch sowie auch aufgrund des Kontextes zum Wort „Unterbringung“ eine vollstationäre Versorgung, also die Unterbringung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht, gemeint. In Hinblick auf die Transparenz und Klarheit der Regelungen für die Adressaten sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch junge Erwachsene entsprechende SGB VIII-Leistungen erhalten können, wird eine Schärfung der Formulierung, insbesondere durch die Angabe der aktuellen Gesetzesregelungen wie folgt angeregt:

„Personen, welche Leistungen bzw. Hilfen der vollstationären Unterbringung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht nach dem SGB VIII (insb. nach §§ 13 III, 19, 33, 34, 35, 35 a, 41, 42 und 42 a SGB VIII) erhalten“

Unabhängig vom Vorgenannten sollten teilstationäre Hilfen von der Regelung ausgenommen werden, da in diesem Bereich, anders als bei der vollstationären Unterbringung, die Unterhaltsicherung weiterhin über die Eltern erfolgt und diese aufgrund der weiteren Berechtigungstatbestände einen eigenen Anspruch auf einen Leipzig Pass haben und ggf. verfolgen können.

Keine Anspruchsberechtigung für den Leipzig-Pass für Personen, die Anspruch auf Kinderzuschlag nach Paragraf 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben

Die Verwaltung wurde bereits mit der Vorlage VII-DS-09250-ÄA-03-NF-01, Beschlussfassung am 28.02.2024, beauftragt, die Aufnahme von Personen, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben, in den berechtigten Empfänger/-innen-Kreis des Leipzig-Passes zu prüfen.

Das Prüfergebnis wurde der Ratsversammlung mit Vorlage VII-DS-09250-DS-01 „Leipzig-Pass: Prüfergebnis zum berechtigten Personenkreis für den Leipzig-Pass“ vorgelegt. Im Ergebnis stimmte die Ratsversammlung am 20.06.2024 gegen die Aufnahme von Personen, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben, in den berechtigten Empfänger/-innen-Kreis des Leipzig-Passes.

Je nachdem, ob alleine die Kinder den Leipzig-Pass erhalten sollen, oder die gesamte Bedarfsgemeinschaft, handelt es sich um eine Zahl von max. 3.000 Erziehungsberechtigte und 8.000 Kinder pro Jahr (Bei Beschluss ist eine Festlegung zum konkreten Empfängerkreis dringend nötig).

Zusammengefasst enthält die o.g. Vorlage für die Ablehnung dieses Personenkreises folgende Begründungen:

  •           Personengruppe ist bereits über die Wohngeldberechtigung berücksichtigt
  •           Personengruppe mit Kinderzuschlag erhält bereits ähnliche Ermäßigungen wie Leipzig-Pass-Inhaber/-innen:

  •           Der personelle Mehraufwand ebenso wie der finanzielle Mehraufwand zur Gegenfinanzierung der Leipzig-Pass Mobilcard sind nicht zu stemmen, insbesondere mit Blick auf nötige Stellenumlenkungen und –sperrungen sowie die ernste Haushaltslage.
  •           Im Vergleich mit anderen deutschen Großstädten wird von der Erweiterung der Anspruchsgruppen des Leipzig-Passes um KiZ-Empfänger/-innen abgeraten.
  •           Auch erhöht sich die Komplexität der Beantragung bei der Hinzunahme weiterer Anspruchsgruppen.

Das wesentliche Argument ist jedoch, dass Empfänger/-innen des Kinderzuschlages auch Wohngeld beantragen können und somit weiterhin den Leipzig-Pass erhalten können. Schon heute erhält ein Großteil der Kinderzuschlagsempfänger/-innen auch Wohngeld.

Die Aufnahme von Personen, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben, in den berechtigten Empfänger/-innen-Kreis des Leipzig-Passes ist daher abzulehnen.

Antragslose Ausstellung

Unabhängig der Berechtigungsgrundlage soll der Leipzig-Pass zukünftig antragslos, d.h. automatisch ausgestellt werden, insofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Leipzig-Pass soll neben dem Bescheid über die gewährte Leistung vom mit der Bearbeitung des Antrags befassten Amt an den Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin übermittelt werden.

Insbesondere, wenn die Grundleistung in der Stadtverwaltung selbst bearbeitet wird (z. B. Leistungen nach Wohngeld, Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, SGB VIII oder SGB XII), ist das prozessual möglich. Herausfordernd wird es dann, wenn die Grundleistung nicht in der Stadtverwaltung bearbeitet wird (z.B. SGB II, Kinderzuschlag). Zum SGB II prüfen das Jobcenter und die Stadtverwaltung aktuell die rechtlichen Möglichkeiten.

Der automatisierte Prozess kann nach Einführung des neuen IT-Fachverfahren „VOIS Bonus“ (Einführung im 1. Quartal 2025) und entsprechenden Anpassungen bzgl. der SGB VIII-Leistungen umgesetzt werden.

Als Übergangslösung bis zur Einführung des automatisierten Prozesses / Einführung von VOIS Bonus müssen die Anspruchsberechtigten noch persönlich in einem Bürgerbüro der Stadt Leipzig vorsprechen.

Hierbei ist bei der Aufnahme weiterer Personenkreise, hier SGB VIII, darauf zu achten, dass in diesen Fällen zwingend die Vorlage eines einfachen Nachweises über die Berechtigung für den Leipzig-Pass (z. B. Pflegeausweis, Bestätigung der Heime, o. ä.) erfolgen muss, welcher im Vorfeld vom Fachamt auszustellen ist. In keinem Fall darf eine Einkommensprüfung erforderlich sein, da dies den Verwaltungsaufwand erheblich steigern und eine unverhältnismäßige Belastung für die Antragstellenden sowie die Verwaltung darstellen würde.

Zeitplan

Der berechtigte Personenkreis für den Leipzig-Pass wird mit Beschluss der Ratsversammlung zum 01.01.2025 um die Personen gemäß Beschlussvorschlag erweitert. Der zeitliche Vorlauf ist nötig, um den Prozess verwaltungsintern abzustimmen.

 

Beschluss der Ratsversammlung am 18. Dezember 2024

Der Antrag wurde im Sinne des Alternativvorschlages der Verwaltung beschlossen.

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